Kündigung, Austritt und Ausschluss des GmbH-Gesellschafters

Kündigung des Gesellschafters: wie funktioniert das und welche Ansprüche entstehen?

Das Thema Ausscheiden aus der GmbH hat zwei Seiten: Ein Gesellschafter kann aus einer GmbH freiwillig ausscheiden (freiwillige Kündigung / Austritt) oder die Mitgesellschafter können das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft erzwingen (Ausschluss / Zwangseinziehung). Sowohl der freiwillige Austritt als auch der zwangsweise Ausschluss von Gesellschaftern aus der GmbH können nur dann wirksam durchgeführt werden, wenn die Verfahrensvorschriften beachtet werden. Dabei hat die Gesellschafterkündigung immer auch haftungsrechtliche und steuerliche Implikationen. Oft ist das Ausscheiden die Folge eines Gesellschafterstreits und begründet insbesondere bei der Frage der Abfindungsanspruchs des ausscheidenden Gesellschafters und des Unternehmenswerts großes Konfliktpotential.

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Unsere Expertise beim Ausscheiden von GmbH-Gesellschaftern

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Gesellschaftsrecht verfügen über eine jahrelange Expertise bei Gesellschafterstreitigkeiten und Gesellschafterversammlungen. Gemeinsam mit unseren Steuerberatern beraten wir in allen Fragen rund um das Ausscheiden von Gesellschaftern aus der GmbH.

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1. Gesellschafter- Austritt, Kündigung und Auflösungsklage (freiwilliges Ausscheiden aus GmbH)

Es gibt für einen Gesellschafter unterschiedlichste Gründe, aus einer GmbH auszutreten. Zwischen den Gesellschaftern können etwa schwere Konflikte entstehen. Oftmals spielt eine Rolle, dass der austrittswillige Gesellschafter nicht mehr an den operativen Erfolg der Gesellschaft glaubt. Ebenso denkbar ist, dass er beabsichtigt, selbst in Konkurrenz zur GmbH zu treten, er aber als Gesellschafter an ein Wettbewerbsgebot gebunden ist. Ein weiterer Grund kann in dem Alter oder Gesundheitszustand des Gesellschafters begründet sein. Schließlich kann der Gesellschafter durch seinen Austritt, den Wert seiner Beteiligung in Form des entstehenden Abfindungsanspruchs realisieren.

Beabsichtigt ein Gesellschafter die GmbH zu verlassen, so stehen diesem grundsätzlich drei Wege des "freiwilligen Ausscheidens" zur Verfügung:

  1. Austritt bzw. Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses
  2. Verkauf der GmbH-Beteiligung
  3. Auflösungsklage durch den Gesellschafter

Nachfolgend stellen wir Ihnen die einzelnen freiwilligen Ausscheidensformen näher dar.

1.1 Kündigung / Austritt durch Gesellschafter

Im Unternehmensrecht ist bei der Kündigung der Gesellschafterstellung durch den Gesellschafter zwischen der sogenannten ordentlichen Kündigung und der sogenannten außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden.

Ein Gesellschafter kann seine Stellung als Gesellschafter ordentlich nur dann kündigen und mithin ohne besonderen Grund aus der GmbH „austreten“, wenn der Gesellschaftsvertrag (Satzung) eine solche ordentliche Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vorsieht. Nicht selten sieht ein GmbH-Gesellschaftsvertrag indes die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vor. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang meist die mehrmonatigen, manchmal auch mehrjährigen, Kündigungsfristen und etwaige besondere Folgen der Kündigung. Nicht selten sieht der Gesellschaftsvertrag dann vor, dass im Fall einer Kündigung durch den Gesellschafter dieser nur einen reduzierten Abfindungsanspruch erhält.

Austritt & Abfindung

Schweigt der Gesellschaftsvertrag der GmbH zur Frage einer Kündigung und ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich, kommt nur eine fristlose außerordentliche Kündigung in Betracht. Eine solche ist nach Auffassung der Gerichte auch ohne eine besondere gesellschaftsvertragliche Regelung möglich. Voraussetzung einer außerordentlichen Kündigung der Gesellschafterstellung ist indes das Vorliegen eines wichtigen (außerordentlichen) Grundes. Dieser wichtige Grund kann aus der Sphäre des Gesellschafters, der Mitgesellschafter oder der Gesellschaft stammen. Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn die Fortdauer der Mitgliedschaft für den Gesellschafter, der kündigen möchte, unzumutbar ist. Indessen kann auch der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmte, wichtige Gründe vorsehen.

