Bestellung und Abberufung des AG-Aufsichtsrats
Das Ausscheiden von Aufsichtsratsmitgliedern aus der Aktiengesellschaft
Dem Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft kommt eine treuhänderische Funktion zu, da er und nicht der Eigentümer (Aktionär) den Vorstand als das geschäftsführende Organ bestellt, beaufsichtigt, kontrolliert und etwaige Schadensersatzansprüche geltend macht.
Vor diesem Hintergrund kommt der Bestellung und Abberufung der Person, welche als Mitglied des Aufsichtsrates treuhänderisch für die Aktionäre tätig wird, eine besondere Bedeutung zu.
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Anwaltliche Expertise für die Bestellung und Abberufung von Aufsichtsräten
Unser hochqualifiziertes und spezialisiertes Team von Rechtsanwälten und Fachanwälten für Gesellschaftsrecht berät Sie zu allen Fragen rund um Bestellung, Zusammensetzung und Abberufung des Aufsichtsrats, schnell und kompetent. Das Beratungsspektrum unserer Aktienrechtler lässt sich wie folgt beschreiben:
- Beratung betreffend die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates, sowohl auf Seiten der Gesellschaft als auch auf Seiten von Aufsichtsräten
- Außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Mängeln von Hauptversammlungsbeschlüssen betreffend die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates
- Außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatz- und Regressansprüchen gegen Aufsichtsratsmitglieder, einschließlich der begleitenden strategischen Beratung
- Außergerichtliche und gerichtliche Abwehr von Schadensersatz- und Regressansprüchen gegen Aufsichtsratsmitglieder, einschließlich der begleitenden strategischen Beratung
- Beratung betreffend die Zusammensetzung des Aufsichtsrates auf Seiten von Aktionär, Vorstand, Aufsichtsrat und Arbeitnehmervertretern
- Gerichtliche Überprüfung der Zusammensetzung des Aufsichtsrates
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Zusammensetzung des Aufsichtsrates
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, einschließlich der Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates, richtet sich nach der Höhe des Grundkapitals der betreffenden Aktiengesellschaft sowie der Zahl der bei der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer.
Ausgehend von der arbeitnehmerrechtlichen Mitbestimmung sind für die Zusammensetzung des Aufsichtsrates vom Gesetz drei Grundmodelle vorgesehen:
- Aufsichtsrat ohne Beteiligung der Arbeitnehmer / Arbeitnehmervertreter
- Aufsichtsrat mit einem Drittel Arbeitnehmer / Arbeitnehmervertreter nach dem DrittelbG
- Aufsichtsrat mit einer Hälfte Arbeitnehmer / Arbeitnehmervertreter nach dem MitbestG
Im Folgenden liegt der Fokus auf der Bestellung und Abberufung der von den Aktionären (Anteilseignern) zu bestellenden / abzuberufenden Mitgliedern des Aufsichtsrates bzw. der mitbestimmungsfreien Aktiengesellschaft.
Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates
Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates bestimmt sich anhand von § 95 AktG. Hiernach besteht der Aufsichtsrat grundsätzlich aus mindestens drei Mitgliedern.
Die Satzung kann eine höhere Zahl bestimmen, die allerdings konkret in der Satzung genannt sein muss (andernfalls ist die Satzungsbestimmung unwirksam).
Zur Sicherstellung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Aufsichtsrates benennt das Aktiengesetz in Abhängigkeit von der Höhe des Grundkapitals eine maximale Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder. Bei Aktiengesellschaften
- mit einem Grundkapital bis zu 1.500.000 Euro beträgt die maximale Zahl neun,
- mit einem Grundkapital von mehr als 1.500.000 Euro beträgt die maximale Zahl fünfzehn,
- mit einem Grundkapital von mehr als 10.000.000 Euro beträgt die maximale Zahl einundzwanzig.
Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates
Die Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates kann grundsätzlich erfolgen durch
- Wahl durch die Hauptversammlung,
- Entsendung von Personen in den Aufsichtsrat,
- gerichtliche Bestellung.
Wahl durch die Hauptversammlung
Die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die vom Aktiengesetz als Bestellung bezeichnet wird, erfolgt nach dem Gesetz durch die freie Entscheidung durch die Hauptversammlung.
Die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist entsprechend den gewöhnlichen Regelungen in der Einladung zur Hauptversammlung als Tagesordnungspunkt bekanntzumachen. Zudem ist mit der Tagesordnung ein unverbindlicher Wahlvorschlag des Aufsichtsrats für die Besetzung der vakanten Aufsichtsratssitze bekanntzumachen. Der Aufsichtsrat kann hierbei auch mehrere alternative Vorschläge unterbreiten. Der Vorstand ist nicht zu einem Wahlvorschlag berechtigt, weil er auf die Auswahl der Personen, die ihn kontrollieren sollen, keinen Einfluss haben soll.
