Top 10: Ihre Rechte an den Feiertagen!

Das sagt Ihr Anwalt zu Weihnachten & Co

Veröffentlicht am: 18.12.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Das sagt Ihr Anwalt zu Weihnachten & Co

Ein Beitrag von Fiona Schönbohm

Die Vorbereitungen für die Weihnachtstage laufen auf Hochtouren. Was kaufen Sie dieses Jahr für Ihre Mutter? Und wissen Sie schon, wo Sie dieses Jahr Silvester feiern? — Gewisse Fragen wiederholen sich eben jedes Jahr. Das gilt im Übrigen auch im juristischen Bereich. Im Folgenden bieten wir Ihnen einen Überblick zu den anwaltlichen FAQs der Weihnachtsfeiertage im Arbeitsrecht.

  1. Habe ich an Silvester und Weihnachten frei?
  2. Wer bekommt Urlaub an Weihnachten? 
  3. Gibt es einen Zuschlag, wenn ich arbeite?
  4. Kann mein Arbeitgeber mich zwingen, Urlaub zu nehmen?
  5. Wegen "Notfall" doch ins Büro?
  6. Gibt es einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?
  7. Weihnachtsfeier: Was darf ich und was nicht?
  8. Welche Geschenke darf ich annehmen? 
  9. Was passiert mit meinem Resturlaub zum Jahreswechsel?
  10. Kündigung zum Jahresende – welche Rechte und Pflichten habe ich?

1. Habe ich an Silvester und Weihnachten frei?

Auch wenn man das vielleicht denken möchte — ausgerechnet Heiligabend und Silvester sind bis heute keine gesetzlichen Feiertage. Das bedeutet: Wenn Sie den Tag mit Ihren Lieben verbringen wollen, müssen Sie grundsätzlich Urlaub einreichen.

Ein ebenfalls verbreiteter Irrglaube ist, dass die Einreichung bereits eines halben Urlaubstages reiche. Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) sieht das indes nicht vor. Allerdings einigen sich viele Vorgesetzte mit ihren Angestellten freiwillig darauf, dass ein halber Urlaubstag ausreicht.

Der erste und zweite Weihnachtstag sowie Neujahr hingegen sind gesetzliche Feiertage. Arbeitnehmer müssen für diese beiden Tage also grundsätzlich keinen Urlaub nehmen. 

Sofern es Ihr Arbeitsvertrag oder Tarifverträge vorsehen, können bestimmte Gruppen jedoch auch an den Feiertagen zur Arbeit verpflichtet werden. Dies ist insbesondere in jenen ausgewählten Branchen der Fall, die auch an Sonn- und Feiertagen im Einsatz sein müssen — beispielsweise Rettungsdienste oder Pflegepersonal.

2. Wer bekommt Urlaub an Weihnachten? 

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seiner Angestellten berücksichtigen. Das heißt eigentlich: Sie dürfen Urlaub nehmen, wann auch immer Sie lustig sind. 

Eine Ausnahme besteht – wie immer - einerseits, wenn sogenannte "dringende betriebliche Belange" entgegenstehen. Was das bedeutet, ist im Einzelnen – auch wie immer - unklar. Soviel vorweg: Dass es vorübergehend personell etwas eng wird, genügt zur Urlaubsversagung nicht. Wer Arbeitnehmer anstellt, hat deren Urlaubsansprüche einzukalkulieren und durch entsprechende Maßnahmen vorzusorgen. Nur unvorhergesehene Umstände, etwa schwere Krankheitswellen, können Ihrem Urlaub in die Quere kommen.

Darüber hinaus wird Arbeitgebern das Recht zugestanden, vorübergehend Urlaubssperren in einer Zeit zu verhängen, in denen saisonbedingt besonders viel Personal benötigt wird. Ein gutes Beispiel ist der Versandhandel im E-Commerce während des Weihnachtsgeschäfts. 

Obwohl auch mehrere Angestellte gleichzeitig Urlaub nehmen können, kann auch hier schließlich eine Einschränkung aus betrieblichen Gründen erfolgen. Dann muss laut Gesetz unter "sozialen Gesichtspunkten" derjenige ausgewählt werden, der Vorrang mit seinem Urlaubswunsch genießt. Aspekte können hier familiäre Verpflichtungen sein, aber auch die Erholungsbedürftigkeit der Betroffenen oder die Urlaubsverteilung im Vorjahr. Sprich: Wenn einer zu Weihnachten im Büro sitzen muss, dann ist das möglicherweise nicht unbedingt zuerst der mehrfache Familienvater — aber auch nicht immer nur der einzige Single. 