Rechtstechnisch führt die ordentliche und außerordentliche Kündigung zur Verpflichtung der GmbH, die vom kündigenden Gesellschafter gehaltenen Geschäftsanteile zu verwerten, was meist durch eine sogenannte Einziehung der betreffenden Geschäftsanteile aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses erfolgt. Für die eingezogenen Geschäftsanteile erhält der austrittswillige Gesellschafter eine Abfindung. Diese bemisst sich nach Auffassung der Gerichte grundsätzlich am sogenannten Verkehrswert (zur Bewertung von Geschäftsanteilen, Unternehmensbewertung hier).

Zu berücksichtigen ist in der Praxis, dass Gesellschaftsverträge zumeist konkrete Regelungen für die Abfindung für den Gesellschafter vorsehen. Relevant sind dabei vor allem die Punkte Höhe / Berechnung der Abfindung, Zahlungsweise der Abfindung und Stellung von Sicherheiten bei ratenweiser Zahlung. Nicht selten halten die gesellschaftsvertraglichen Regelungen einer gerichtlichen Kontrolle, die im Streit zumeist sehr streng ist, nicht stand. Die Folge ist die Unwirksamkeit der betreffenden Abfindungsregelung im Gesellschaftsvertrag.

Weiterführende Informationen zum Austritt aus der GmbH finden Sie hier: GmbH-Austritt - Kündigung durch den Gesellschafter

GmbH-Austritt, freiwillige Kündigung Eingehende Informationen zur Austrittskündigung finden Sie hier

1.2 Auflösungsklage durch den Gesellschafter

Alternativ zur Kündigung steht dem Gesellschafter die Möglichkeit einer Auflösungsklage zur Verfügung. Diese bietet ihm - jedenfalls mittelbar - die Möglichkeit zum Ausscheiden aus der GmbH. Nach § 61 GmbHG kann eine GmbH durch ein gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn (a) die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn (b) andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind. Im Unterschied zu einer Kündigung führt die (erfolgreiche) Auflösungsklage zu einer Beendigung der Gesellschaft, welche zumeist zu einer (massiven) Reduzierung des Unternehmenswertes und mithin der Beteiligung des austrittswilligen Gesellschafters führt. Aufgrund dieses Nachteils und den zum Teil unklaren Rechtsfragen (Ist die Auflösungsklage der Kündigung nachgeordnet?) ist die Auflösungsklage in der Unternehmenspraxis nur selten das probate Mittel. Im Einzelfall kann die Erhebung der Klage gleichwohl aus strategisch-taktischen Gründen sinnvoll sein.

1.3 Verkauf des GmbH-Anteils

Wenn ein Gesellschafter aus der GmbH ausscheiden will, etwa weil er ein eigenes Unternehmen im gleichen Geschäftszweig zu gründen beabsichtigt und durch ein Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag daran gehindert wird, kann er auch seine GmbH-Beteiligung an die Mitgesellschafter oder einen Dritten verkaufen.

GmbH-Geschäftsanteilsverkauf

Allerdings ist ein solcher Beteiligungsverkauf in der Praxis meist von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig. Des Weiteren können Plänen von Anteilsverkäufen an Dritte Vorkaufsrechte der Mitgesellschafter im Wege stehen. Wenn ein Gesellschafter den Verkauf seiner GmbH-Geschäftsanteile plant, sollte er seinen Gesellschaftsvertrag genaustens prüfen. In den meisten Gesellschaftsverträgen besteht eine sogenannte Vinkulierungsklausel, die eine Zustimmung der Mitgesellschafter bei einer beabsichtigten Beteiligungsübertragung fordert. Gleichwohl ist denkbar, dass eine verweigerte Zustimmung zum Anteilsverkauf neue rechtliche Trennungsmöglichkeiten ermöglicht.