Bei börsennotierten Aktiengesellschaften sind mit dem Wahlvorschlag des Aufsichtsrates auch die Mandate des Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten mitzuteilen. Sofern die Satzung keine höhere Stimmenmehrheit vorsieht, ist für die Wahl eines jeden einzelnen Aufsichtsratsmitgliedes die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich und ausreichend. Die Wahl kann auch in Form einer sogenannten Listenwahl erfolgen. Hierbei wird über alle vakanten Plätze im Aufsichtsrat zusammen / einheitlich abgestimmt.
Das betreffende Aufsichtsratsmitglied kann (muss aber nicht) die Wahl annehmen, bis zur Annahme ist die Wahl schwebend unwirksam. In der Praxis liegt gewöhnlich bereits zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eine Erklärung des betreffenden Mitgliedes vor, eine etwaige Wahl anzunehmen.
Der Beschluss der Hauptversammlung zur Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes ist entsprechend den allgemeinen Regelungen wegen etwaiger Mängel angreifbar / anfechtbar.
Entsendung von Personen in den Aufsichtsrat
Nach § 101 Abs. 2 AktG kann auf der Grundlage einer Satzungsregelung einem bestimmten Aktionär oder dem Inhaber bestimmter Aktien das Recht eingeräumt werden, Personen in den Aufsichtsrat zu entsenden. Bei dem Recht handelt es sich um ein sogenanntes Sonderrecht (§ 35 BGB), welches dem Entsendeberechtigten nicht ohne seine Zustimmung durch Satzungsänderung entzogen werden kann.
Entsenderechte sind eine typische Erscheinung in inhaber- und familiengeführten Gesellschaften. Die betreffenden Aktionäre wollen sich auf diese Weise Einfluss auf den Vorstand als dem geschäftsführenden Organ sichern. Die Aktionärsrechte allein geben den Aktionären nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zu Einfluss und auch Informationen.
Bedeutsam für die Praxis ist, dass die Entsendungsrechte nach dem Gesetz insgesamt höchstens für ein Drittel der sich aus dem Gesetz oder der Satzung ergebenden Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre eingeräumt werden darf. Bei einem dreiköpfigen Aufsichtsrat kann mithin nur ein Mitglied entsendet werden. Die weiteren Mitglieder sind zwingend durch Beschluss der Hauptversammlung zu bestellen.
Gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern
Das Aktiengesetz bestimmt in § 104 drei Umstände, unter denen ein Gericht fehlende Mitglieder des Aufsichtsrates zu bestellen hat:
- Ergänzung des Aufsichtsrates wegen Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats (§ 104 Abs. 1 AktG)
- Ergänzung des Aufsichtsrates wegen einer länger als drei Monate währenden unvollständigen Besetzung (§ 104 Abs. 2 AktG)
- Ergänzung eines paritätisch mitbestimmten Aufsichtsrats wegen unvollständiger Besetzung (§ 104 Abs. 3 AktG)
Das Gericht entscheidet über die Ergänzung des Aufsichtsrates auf Antrag. Antragsberechtigt sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und Aktionäre der Gesellschaft
Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern durch die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung kann grundsätzlich jederzeit die von ihr bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates nach freiem Ermessen abberufen. Der entsprechende Beschluss der Hauptversammlung bedarf indes einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst.
Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Nach allgemeiner Auffassung können geringere oder auch schärfere Stimmquoten vorgesehen werden. Eine Verschärfung der Abberufungsvoraussetzungen durch die Vorsehung eines wichtigen Grundes soll unzulässig sein.
Umstritten ist, ob das Ende der Amtszeit des abberufenen Aufsichtsratsmitgliedes mit dem Beschluss der Hauptversammlung endet oder erst mit dessen Unanfechtbarkeit.
Abberufung von entsandten Aufsichtsratsmitgliedern
Aufsichtsratsmitglieder, welche aufgrund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt wurden, können grundsätzlich nur durch den Entsendeberechtigten abberufen werden. Dieser kann die Abberufung nach freiem Ermessen jederzeit abberufen und ein anderes Mitglied in den Aufsichtsrat entsenden.
Eine Ausnahme vom vorgenannten Grundsatz besteht dann, wenn die Satzung bestimmte Voraussetzungen an das Entsenderecht knüpft und das Entsendungsrechts wegfällt. Dann kann die Hauptversammlung das entsandte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen.
Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern durch das Gericht
Das Gericht hat auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt.
Antragsberechtigt sind entweder der Aufsichtsrat oder - allerdings nur bei der Abberufung entsandter Mitglieder - eine Minderheit von Aktionären mit 10 % des Grundkapitals oder dem anteiligen Betrag von 1 Mio. Euro.
Wann ein wichtiger Grund vorliegt, lässt sich zumeist nur schwer beantworten. Maßgeblich ist, ob das weitere Verbleiben des betreffenden Mitglieds im Aufsichtsrat die Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats nicht unerheblich beeinträchtigt oder eine sonstige Schädigung der Gesellschaft erwarten lässt, mithin für die Gesellschaft die weitere Amtsausübung unzumutbar ist.