Neuerungen im Gemeinnützigkeitsrecht
Davon profitieren gemeinnützige Stiftungen & Vereine
Mit dem Jahreswechsel gingen einige Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht einher. Welche neuen Regelungen ab sofort für gemeinnützige Stiftungen, Vereine oder gGmbHs gelten, beleuchten wir in diesem Beitrag.
Das Gesetz unterliegt einem stetigen Wandel. So auch das Gemeinnützigkeitsrecht, das den aktuellen gesellschaftlichen Bedürfnissen und Entwicklungen angepasst wurde. Das neue Jahr 2026 bringt im Steuerrecht verschiedene Änderungen für gemeinnützige Stiftungen, Vereine & Co – diese sorgen durch höhere Freibeträge und die Anhebung von Einnahmegrenzen insbesondere für mehr finanzielle Flexibilität.
E-Sport kann ab sofort gemeinnützig sein
Die erste Änderung betrifft den sogenannten E-Sport. Dieser wurde in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO (Abgabenordnung) aufgenommen und kann nun im steuerlichen Sinne einen gemeinnützigen Zweck darstellen. Im Rahmen des E-Sports (elektronischen Sports) treten Spieler gegen andere Spieler in einen sportiven Wettkampf – am Computer. Dabei würde neben dem Zusammenarbeiten im Team auch die Reaktionsfähigkeit der Spieler geschult.
Gemeinnützige eSport-Vereine haben nun die Möglichkeit, Organisatoren oder anderen Helfern steuerfreie Ehrenamtler Pauschalen zu zahlen. Damit geht auch einher, dass gemeinnützige eSport-Vereine künftig Spendenquittungen ausstellen können, falls jemand dem Verein etwas spenden sollte.
Zeitnahe Mittelverwendung nur für einnahmestarke Körperschaften
Eine weitere Neuerung findet sich nur ein paar Paragrafen weiter in § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO. Dort geregelt ist der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung für gemeinnützige Körperschaften, wie Vereine, Stiftungen oder gGmbHs.
Die Einnahmegrenzen betreffend die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wurden nicht nur erhöht, sondern sogar mehr als verdoppelt. Zuletzt lag die Einnahmegrenze bei 45.000 EUR, nun liegt sie bei 100.000 EUR. Ausgestaltet ist sie als Freigrenze. Mit anderen Worten gilt die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung demnach nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 100.000 Euro.
Das kommt dem bürokratischen Aufwand der gemeinnützigen Körperschaften zugute und sorgt für mehr finanzielle Flexibilität.
Einnahmegrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Ebenfalls erhöht wurde die Einnahmegrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften. Zu solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zählt beispielsweise der Verkauf von Speisen und Getränken bei einem Vereinsfest. Die Einnahmegrenze, geregelt in § 64 Abs. 3 AO, lag zuvor noch bei 45.000 EUR – jetzt liegt sie bei 50.000 EUR.
Das (Nicht-)Überschreiten der Einnahmegrenze entscheidet darüber, ob die Prüfung der Voraussetzungen eines begünstigten Zweckbetriebs erforderlich ist oder nicht. Kommt es nicht zu einer Überschreitung der Einnahmegrenze, ist eine Prüfung nicht erforderlich und für alle Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs fällt keine Körperschaft- und Gewerbesteuer an.
Folglich müssen viele gemeinnützige Stiftungen und Vereine auch weiterhin noch keine Körperschaft- und Gewerbesteuer zahlen, wodurch finanzielle Mittel gezielt für Zwecke des Vereins oder der Stiftung eingesetzt werden können.
Ehrenamtsfreibetrag & Übungsleiterfreibetrag angehoben
Angehoben wurde außerdem der Freibetrag für Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit bei einem gemeinnützigen Verein, die sogenannte Ehrenamtspauschale bzw. Ehrenamtsfreibetrag, von 840 EUR auf 960 EUR pro Jahr – ebenso wie der Übungsleiterfreibetrag, der auf 3.300 EUR angehoben wurde. Dies gilt nur für Tätigkeiten im ideellen Bereich bzw. im Zweckbetrieb, die nebenberuflich ausgeübt werden.
Eine Aufwandsentschädigung, die den Freibetrag nicht überschreitet, bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei.