Steuerliche Risiken beim Unternehmenskauf

Haftung auch beim Asset-Deal

Auch wenn bei einem Asset-Deal grundsätzlich nur einzelne Wirtschaftsgüter verkauft und übertragen werden, können daraus trotzdem steuerlich Risiken für den Käufer resultieren. Nach der Regelung in § 75 Abgabenordnung (AO) kann der Erwerber bei einer Betriebsübernahme grundsätzlich auch für Steuern haften, die in der Zeit vor dem Verkauf entstanden sind.

Veröffentlicht am: 31.01.2019
Qualifikation: Rechtsanwalt in Berlin
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Bei § 75 AO handelt es sich um eine zwingende gesetzliche Haftungsnorm. Ein Ausschluss der Haftung nach § 75 AO zwischen Käufer und Verkäufer im Kaufvertrag ist daher überhaupt nicht möglich und wäre gegenüber dem Finanzamt unwirksam. Die Parteien eines Asset Deals können nur im Innenverhältnis vereinbaren, wer die Steuerlast für bestimmte Zeiträume zu tragen hat. 

Übergang der wesentlichen Betriebsgrundlagen maßgeblich

Haftungsvoraussetzung nach § 75 AO ist, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Unternehmens ergehen bzw. erworben werden. Dies ist auch der Fall bei mehreren zeitlich aufeinander folgenden Übertragungen, wenn diese wirtschaftlich als einheitlicher Vorgang anzusehen sind.

Es ist daher nicht zielführend, zum Zweck der Steuerersparnis einen Kaufvertrag in einzelne Teile zu zerteilen. Das Finanzamt stellt rein tatsächlich darauf ab, ob die wirtschaftliche Kraft des Unternehmens übergegangen ist. Davon ist bei einem Gewerbebetrieb etwa dann auszugehen, wenn der Erwerber in den Gewerberaummietvertrag eintritt und das Inventars oder die Betriebsmittel des Käufers übernimmt, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes notwendig sind. Maßgeblich ist eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung des Vorgangs.

Keine unbegrenzte Haftung

Die Haftung nach § 75 AO greift nicht unbegrenzt. Sie umfasst nur die Betriebssteuern. Bei einem Asset-Deal hat der Käufer somit nicht zu befürchten, dass er vom Finanzamt nach dem Verkauf des Geschäftsbetriebes für persönliche Steuern des Veräußerers wie etwa die Ertragssteuer in Anspruch genommen werden kann.

Die Haftung nach § 75 AO ist zusätzlich zeitlich beschränkt und greift nur für solche Steuern, die seit Beginn des letzten vor der Übereignung des Betriebes liegenden Kalenderjahres entstanden sind. Die Regelung in § 75 AO beinhaltet insofern in zeitlicher Hinsicht keine unbegrenzte Haftung des Käufers.

Die Haftung nach § 75 AO ist zusätzlich summenmäßig beschränkt auf den Bestand des mit dem Asset Deal übernommenen Vermögens. Die Regelung in § 75 AO beinhaltet insofern auch der Höhe nach keine unbegrenzte Haftung des Käufers.

Möglichkeiten der Risikominimierung

Trotz der dargestellten Haftungsbegrenzung in Bezug auf Art, zeitlichen Umfang und Höhe der Steuern kann § 75 AO beim Unternehmenskauf ein nicht zu unterschätzendes Risiko darstellen.  

Eine erste Möglichkeit der Absicherung für den Käufer kann es sein, sich vom Verkäufer im Vorfeld des Vertragsschlusses zunächst die ordnungsgemäße Vorauszahlung der Umsatzsteuer und Gewerbesteuer nachweisen zu lassen. Ein solches Vorgehen schützt allerdings nicht davor, dass sich im Rahmen einer späteren steuerlichen Betriebsprüfung herausstellt, dass tatsächlich viel höhere Vorauszahlungen zu leisten waren.

Eine weitere Möglichkeit zur Absicherung des Käufers besteht darin, dass der Verkäufer im Kaufvertrag die ordnungsgemäße Abführung der betrieblichen Steuern für den nach § 75 AO erfassten Zeitraum garantiert und dafür eine Sicherheit hinterlegt.

Weitere Haftungsrisiken

Neben dem Risiko einer steuerlichen Haftung nach § 75 AO besteht beim Asset Deal auf Seiten des Unternehmenskäufers ein weiteres Haftungsrisiko in Bezug auf die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse. Auch die Fortführung des bisherigen Firma des übergegangenen Betriebs kann gegenüber Dritten zu einer Haftung führen.

Nicht zu vergessen sind darüber hinaus natürlich die Haftungsrisiken des Verkäufers beim Unternehmenskauf.