Stiftung von Todes wegen

Die Nachlassregelung für die Ewigkeit per Testament

Wer eine dauerhafte verbindliche Regelung für sein Privat- oder Betriebsvermögen wünscht, für den ist die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen eine Option. Durch die Anordnung im Testament kann sowohl eine gemeinnützige Stiftung als auch eine Familienstiftung zur Absicherung der Angehörigen errichtet werden. Die Varianten der Stiftung von Todes wegen sind dabei vielfältig und auch die Alternativen immer eine Überlegung wert.

Anwaltliche Leistungen rund um die Stiftung von Todes wegen

Als Stiftungskanzlei mit Fachanwälten für Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Steuerrecht beraten wir Sie in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen zur Errichtung von Stiftungen zu Lebzeiten und dem Todesfall.

Für eine unverbindliche Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Was ist eine Stiftung von Todes wegen?

Eine Stiftung von Todes wegen ist zunächst einmal eine Stiftung wie jede andere. Sie kann als selbständige Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit oder auch als unselbständige Treuhandstiftung gegründet werden.

Die Besonderheit bei der Stiftungserrichtung von Todes wegen ist, dass das Stiftungsgeschäft aus einer Verfügung von Todes wegen besteht, also in einem Testament (Einzeltestament oder gemeinschaftliches Testament) oder einem Erbvertrag bestimmt ist.

Motive für eine Lösung für die Ewigkeit

Die langfristige Bindung des Nachlasses in einer Stiftung kann verschiedene Gründe haben. Hauptmotiv ist regelmäßig der dauerhafte Erhalt des Familienvermögens. Stifter haben häufig entweder keine eigenen Abkömmlinge oder nur eingeschränktes Vertrauen in die eigenen Kinder. Stiftungslösungen können den Nachlass vor Gläubigern verschuldeter Erben, verschwenderischer Kinder oder auch Schwiegerkindern schützen.

Bei gemeinnützigen Stiftungen und in bestimmten Konstellationen auch bei Familienstiftungen spielen auch steuerliche Erwägungen eine Rolle.

Die Anordnung der Stiftung im Testament

Der Erblasser bzw. Stifter setzt also letztwillig die nach seinem Tod zu errichtende Stiftung als Erbin oder Vermächtnisnehmerin ein oder bedenkt sie mit einer Auflage im Testament. Die Stiftung muss dabei nicht die im Erbfall sofortige alleinige Begünstigte sein, kann also grundsätzlich auch Miterbin, Nacherbin oder Ersatzerbin sein.

Ebenfalls im Testament wird in der Regel der erste Vorstand der Stiftung bestellt. Es ist natürlich empfehlenswert,  zu Lebzeiten die Bereitschaft dieser genannten Personen zur Übernahme des Amtes zu klären. Bei der Stiftung von Todes wegen wird letztwillig gewöhnlich auch  Testamentsvollstreckung angeordnet, damit der Testamentsvollstrecker sich um die Anerkennung der Stiftung kümmern kann.

Dringend zu empfehlen ist darüber hinaus die  konkrete Formulierung der vollständigen Stiftungssatzung im Testament.

Gehören zu den Angehörigen des Stifters Ehegatten und Kinder, sind bei  der testamentarischen Einsetzung einer Stiftung als Erbin die Pflichtteilsansprüche dieser gesetzlichen Erben zu beachten. Gegebenenfalls ist hier die vertragliche Vereinbarung eines lebzeitigen Pflichtteilsverzichts der Betroffenen geboten.

Die Abwicklung durch den Testamentsvollstrecker

Obliegt die Errichtung der Stiftung von Todes wegen einem letztwillig bestimmten Testamentsvollstrecker, beantragt dieser auf der Grundlage des testamentarischen Stiftungsgeschäfts bei der Stiftungsbehörde die notwendige Anerkennung.

Soll eine gemeinnützige Stiftung entstehen, obliegt dem Testamentsvollstrecker auch die Abstimmung mit dem Finanzamt. Soweit die Stiftungssatzung diesbezüglich nicht den Anforderungen der Abgabenordnung entspricht, soll sich der Testamentsvollstrecker auch um eine entsprechende Satzungsänderung bemühen.

Aufgrund dieser wichtigen Abstimmung mit der Stiftungsbehörde und der Finanzbehörde sollten möglichst solche Personen das Amt des Testamentsvollstreckers übernehmen, die diesbezüglich über die erforderlichen Kenntnisse und praktische Erfahrung verfügen.

