Steuerfreie Übertragung vom Familienheim

Auch bei Einbringung in Ehegatten-GbR

Veröffentlicht am: 18.11.2025
Qualifikation: Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Fachanwältin für Steuerrecht

Ein neues Urteil des BFH zur Steuerbefreiung des Familienheims bestimmt: Auch die Übertragung des zu eigenen Zwecken genutzten Familienheims auf eine Ehegatten-GbR kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei erfolgen. Die Hintergründe des Urteils beleuchten wir in diesem Beitrag.

Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, ob Familienheime auch dann von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG profitieren, wenn die Immobilie nicht unmittelbar an den Ehepartner übertragen wird, sondern mittelbar auf eine GbR, an der die Eheleute zu zweit beteiligt sind (BFH, Urteil vom 4. Juni 2025 – II R 18/23).

Familienheim auf Ehegatten GbR übertragen

Anlass zu dem Rechtsstreit gab ein Ehepaar, das am 6. August 2020 eine gemeinsame GbR gründete. Beide Ehepartner hielten daran eine Beteiligung in Höhe von 50 %. Die Ehefrau hatte Alleineigentum an einer Immobilie, die zu eigenen Wohnzwecken als Familienheim genutzt wurde. Das Haus wollte sie nun in das Gesellschaftsvermögen der GbR einbringen. Die Immobilie wurde unentgeltlich in die GbR überführt und der Vorgang bei der notariellen Beurkundung als „ehebedingte Zuwendung“ qualifiziert.

Einen Monat später wurde am 4. September eine entsprechende Grundbuchänderung vorgenommen und die GbR – unter Nennung beider Ehepartner als Gesellschafter – als Eigentümerin eingetragen. Kurz darauf setzte das Finanzamt einen Schenkungsteuerbescheid in Höhe von 250.000 € fest. Begründet wurde dies damit, dass keine steuerbefreite Familienheimübertragung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG vorläge, weil das Grundstück nicht unmittelbar an den Ehemann übertragen worden ist, sondern an die gemeinsame GbR.

Nachdem die Eheleute Klage gegen den Steuerbescheid eingelegt hatten, plädierten die Richter des Finanzgerichts München in erster Instanz für die Steuerfreiheit des Übertragungsvorgangs und gegen den festgesetzten Steuerbescheid. Daraufhin legte das Finanzamt Revision ein.

Familienheim steuerfrei übertragen – § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG sind „Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem (…) bebauten Grundstück (…) verschafft, steuerfrei, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim), oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienheims freistellt.“

Die Übertragung eines Familienheims auf den Ehepartner bzw. Lebenspartner ist danach unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei möglich. Infolgedessen kann Immobilienvermögen übertragen werden, ohne dass Freibeträge bei der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer verbraucht oder Vorschenkungen vorgenommen werden müssen.

Eine Steuerfreiheit des Familienheims bei Erwerb von Todes wegen ist geregelt in § 13 Abs. 1 Nr. 4b bzw. 4c ErbStG und kommt den überlebenden Ehegatten bzw. Kindern zugute.

Freigebige Zuwendung an den Ehepartner

Die Richter des BFH hatten nun zu klären, ob die Steuerbefreiung für Familienheime gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG auch gilt, wenn die Einbringung des Familienheims in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erfolgt, und die Ehepartner Gesellschafter sind. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Steuerbefreiung aufgrund des fehlenden unmittelbaren Eigentumserwerbs des Ehepartners zu versagen sei – es läge bloß eine mittelbare Übertragung vor, die von der Steuerbefreiung nicht umfasst sei.

Der BFH vertrat eine differenziertere Auffassung. Zwar sei das Grundstück aus zivilrechtlicher Sicht auf die GbR übertragen worden, jedoch könnte sich aus schenkungsteuerlicher Sicht eine andere Beurteilung ergeben. Den Richtern zufolge gelten die Gesellschafter der GbR in diesem Fall als bereichert – nicht die GbR selbst. 

Durch die Übertragung des Grundstücks auf die GbR sei dem Ehemann eine vermögenswerte Rechtsposition am Gesamthandsvermögen zugewachsen, die schenkungsteuerlich wie ein anteiliger Grundstückserwerb zu behandeln sei. Die BFH-Richter sahen darin eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, also eine Schenkung an den anderen Ehegatten.

Steuerbefreiung § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG umfasst Gesamthandseigentum

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG umfasst die Steuerbefreiung sowohl die Verschaffung von Eigentum als auch Miteigentum an einem Familienheim an den anderen Ehegatten. Nicht ausdrücklich vom Wortlaut umfasst ist das Gesamthandseigentum. Dennoch waren die Richter des BFH der Auffassung, dass die Steuerbefreiung auch bei der Verschaffung von Gesamthandseigentum Anwendung findet.

Auch wenn das MoPeG das Gesamthandsprinzip weitestgehend abgeschafft hat, gelten rechtsfähige Personengesellschaften nach § 2a ErbStG für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.

BFH: Keine Schenkungsteuer bei Familienheimübertragung auf GbR

Das BFH-Urteil schafft zukünftig Gestaltungssicherheit für Ehegatten, die das Familienheim zwecks Vermögensverwaltung oder -übertragung in eine gemeinsame Ehegatten GbR einbringen möchten. Steuerfreie Übertragungen des Familienheims an den Ehepartner sind folglich auch bei solchen Gestaltungen möglich, aber dennoch abhängig vom Einzelfall. Im Ergebnis weist der Bundesfinanzhof damit die Revision des Finanzamts vollständig zurück. Die Schenkungsteuer für die übertragene Immobilie ist damit auf 0 € festzusetzen.

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