StaRUG-Pflichten von Geschäftsführern und Vorständen in der Insolvenzwelle
Alles wichtige zum neuen Standard des IDW
Die Insolvenzen nehmen weiter Fahrt auf und für Geschäftsführer und Vorstände von Mittelständlern steigen die Haftungsrisiken. Das IDW hat nun einen neuen Standard verabschiedet, der ihnen einen Leitfaden für die Krisenfrüherkennung an die Hand gibt.
Einstieg
Das schwierige wirtschaftliche Umfeld führt zu immer mehr Insolvenzen. Aus dieser bitteren wirtschaftlichen Realität resultieren für die leitenden Organe mittelständischer Unternehmen besondere Haftungsrisiken. Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) bürdet ihnen insoweit besondere Früherkennungspflichten auf im Hinblick auf Risiken, welche den Unternehmensfortbestand gefährden können. Daran knüpfen sich erhebliche Haftungsfolgen, wenn gegen diese Pflicht verstoßen wird. Da die gesetzliche Regelung in § 1 StaRUG sehr allgemein gehalten war, fehlte es in der Praxis bisher an verbindlichen Leitlinien, was konkret zu tun ist. Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat nun einen neuen Standard herausgebracht, IDW S 16, der diese Pflicht konkretisiert. Das IDW ist als private Institution natürlich kein Gesetzgeber. Aber seine Standards entfalten in der Praxis eine erhebliche Bedeutung. Ein Geschäftsleiter, der diesen Standard einhält, darf in Bezug auf die Haftungsgefahren aus drohender Insolvenz sehr viel ruhiger schlafen.
Rechtsrahmen für Haftung in der Insolvenz
Das Gesetz stellt an die Organe von haftungsbeschränkten Unternehmen, wie der GmbH und der AG, im Zusammenhang mit einer – drohenden – Insolvenz besondere Anforderungen. Die Verletzung von Pflichten in diesem Bereich kann existenzielle Folgen haben. Der Grund liegt in der Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen begründet, was für externe Gläubiger besondere Risiken schafft. Als Gegenleistung für dieses Privileg verlangt der Gesetzgeber von den Leitungsorganen besondere Sorgfaltspflichten zur Insolvenzvermeidung beziehungsweise gegen die Insolvenzverschleppung.
Die verspätete Antragstellung nach § 15a Insolvenzordnung (InsO) stand bisher schon im Haftungsfokus. Denn zum einen ist gerade der Insolvenzgrund „Überschuldung“ praktisch sehr schwer zu erkennen und zum anderen sind die Haftungsfolgen für Geschäftsführer und Vorstände nach der Rechtsprechung des BGH drastisch.
Das StaRUG hat mit der nunmehr gesetzlich verankerten Pflicht zur laufenden Überwachung und Früherkennung den Pflichtenkreis noch mal erweitert.
Gerade für kleinere Mittelständler stellt sich dabei das Problem, dass diesen intern und extern oft die notwendige Expertise fehlt, um diese anspruchsvollen rechtlichen Anforderungen zu erfüllen.
Der neue IDW S 16 gibt jetzt zumindest eine Handhabe, wie die Aufgabe anzugehen ist und welche Maßnahmen umgesetzt werden sollten.
Anforderungen an ein rechtskonformes Früherkennungssystem
Der IDW S 16 fordert eine Unternehmensplanung über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten (in der Praxis regelmäßig 24 Monate) im Rahmen einer verzahnten Planung von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Liquiditätsvorschau.
Außerdem sind die Risiken für das eigene Unternehmen zu identifizieren, aufzuschreiben, zu gewichten und zu beobachten. Es sind Szenarien darzustellen, wann der Eintritt von Risiken zu einer Existenzkrise für das Unternehmen führen wird.
Es sind organisatorische Maßnahmen festzulegen, insbesondere wer verantwortlich ist, wer wann zu informieren ist und welche Maßnahmen in welcher Situation zu ergreifen sind.
Das Früherkennungssystem ist laufend zu prüfen, ob es wirksam ist und den aktuellen Anforderungen noch genügt.
Die gute Nachricht für kleinere Mittelständler ist, dass der Standard den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausdrücklich berücksichtigt. Zwar hat jedes Unternehmen, unabhängig von dessen Größe, ein solches System zu etablieren. Die Detailtiefe und Komplexität hängen aber von der Unternehmensgröße ab und kleine Unternehmen brauchen entsprechend nur ein abgespecktes System, dessen Umfang in angemessenem Verhältnis zur Unternehmensgröße bzw. zum Risiko steht.
Handlungsempfehlung
Wegen der drastischen Haftungsfolgen bietet der neue IDW S 16 einen guten Anlass, das in § 1 StaRUG vorgesehene Früherkennungssystem zu überprüfen oder auch überhaupt erst einmal einzuführen. Die systematische Auseinandersetzung mit dem Unternehmensrisiko dürfte ohnehin eine sinnvolle Übung für Geschäftsführer und Vorstände sein. So lässt sich das Gute mit dem Nützlichen verbinden, statt die Aufgabe nur als lästige Pflicht zur Abarbeitung von Bürokratieaufwand zu betrachten.
Dabei stehen eine Bestandsaufnahme am Anfang und ein Abgleich mit den gesetzlichen Anforderungen, neudeutsch „Gap-Analyse“. Die sich daraus ergebenden Lücken sind konsequent und zeitnah zu schließen und ein funktionierendes und der Unternehmensgröße angemessenes Frühwarnsystem zu installieren.
Dieses muss dann regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Wie immer ist auch hier von entscheidender Bedeutung, dass das System sauber dokumentiert wird. Dies schützt im Ernstfall vor Haftung und liefert die Grundlage, dass alle im Unternehmen daran Beteiligten systematisch zusammenarbeiten.
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