3. Gibt es einen Zuschlag, wenn ich arbeite?

Aus dem Gesetz selbst ergibt sich kein Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags. Allerdings kann im Arbeitsvertrag oder einer Betriebs- oder Tarifvereinbarung etwas abweichendes geregelt werden. 

Grundsätzlich gilt aber auch an Weihnachten: War der Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag tätig, hat er einen Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Dieser muss bei Sonntagsarbeit in einem Zeitraum von zwei Wochen und bei der Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, binnen acht Wochen gewährt werden.

4. Kann mein Arbeitgeber mich zwingen, Urlaub zu nehmen?

Beim sogenannten "Betriebsurlaub" kann der Arbeitgeber alle seine Angestellte quasi zwingen, Urlaub zu nehmen. Ein beliebter Zeitraum sind hier gerade die Tage zwischen den Jahren, wenn ohnehin alle im Urlaub sind. 

Das Unternehmen muss hier aber betriebliche Erfordernisse für einen solchen Zwangsurlaub vorweisen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn wichtige Zulieferer oder Kunden während dieser Zeit Betriebsferien einlegen oder es zu einer erheblich verminderten Auftragslage kommt.

Allerdings gibt es zeitliche Grenzen: Den Arbeitnehmern muss am Ende des Tages wenigstens noch die Hälfte ihres Urlaubs zur freien Verfügung stehen.

5. Wegen "Notfall" doch ins Büro?

Sobald der Urlaub gewährt ist, kann dies grundsätzlich nicht widerrufen werden. Ob für absolute Notfälle ausnahmsweise etwas anderes gilt (und was überhaupt so ein "echter" Notfall ist), hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Rechtsprechung bisher offen gelassen. 

Ein guter Rat daher: über Weihnachten einfach nicht ans Telefon gehen! Denn als Arbeitnehmer sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, für die Dauer des Urlaubs auch erreichbar zu sein. Rein rechtlich widerspricht dies dem Erholungscharakter des Urlaubs. Etwas anderes gilt leider auch hier, wenn Ihr Arbeitsvertrag dies vorsieht.

6. Gibt es einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Im Jahr 2019 erhält fast jeder tarifvertraglich Beschäftigte in Deutschland Weihnachtsgeld (86,9 %). Arbeitsrechtlich handelt es sich beim Weihnachtsgeld meist um eine Sondervergütung mit teilweisem Entgeltcharakter, die der Arbeitgeber zusätzlich zu dem regulären Entgelt zahlt.

Ohne spezielle rechtliche Grundlage haben Arbeitnehmer allein von Gesetzes wegen grundsätzlich keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Etwas anderes kann aber im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im individuellen Arbeitsvertrag geregelt sein.

Allerdings kann der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ein Recht auf Weihnachtsgeld begründen. Wenn nicht alle Angestellten Weihnachtsgeld bekommen, muss der Arbeitgeber sachliche Gründe hierfür nennen — sonst bekommen eben alle Weihnachtsgeld.

Schließlich kann auch ein Anspruch auf Weihnachtsgeld entstehen, wenn über einen längeren Zeitraum hinweg eines gezahlt wurde. Dann handelt es sich um eine sogenannte "betriebliche Übung". Dazu kommt es, wenn der Arbeitgeber dreimal infolge Weihnachtsgeld ausbezahlt, ohne einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu erklären. Die betriebliche Übung verhindert der Arbeitgeber dadurch, dass er klar und verständlich mit der jeweiligen Zahlung (schriftlich) mitteilt, dass die Leistung einmalig sei und künftige Ansprüche ausschließe.

Übrigens: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass das Diskriminierungsverbot es untersagt, den Mutterschutz bei der Gewährung eines Weihnachtszuschusses anteilig leistungsmindernd zu berücksichtigen. Danke, Europa!

7. Weihnachtsfeier: Was darf ich und was nicht?

Gleich vorweg: Eine Pflicht zur Teilnahme an der Weihnachtsfeier gibt es nicht. Sollte Ihnen also nicht der Sinn danach stehen, mit ungeliebten Kollegen bei billigem Glühwein Smalltalk zu halten kann Sie niemand zwingen. Allerdings: Wenn die Feier während der Arbeitszeit stattfindet, müssen Sie stattdessen eben arbeiten. 

Sollten Sie teilnehmen, ist von erheblich zu viel Glühweinkonsum natürlich abzuraten, denn: Massives Fehlverhalten kann schwerwiegende Konsequenzen haben, auch auf der Weihnachtsfeier. Im schlimmsten Fall droht eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung. So hat sexuelle Belästigung oder Beleidigung des Chefs schon zu der ein oder anderen berechtigten Kündigung geführt, wie die Arbeitsgerichte bestätigt haben.