Die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde – oft problematisch

Bezieht sich die Stiftungserrichtung von Todes wegen auf eine selbstständige Stiftung, bedarf diese der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde. Die zuständige Behörde erfährt vom letztwilligen Stiftungsgeschäft durch  den entsprechenden Antrag eines Erben bzw. des Testamentsvollstreckers oder auch durch die Mitteilung des Nachlassgerichts.

Bei  unzureichend angeordneten Stiftungen von Todes wegen - insbesondere bei solchen durch laienhaft formulierte handschriftliche Testamente - dauert die Anerkennung häufig sehr lange oder kann auch gänzlich scheitern. Die Behörde kann und soll unter Berücksichtigung des Stifterwillens zwar selbst eine Satzung geben oder ergänzen; bestimmte Mängel lassen sich jedoch nicht nachträglich reparieren. Vor allen Dingen ist ein hinreichend konkretisierter Zweck notwendig, dessen nachhaltige dauerhafte Erfüllung irgendwie gesichert sein muss.

Sinnvolle Alternative: (Vorrats-)Stiftung zu Lebzeiten

Um die aufgezeigten Unwägbarkeiten bei der Stiftungserrichtung von Todes wegen zu umgehen, sollten Stifter zumindest in Erwägung ziehen, die Gründung der Stiftung bereits zu Lebzeiten vorzunehmen. Das gibt ihnen die Möglichkeit, sowohl das Anerkennungsverfahren als auch die Abstimmung mit dem Finanzamt und andere kritische Punkte zu begleiten.  Auch wird die Möglichkeit eröffnet, dass der Stifter selbst zunächst als Stiftungsvorstand die Geschicke in seinem Sinne lenkt.

Die Ausstattung mit Stiftungsvermögen kann dabei zunächst in einem deutlich kleineren Rahmen erfolgen, soweit dadurch nicht der Stiftungszweck gefährdet wird. Die so bereits zu Lebzeiten des Stifters existierende Stiftung erhält dann die eigentliche Kapitalausstattung als Zustiftung im Erbfall.

FAQ Stiftung von Todes wegen

Schnelle Antworten auf häufige Fragen

Kann man jede Stiftung auch per Testament gründen?

Grundsätzlich kann sich jede Stiftungsform auch als Stiftung von Todes wegen gründen lassen. Das gilt sowohl für gemeinnützige Stiftungen, Familienstiftungen, selbständige Stiftungen, Treuhandstifungen, Unternehmensstiftungen, Doppelstiftungen etc.

Ist eine Stiftung von Todes wegen besser als eine Stiftung zu Lebzeiten?

Die Stiftung von Todes wegen ist für den Stifter selbst kostengünstiger und weniger Zeitaufwändig als eine Stiftung zu Lebzeiten Außerdem können bei der Stiftung durch Testament die Stiftungspläne zu zeitlebens verheimlicht werden, wenn das gewünscht wird. Allerdings gibt es bei der Stiftung von Todes wegen auch zahlreiche Nachteile in Form von Problemen bei der Gründung, so dass insgesamt in den meisten Fällen die Stiftung zu Lebzeiten verzugswürdig erscheint.

Welche Formvorschriften gelten für die Stiftung von Todes wegen?

Da die Stiftung von Todes wegen im Rahmen einer letztwilligen Verfügung initiiert wird, müssen die Formvorschriften für Einzeltestamente, gmeinschafliche Testamente oder Erbverträge eingehalten werden. Das gilt insbesondere auch für die Stiftungssatzung, wenn sie vom Erblasser im Rahmen des Testaments geregelt wird.

Video: Unsere Beratung im Stiftungsrecht

Rechtsanwalt Dr. Michael Demuth erklärt in diesem Video, was Sie von einer Beratung im Stiftungsrecht bei ROSE & PARTNER erwarten dürfen.

Kontaktformular für unverbindliche Mandatsanfragen

Schildern Sie uns Ihr Anliegen und/oder lassen Sie sich zurückrufen.

Hiermit willige ich in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung (Ziffer VIII.) ein. Die Daten werden zur Bearbeitung meiner Kontaktanfrage benötigt und nicht an Dritte weitergegeben. Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Erklärung gegenüber ROSE & PARTNER widerrufen.