Fußball: Streit im Aufsichtsrat der VfB Stuttgart AG?

Rückritt, Abberufung, Kündigung oder Rausschmiss?

Im Aufsichtsrat des VfB Stuttgart gibt es offensichtlich Streit. Wie löst man den nun (rechtlich)? Rückritt, Abberufung, Kündigung oder Rausschmiss?

Veröffentlicht am: 22.09.2022
Qualifikation: Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht
Lesedauer:

Der VfB als Fußballverein und Aktiengesellschaft

Der VfB Stuttgart, allen bekannt als der Fußballclub mit dem Stern, ist wie andere Fußballvereine der Bundesliga als Aktiengesellschaft organisiert. Was heißt das?

Nun, es gibt Aktionäre, einen Vorstand mit mindestens zwei Mitgliedern und einen Aufsichtsrat mit neun Mitgliedern. Von den Aktionären gibt es beim VfB Stuttgart offensichtlich nur zwei: den Verein für Bewegungsspiele Stuttgart 1893 e.V. mit 5.000.000 Aktien und die Mercedes-Benz-Group-AG mit 665.722 Aktien.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden grundsätzlich von der Hauptversammlung, d.h. von den Aktionären gewählt. Für den Aufsichtsrat des VfB gilt insofern die Besonderheit, dass zwei der neun Mitglieder vom Verein für Bewegungsspiele Stuttgart 1893 e.V.  bestimmt werden, d.h. in den Aufsichtsrat entsendet werden. Die Wahl in den Aufsichtsrat darf für höchstens 5 Jahre erfolgen; eine Wiederwahl ist natürlich zulässig.

Der Vorstand wird hingegen nicht von den Aktionären gewählt, sondern ausschließlich vom Aufsichtsrat bestimmt.

Auflösung des Streits im Aufsichtsrat

Kommt es zum Streit unter den Mitgliedern des Aufsichtsrates, so gib es letztlich praktisch drei Möglichkeiten. Erstens - die beteiligten Aufsichtsräte legen den Streit bei. Zweitens - einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates verlassen freiwillig den Aufsichtsrat. Drittens - einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates verlassen unfreiwillig den Aufsichtsrat.

Wie funktioniert das freiwillige und unfreiwillige Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat?

Das freiwillige Ausscheiden funktioniert durch schlichten Rücktritt ("Amtsniederlegung"). Der Rücktritt kann grundsätzlich zu jeder Zeit erfolgt. Beim VfB sieht die Satzung allerdings eine Frist von 4 Wochen für den Rücktritt vor. Falls Herr Sugg also zurücktreten möchte, dann könnte er dies nur mit einem Vorlauf von 4 Wochen.

Das unfreiwillige Ausscheiden, d.h. ein Rausschmiss vor Ende der Amtszeit, kann Seitens des VfB stets betrieben werden. Die Abberufung (=  Widerruf der Bestellung) ist jederzeit und ohne besonderen Grund möglich. Erforderlich ist lediglich ein Beschluss der Hauptversammlung. Der Beschluss bedarf allerdings einer Mehrheit von mindestens 75% der Stimmen. Für den VfB bedeutet dies, dass der Verein für Bewegungsspiele Stuttgart 1893 e.V. im Ergebnis allein entscheidet. Gegen seinen Willen geht nix. Dies gilt im Übrigen auch für die zwei vom Verein in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder.

Entscheidung zwischen Bertram Sugg und Aufsichtsrastchef Claus Vogt?

Da die Abberufung eines Aufsichtsrats in der freien Entscheidung der Aktionäre liegt, kommt es auch nicht darauf an, wer am Streit Schuld ist oder wer diesen vom Zaun gebrochen hat. Die Aktionäre können frei entscheiden. Es spielt dabei auch keine Rolle, dass Claus Vogt Aufsichtsratsvorsitzender ist. Zwar verleiht die Position des Aufsichtsratsvorsitzenden Claus Vogt bestimmte Rechte und Pflichten, doch bleibt er grundsätzlich einer unter Gleichen. 

Rücktritt besser als Rausschmiss!

Die Gründe für die Missstimmung im Aufsichtsrat sind bislang noch nicht bekannt - es geht aber offensichtlich um fehlendes Vertrauen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Sache entwickelt. Für alle Seiten sollte klar sein - egal wer geht - für die Außendarstellung ist ein "einvernehmlicher" Rücktritt besser als ein ruhmloser Rausschmiss. Gilt auch in der Welt des Fußballs!