Wenn die Vinkulierung oder Vorkaufsrechte einem Beteiligungsverkauf nicht im Wege stehen, folgt der Verkaufsprozess den allgemeinen Verfahren. Der Gesellschafter muss dafür sorgen, dass der Kaufinteressent aller erforderlichen Informationen über die GmbH erhält. Der Käufer wird regelmäßig vor einem Beteiligungskauf eine Due Diligence durchführen wollen.

Verkauf der GmbH-Beteiligung Informationen zum GmbH-Verkauf finden Sie hier

2. Einziehung, Zwangsabtretung, Ausschlussklage (zwangsweises Ausscheiden aus GmbH)

Vom freiwilligen Ausscheiden ist das zwangsweise oder auch unfreiwillige Ausscheiden des Gesellschafters aus der GmbH zu unterscheiden. Unfreiwillig ist das Ausscheiden deshalb, weil die Initiative zum Ausscheiden von den Mitgesellschaftern bzw. der GmbH ausgeht und das Ausscheiden gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters, das heißt zwangsweise, erfolgt. In der Praxis ist einer der häufigsten Fälle der Vorwurf der Untreue in der GmbH.

Das GmbH-Gesetz kennt kein allgemeines Ausschlussrecht. Allgemein anerkannt sind gleichwohl drei Möglichkeiten eines zwangsweisen Ausschlusses:

  1. Die zwangsweise Einziehung der vom betroffenen Gesellschafter gehaltenen Geschäftsanteile
  2. Der Übergang der Beteiligung auf Mitgesellschafter mittels Zwangsabtretung
    an die GmbH oder Dritte
  3. Der Ausschluss des betroffenen Gesellschafters durch gerichtliches Urteil (Ausschlussklage).

Alle Möglichkeiten führen zum Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters, wobei die Unterschiede im Vollzug liegen:

Durch die Einziehung wird der Geschäftsanteil vernichtet, was zum Ausscheiden des Gesellschafters aus der GmbH führt. Die Zwangsabtretung führt dazu, dass die GmbH-Beteiligung des betroffenen Gesellschafters an die Mitgesellschafter, Dritte oder an die GmbH selbst übertragen wird. Die Beteiligung bleibt dabei als solche bestehen. Beim Ausschluss durch Urteil bleibt der Geschäftsanteil ebenfalls bestehen und lediglich der Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus. Der Gesellschaftsanteil wird – je nach Regelung des Gesellschaftsvertrags – wie bei der Zwangsabtretung auf die anderen Gesellschafter, einen Dritten oder sogar die Gesellschaft selbst übertragen.

Nachteile des GmbH-Minderheitsgesellschafters

In unserem YouTube-Video finden Sie die klassischen Nachteile des Minderheitsgesellschafters sowie die bestehenden Machtstrukturen in der GmbH zusammengefasst.

2.1 Einziehung der GmbH-Geschäftsanteile

Ein Ausscheiden im Wege der Einziehung der vom betroffenen Gesellschafter gehaltenen Geschäftsanteile kommt nur dann in Betracht, wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung, wonach Geschäftsanteile ohne Zustimmung – d. h. zwangsweise – eingezogen werden können, vorsieht. Ohne eine solche Regelung ist eine Einziehung gegen den Willen eines Gesellschafters unzulässig. Im Übrigen muss die gesellschaftsvertragliche Regelung auch die Voraussetzungen klar benennen können, unter denen eine zwangsweise Einziehung erfolgen soll. In der Praxis besteht meist Streit über diese Voraussetzungen, insbesondere über die Wirksamkeit der in der Satzung benannten Einziehungsgründe im Allgemeinen und über das Vorausliegen der benannten Einziehungsgründe im konkreten Fall. Die Einziehung wird in der Gesellschafterversammlung durch einen Gesellschafterbeschluss initiiert. Sie bedarf grundsätzlich keines gerichtlichen Urteils.

