PSD3/PSR – was ändert sich für Zahlungsinstitute unter kommenden neuen EU-Recht?

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Veröffentlicht am: 07.09.2026
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Das Wichtigste in Kürze

Die EU und die Mitgliedstaaten haben sich auf neue Spielregeln für Zahlungsdienste geeinigt. Die Umsetzung dürfte zeitnah bevorstehen und es lohnt ein Blick auf die anstehenden Änderungen.

Dr. Florian Liedl Autor Rechtsanwalt, Experte für Aufsichtsrecht und ZahlungsdienstleistungenLiedl@rosepartner.de

Aktueller Stand

Nach der Einigung über die neuen Vorschriften zum Zahlungsdiensterecht im sogenannten Trilog-Verfahren Ende letzten Jahres haben die Mitgliedsstaaten die Einigung nunmehr abgenickt. Damit ist der Weg frei und eine förmliche Verabschiedung der Gesetzespakete steht unmittelbar bevor. Das betrifft zum einen die „3. „Payment Services Directive“ (PSD3) und zum anderen die neue „Payment Services Regulation” (PSR). Die PSD3 ist dann innerhalb einer Umsetzungsfrist (erwartungsgemäß 18 bis 24 Monate) in nationales Recht umzusetzen. Die PSR tritt kurz nach Verabschiedung in Kraft und gilt als EU-Verordnung unmittelbar in den Mitgliedsländern. Ein guter Zeitpunkt, um sich mit den anstehenden Gesetzesänderungen vertraut zu machen.

Warum ein neues Rechtsakt-Paket statt PSD2-Reform

Statt einer bloßen Reform der Vorgänger-Richtlinie PSD2 hat sich der Gesetzgeber für eine größere Reform entschieden. Dabei steht im Rahmen der PSD3 die Vereinheitlichung der Zahlungsdienste durch Integration des E-Geld-Regimes im Vordergrund. Das war in Deutschland bisher schon zusammen mit den anderen Zahlungsdiensten im ZAG gesetzlich geregelt, sodass hier nur ein vergleichsweise geringer struktureller Anpassungsbedarf besteht. 

Außerdem hat sich der EU-Gesetzgeber entschieden das Aufsichtsrecht zu vereinheitlichen und hierfür unmittelbar geltendes Recht im Rahmen der neuen PSR zu schaffen. Damit soll ein einheitlicher Rahmen z. B. für „Open Banking“ geschaffen werden, mit dem institutsübergreifend Kontoinformationen abgerufen werden können. Auch die Betrugsprävention und Kostentransparenz sollen dadurch verbessert werden.

Kernänderungen für bestehende Zahlungs-/E-Geld-Institute

Nachdem zunächst höhere Anfangskaptialanforderungen im Gespräch waren, wurde darauf zunächst verzichtet. Neu ist, dass die EU-Kommission das Recht erhält, diese Beträge inflationsbedigt anzupassen, ohne dass einer neuen EU-Verordnung bedarf.

Zahlungsdienstleister, welche Kundengelder verwahren, müssen jetzt im Rahmen des Erlaubnisantrages einen Abwicklungsplan vorlegen. Damit soll die geordnete Abwicklung der verwahrten Kundengelder sichergestellt werden, falls der Zahlungsdienstleister sich am Markt nicht durchsetzen kann. 

Um die Kundengelder besser zu schützen werden solche Zahlungsdienstleister zudem dazu angehalten, die Kundengelder in Zukunft nicht nur separat von den eigenen Geldern zu verwalten sind, sondern dass dabei auch noch eine Streuung auf mehrere Banken vorzunehmen ist, um Cluster-Risiken zu vermeiden.

Praktische Relevanz für BaFin-Verfahren

Neben einem Blick ins ZAG ist in Zukunft nun auch ein Blick in die unmittelbar geltende PSR notwendig, um den genauen aufsichtsrechtlichen Rahmen für die BaFin-Verfahren abzustecken. 

Für bestehende BaFin-Zulassungen gibt es keinen automatischen Bestandsschutz. Wenn insoweit durch die neuen Vorschriften neue Anforderungen hinzu kommen, dann sind in Zukunft auch diese zu erfüllen. Dabei bleibt die Zulassung zwar bestehen, es wird jedoch in einer bestimmten Frist eine Anpassung erfolgen müssen. Notwendig ist somit eine detaillierte Gap-Analyse, um aufsichtsrechtliche Probleme zu vermeiden. Das gilt entsprechend für laufende Verfahren zur Erlangung einer ZAG-Lizenz.

Handlungsempfehlung

Der noch verbleibende Zeitraum bis zum Inkrafttreten der neuen Rechtslage sollte genutzt werden, um eine Bestandsaufnahme durchzuführen und zu prüfen, ob das Geschäftsmodell den kommenden Anforderungen entspricht. Das betrifft insbesondere die Zahlungsprozesse, mit diesen verbunden Verträge und auch die Möglichkeit zukünftiger höherer Anforderungen an die Kapitalausstattung.

Die an die PSD3 und PSR anknüpfende rechtliche Feinjustierung im Rahmen von sogenannten Level-2 und Level-3 Rechtsakten (EBA Single Rulebook, Q&A der EBA) sind dabei ebenfalls im Auge zu behalten und zu berücksichtigen.

Da die Änderungen für deutsche Zahlungsdienstleistungsinstitute überschaubar sein werden ist das zwar unvermeidbar, aber der tatsächliche Anpassungsbedarf dürfte sich in Grenzen halten.