Splittingtarif für alle!

Finanzgericht Hamburg gewährt gleichgeschlechtlichem Paar rückwirkende Steuervergünstigung

Veröffentlicht am: 22.08.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Finanzgericht Hamburg gewährt gleichgeschlechtlichem Paar rückwirkende Steuervergünstigung

Ein Beitrag von Bernfried Rose

Ehe für alle bedeutet natürlich auch Splittingtarif für alle - auch wenn das Steuerrecht dem Familienrecht immer etwas hinterherzuhinken scheint. Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburgs soll die Steuervergünstigung für frühere Lebenspartnerschaften sogar rückwirkend gelten.

Klage trotz bestandskräftiger Steuerbescheide

Geklagt hatte ein homosexuelles Paar. Dieses hatte 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet und diese dann nach Inkrafttreten des sogenannten Eheöffnungsgesetzes ("Ehe für alle") im November 2017 in eine Ehe umgewandelt. Als Lebenspartner wurden die beiden jeweils einzeln zur Einkommensteuer veranlagt bis das Bundesverfassungsericht 2013 ein Einsehen hatte. Die Richter in Karlsruhe stellten klar, dass die Benachteiligung von Homosexuellen im Steuerrecht verfassungswidrig ist.

Die einzelnen Steuerbescheide des Paares bis 2012 waren jedoch bereits rechtskräftig. Ein Einspruch oder eine Klage gegen diese Steuerbescheide war somit eigentlich nicht mehr möglich. Wohl ermutigt durch die Ehe für alle fassten sich die beiden nun doch ein Herz und gingen gegen die Bescheide aus der Vergangenheit vor.

Warmer Geldregen für schwules Paar

Das zuständige Finanzamt sah keine Veranlassung diese zu ändern, so dass ein Rechtsanwalt für das Paar gegen die Steuerbescheide klagen musste. Das Finanzgericht Hamburg kassierte die Rechtsauffassung des Finanzamts und gab der Klage statt (FG Hamburg, Urteil vom 31.07.2018 - 1. Das Paar, so die Hamburger Richter, müssen rückwirkend ab 2001, also dem Jahr der Begründung der Lebenspartnerschaft, in den Genuss des Ehegattensplittings kommen.

Diese rückwirkende gemeinsame Veranlagung dürfte sich für das gleichgeschlechtliche Paar lohnen - vor allem bei unterschiedlichen Einkommensverhältnissen. Für den streitigen Zeitraum von 2001 bis 2012 sollte da eine hübsche Summe zusammenkommen.

Warum rückwirkend?

Die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg ist richtig und lässt sich juristisch nachvollziehen.Zwar ist es grundsätzlich nicht so leicht, die heilige Kuh der Bestandskraft zu schlachten, aber vorliegend gab der Gesetzgeber den Richtern gute Argumente für eine Rückwirkung an die Hand:

Artikel 3 Absatz 2 EheöffnungsG regelt nämlich, dass nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend ist.

In der Begründung zum Gesetzentwurf des EheöffnungsG heißt es: "Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe haben die LebenspartnerInnen die gleichen Rechte und Pflichten, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Damit wird die bestehende Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner innen und Lebenspartner mit Ehegatten, auf die bereits mehrmals sowohl europäische als auch deutsche Gerichte (...) hingewiesen und sie als europarechts - und verfassungsrechtswidrig bewertet haben, rückwirkend beseitigt. Dies bedeutet, dass bestimmte sozial - und steuerrechtliche Entscheidungen neu getroffen werden müssen." 

Genau das haben die Hamburger Finanzrichter nun getan. Das homophobe Lager, AfD, Kirchen und Erzkonservative, die schon erfolglos gegen die Ehe für alle gewettert haben, werden von dem Urteil vielleicht nicht begeistert sein. Die liberale Mehrheitsgesellschaft  wird den weiteren Abbau der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare dagegen sicher begrüßen.

Es bleibt zu hoffen, dass dies Richter außerhalb Hamburgs ebenso sehen.