Das Einziehungsverfahren wirft nach dem Einziehungsbeschluss viele Detailfragen auf, wie zum Beispiel:

  • Wie schnell lässt sich nach der Zwangseinziehung die Gesellschafterliste ändern?
  • Wie lange kann der ausgeschlossene Gesellschafter noch an Gesellschafterversammlungen teilnehmen?
  • Muss der betroffene Gesellschafter noch über das laufende Geschäft informiert werden?
  • Wie hoch ist die Abfindung und wie lässt sich die GmbH bewerten?
  • Kann es bei den verbliebenen Gesellschaftern zu einer persönlichen Haftung kommen, wenn die GmbH die Abfindung nicht mehr zahlen kann, z. B. wegen einer Unternehmensinsolvenz?

Die aufgeworfenen Fragen sollten bereits im Vorfeld der Einziehung geklärt und von langer Hand geplant werden. Eine Zwangseinziehung wird immer nur dann erfolgreich erfolgen, wenn möglichst wenig dem Zufall überlassen wird.

Zwangseinziehung - so funktioniert es!

In unserem YouTube-Video erhalten Sie einen Überblick über Voraussetzungen und Verfahren der Zwangseinziehung von GmbH-Geschäftsanteilen.

2.2 Zwangsabtretung

Die Zwangsabtretung wird – wie die Einziehung von Geschäftsanteilen – in einer Gesellschafterversammlung beschlossen. Sie ist als Zwangsmaßnahme gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters nur zulässig, wenn sie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Die Anforderungen an die wichtigen Gründe der Zwangseinziehung decken sich mit denen der Einziehung.

Nach einem wirksamen Beschluss der Zwangsabtretung muss diese noch vollzogen werden. Das heißt, die Übertragung der GmbH-Beteiligung muss über den Gesellschafterbeschluss hinaus organisiert werden. Wenn im Gesellschaftsvertrag keine Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse zugunsten der die Zwangsabtretung betreibenden Gesellschafter normiert sind, lässt sich die Vollziehung der Anteilsübertragung nur mithilfe des Gerichts erreichen, da der betroffene Gesellschafter regelmäßig die Kooperation versagt.

Sehr wichtig ist bei einer zwangsweisen Abtretung von Geschäftsanteilen, dass das Verfahren zur Gesellschafterversammlung fehlerfrei durchlaufen wird. Verfahrensrechtliche Fehler können ansonsten den Beschluss der Zwangsabtretung gerichtlich angreifbar machen.

2.3 Ausschlussklage

Ein Ausscheiden im Wege der Ausschlussklage erfolgt zweistufig. Zunächst beschließen die Gesellschafter über den Ausschluss. Im zweiten Schritt erhebt die GmbH gegen den betreffenden Gesellschafter die sogenannte Ausschlussklage. Diese ist erfolgreich, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluss des betreffenden Gesellschafters vorliegt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn den Mitgesellschaftern ein Verbleib des Gesellschafters unzumutbar ist, zum Beispiel wenn ein Gesellschafter in die Kasse greift oder gegen bestehende Wettbewerbsverbote verstößt.

Sinnvollerweise sollten alle Maßnahmen, d. h. die Einziehung, die Zwangsabtretung und der Ausschluss, im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt werden. Dabei ist besonders Augenmerk darauf zu legen, die Voraussetzungen, das Verfahren und die wirtschaftlichen Folgen jeweils konkret zu regeln. In anderen Worten: Ohne konkrete gesellschaftsvertragliche Regelung wird das zwangsweise Ausscheiden von Gesellschaftern zu Lasten der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter beachtlich erschwert.

Neben den rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten des Gesellschafterausschlusses, ist auch der steuerliche Rahmen in der Praxis von hoher Relevanz. Informationen zu den steuerlichen Fragestellungen eines Gesellschafterausscheidens finden Sie hier: Gesellschafterstreit & Steuern

3. Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters

Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass jeder ausscheidende Gesellschafter gegen die GmbH einen Abfindungsanspruch erhält. Lediglich bei einer Zwangsabtretung erhält der betroffene Gesellschafter keine Abfindung von der GmbH, sondern von dem Übernehmer der Beteiligung.

