Pflichtteilsergänzung – wer muss was beweisen?

Schenkung oder nicht – das ist hier die Frage

Veröffentlicht am: 26.08.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Schenkung oder nicht  – das ist hier die Frage

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Bernfried Rose

Wer nahe Angehörige enterbt, versucht gelegentlich, deren Pflichtteilsansprüche dadurch zu mindern, dass er Vermögenswerte zu Lebzeiten verschenkt. In diesen Fällen können jedoch sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen. Häufig wird dann darüber gestritten, ob es sich tatsächlich um eine Schenkung, also eine unentgeltliche Zuwendung, handelte.

In einem Urteil aus dem Jahr 2019 beschäftigte sich das Oberlandesgericht München  mit der Frage, wer die Beweislast trägt (OLG München, Urteil vom 31. Juli 2019 – 7 U 2111/18).

Streit um die Veräußerung zweier Eigentumswohnungen

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Ehefrau des Erblassers zu dessen Lebzeiten zwei Eigentumswohnungen erworben. Die Eheleute setzten ein gemeinschaftliches Ehegattentestament auf, in dem sich beide zu Alleinerben einsetzten.  Nachdem der Erbfall eingetreten war, machte eine Tochter aus erster Ehe des Verstorbenen Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Der Erblasser habe den Immobilienkauf seiner Frau finanziert, sodass eine Schenkung vorgelegen habe. Daher müsse der Wert der erworbenen Immobilien bei der Ermittlung des Pflichtteils berücksichtigt werden. Über das Landgericht München I  landete der Streit schließlich beim OLG München, das über die Berufung zu entscheiden hatte.

Nachweis einer Schenkung nicht erbracht

Die Richter am OLG lehnten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch ab. Die klagende Tochter haben nicht überzeugend nachweisen können, dass der Erblasser die zur Finanzierung der beiden Wohnungen erforderlichen Geldmittel ganz oder teilweise selbst aufgebracht habe, was  zur Verneinung einer Schenkung geführt hätte.

Eine Schenkung im Sinne des BGB setze eine Zuwendung voraus, die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und bei der beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt.

Der Enterbte trägt die Beweislast

Wer als enterbte Angehöriger Pflichtteilsergänzungsansprüche einklage,  so das OLG München, habe die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Schenkung vorliegt. Zwar habe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch der Empfänger der Zuwendung eine erhöhte Darlegungslast, da es für den Pflichtteilsberechtigten faktisch meist sehr schwierig ist, den Schenkungsnachweis zu erbringen. Im Prozess müsse daher der Beklagte substantiiert das bestreiten einer Schenkung vortragen. Dies habe die Ehefrau des Erblassers jedoch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens getan.

Dem hatte die Tochter letztlich nichts entgegenzusetzen. Sie konnte die Behauptungen nicht widerlegen, sodass sie im Ergebnis ihrer Beweislast nicht nachkam. Im Ergebnis ging sie damit leer aus.

Die Schwierigkeiten bei der Pflichtteilsergänzung

Der Fall zeigt anschaulich, wie schwierig die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen ist, wenn sie sich auf lebzeitige Verfügungen des Erblassers stützt. Dies gilt beispielsweise auch für die Konstellationen bei denen Vermögenswerte unter Wert verkauft werden, regelmäßig also eine sogenannte gemischte Schenkung vorliegt.

Ebenso schwierig ist es spiegelbildlich, eine Pflichtteilsreduzierung durch Vermögensverschiebungen zu erreichen. Das gilt vor allen Dingen bei Transaktionen zwischen Eheleuten. Hier greift nämlich nicht die Regelung, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche nach Ablauf von zehn Jahren ausgeschlossen sind.