Neue Banken-AGB für die Legitimation im Erbfall

Kreditinstitute reagieren auf BGH-Urteil zum Erbrecht

Veröffentlicht am: 05.05.2014
Qualifikation: Rechtsanwalt
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Die Banken in Deutschland passen derzeit ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinsichtlich der Legitimation der Erben im Erbfall an. Die Bank darf nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht mehr generell einen Erbschein vom Erben des Kunden verlangen.

§ 5 - Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden - lautet, enthielt bisher folgende Formulierung:

"Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen..."

Unserer Kanzlei liegt nun die aktuelle Anpassung der AGB der Deutschen Bank vor, in der es wie folgt heißt:

"Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen..."

Was im Einzelfall unter "geeigneter Weise" zu verstehen ist, dürfte nicht immer klar sein. Auch hier wird wiederum die Rechtsprechung gefordert sein, für die notwendige Klarheit im Erbrecht zu sorgen.

Gefahr doppelter Inanspruchnahme ohne Erbschein

Mit Urteil vom 8. Oktober 2013 entschied der BGH, dass sich eine Sparkasse in ihren AGB beim Tod eines Kunden nicht generell den Anspruch auf die Vorlage eines Erbscheins vorbehalten darf. Die Klausel, so das Gericht, würde den Verbraucher unangemessen benachteiligen. Der BGH erkannte zwar das Interesse der Banken an, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme sowohl durch einen etwaigen Scheinerben als auch durch den wahren Erben des Kunden zu entgehen. Problematisch seien aber die Fälle, in denen der Erbe sein Erbrecht unproblematisch anders als durch die Vorlage eines Erbscheins nachweisen könne. In diesen Fällen müsse der Erbe vor den unnützen Kosten eines Erbscheinsverfahrens geschützt werden.

Die Frage, ob in einem Erbfall ein Erbschein notwendig ist und welche Art von Erbschein zu beantragen ist, sollte nach wie vor mit einem Rechtsanwalt für Erbrecht abgestimmt werden, um unnötige Kosten zu vermeiden. Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass die Banken und Sparkassen auch in Zukunft im Zweifel stets auf einen Erbschein bestehen werden, um Regressansprüchen zu entgehen.

Testament oder Vollmacht als Alternative zum Erbschein

Wer einen Erbschein beantragt, muss mit zeitlichem Aufwand und - je nach Wert des Nachlasses - mit erheblichen Kosten rechnen. Stets ist daher zu prüfen, ob im konkreten Fall nicht auch ein notarielles oder handschriftliches Testament als Erbnachweis ausreicht. In manchen Fällen hilft auch eine Vollmacht weiter, die entweder für den Todesfall ausgestellt wurde oder über den Tod hinaus noch wirksam ist.