Alle beschriebenen Formen des Ausscheidens des Gesellschafters aus der GmbH führen mithin zu der Frage, wie hoch die Abfindung des Gesellschafters ausfällt und wer diese entrichten und gegebenenfalls finanzieren muss. Dabei stellen sich regelmäßig die Fragen nach der richtigen Methode der Unternehmensbewertung, wer die Unternehmensbewertung vornehmen kann und wer für so eine Bewertung die Kosten trägt.

Abfindungsanspruch des Gesellschafters

In diesem Video erklären wir Ihnen, wann einem Gesellschafter, der aus einer GmbH ausscheidet, eine Abfindung zusteht. Überdies wird das Thema der Abfindungshöhe behandelt.

Wenn Sie Interesse an einer Beratung oder Vertretung durch einen unserer spezialisierten Rechtsanwälte und Fachanwälte haben, kontaktieren Sie gerne unsere Ansprechpartner in unseren Niederlassungen in Hamburg, Berlin, Hannover, München, Köln und Frankfurt. Wir beraten Sie gerne in rechtlicher und taktischer Hinsicht bei Gesellschafterstreitigkeiten sowie bei Fragen zu Abfindungen und Unternehmensbewertungen.

Abfindung & Unternehmensbewertung Eingehende Informationen finden Sie hier

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Die Unternehmensbewertung für die Ermittlung der Abfindung übernimmt in unserem Team Steuerberater Martin Stürmer. Als spezialisierter Experte arbeitet er mit unseren Anwälten im Gesellschaftsrecht zusammen. Sie können ihn auch unabhängig von einer rechtlichen Mandatierung beauftragen.

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3. Q&A – GmbH-Kündigung, Austritt und Ausschluss von Gesellschaftern

Mit einem Klick finden Sie die Antwort auf die wichtigsten Fragen zu den Themen Gesellschafterkündigung, Austritt und Ausschluss von Gesellschaftern

Kann ein Gesellschafter aus der GmbH austreten?

Ein Gesellschafter kann im Wege einer Kündigung aus der GmbH dann austreten, wenn der Gesellschaftsvertrag eine ordentliche Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses vorsieht. Dagegen ist eine außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses immer möglich. Diese lässt sich auch durch den Gesellschaftsvertrag nicht ausschließen.

Haftet ein Gesellschafter nach dem Austritt aus der GmbH?

Der Gesellschafter einer GmbH ist vor persönlicher Haftung durch § 13 Abs. 2 GmbHG geschützt. Diese gesetzliche Haftungsbegrenzung greift auch nach dem Austritt eines Gesellschafters, sodass er grundsätzlich nicht haftet.

Welche Möglichkeiten hat der Gesellschafter aus der GmbH auszuscheiden?

Der Gesellschafter hat grundsätzlich drei Möglichkeiten, aus seiner GmbH freiwillig auszuscheiden. 1.) Er kann im Wege einer Kündigung austreten, wenn sein Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. 2.) Der Gesellschafter kann seine GmbH-Geschäftsanteile an seine Mitgesellschafter oder Dritte verkaufen und 3.) besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Auflösungsklage.

Kann ein Gesellschafter gegen seinen Willen aus seiner GmbH hinausgedrängt werden?

Grundsätzlich besteht das Verbot der Hinauskündigung. Allerdings kann ein Gesellschafter zwangsweise aus der GmbH hinausgekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund besteht (zum Beispiel im Fall einer schweren Pflichtverletzung des Gesellschafters).

Welche Formen des zwangsweisen Gesellschafterausschlusses gibt es im GmbH-Recht?

Dies hängt maßgeblich vom Gesellschaftsvertrag ab. In aller Regel bestehen die Möglichkeiten der Zwangseinziehung der Geschäftsanteile, der Zwangsabtretung sowie der Ausschlussklage.

Hat ein Gesellschafter einen Anspruch auf Abfindung nach seinem Ausscheiden aus der GmbH?

Grundsätzlich hat jeder Gesellschafter einen Anspruch auf Abfindung gegen die GmbH. Ihm steht eine Abfindung in Höhe des Verkehrswerts seiner Abfindung zu. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag Abfindungsbeschränkungen vorsehen. Indes können zu weitreichende Abfindungsbeschränkungen nach der Rechtsprechung unwirksam sein.

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