Wenn der Chef Fotos veröffentlichen möchte, dann muss er dafür übrigens das Einverständnis der Mitarbeiter anfordern - zwecks Nachweises am besten schriftlich. Das gilt übrigens auch für Fotos, die Kollegen machen und später in die gemeinsame WhatsApp Gruppe posten.

Während der Weihnachtsfeier sind Sie übrigens versichert — solange die Party auch noch offiziell andauert. Das gilt auch für den Heimweg, nicht aber für private Umwege über die Reeperbahn. 

Und zum Schluss ein kleiner Tipp für Arbeitgeber: Die Weihnachtsfeier kann man unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen. Für Arbeitnehmer stellt die Feier dann aber unter Umständen einen geldwerten Vorteil dar.

8. Welche Geschenke darf ich annehmen? 

Rein arbeitsrechtlich regeln Arbeitgeber selbst, welche Geschenke von Kunden in welchem Wert angenommen werden dürfen. Doch Obacht: Das Strafgesetzbuch kennt hier Grenzen! Lässt man sich Geschenke als Gegenleistung für eine dienstliche Handlung machen, kann dies auch eine strafbare Handlung darstellen. Um dies zu vermeiden, dürfen Amtsträger wie Richter, Beamte, Notare und Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung überhaupt keine Zuwendungen annehmen. 

Im Übrigen gilt es auch, die Finessen des Steuerrechts zu beachten: Das Finanzamt interessiert sich grundsätzlich für alle Geschenke, ob von Kollegen, Kunden oder Konkurrenten. Aber: Wenn die steuerliche Geschenkgrenze von 35 Euro pro Jahr (einschließlich der vom Schenker pauschal übernommenen Einkommensteuer) nicht überschritten wurde, unterliegt das Geschenknicht der steuerlichen Erfassung.

Auch firmeninterne Geschenke des Chefs an die Mitarbeiter können zu Verwicklungen in steuerlicher Hinsicht führen. Im Allgemeinen gilt für Arbeitnehmer: Geschenke des eigenen Arbeitgebersbis zu einem Wert von 44 Euro monatlich kann man annehmen, bei persönlichen Anlässen wie einer Hochzeit auch Geschenke bis zu einem Wert von etwa 60 Euro. Auch hier gilt aber, dass der Arbeiter die pauschale Versteuerung vornehmen muss.

9. Was passiert mit meinem Resturlaub zum Jahreswechsel?

Weil der Arbeitnehmer seinen Urlaub grundsätzlich nehmen kann wann er will, war die Rechtsprechung bislang recht streng in Bezug auf "mitgenommenen Urlaub". Dies galt indes auch dem Schutz des Arbeitnehmers, denn dieser soll den ihm zustehenden Urlaub aus gesundheitlichen Aspekten auch nehmen. Das Bundesarbeitsgericht wies Arbeitnehmern daher bisher die Pflicht zu, Gründe darzulegen, weshalb ihnen der Verbrauch des Urlaubs nicht möglich gewesen sei. Gelang ihnen dies nicht, verfiel offener Urlaub ohne Übertragung ins Folgejahr. 

Aber auch hier springt Europa rettend zur Seite: Der Europäische Gerichtshof hat die Rechtsposition von Arbeitnehmern diesbezüglich mittlerweile gestärkt (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, Az. C-619/16 und C-684/16): Danach trifft den Arbeitgeber die Obliegenheit, den Arbeitnehmer im Laufe des Jahres über das Bestehen seiner Urlaubsansprüche zu unterrichten und aufzufordern, seinen Urlaub zu nehmen. Verletzt der Arbeitgeber diese Unterrichtungspflicht, so ist eine Übertragung von vorhandenem Urlaub ins Folgejahr bereits aus diesem Grund zulässig. 

10. Kündigung zum Jahresende – welche Rechte und Pflichten habe ich?

Leider gibt es auch jene Arbeitnehmer, die sich zum Ende des Jahres nicht mit der Weihnachtsfeier und dem Bonus auseinandersetzen müssen, sondern mit einer Kündigung. Wer eine Kündigungsschutzklage erheben will, steht gerade über die Weihnachtstage vor einer besonderen Herausforderung, denn die muss binnen drei Wochen eingelegt werden — egal, ob Weihnachten ist oder nicht. Zumal gerade Rechtsanwälte zwischen den Jahren oft schwer erreichbar sind.                                                                   

Boni und Provisionen darf Ihnen übrigens niemand wieder wegnehmen. Es gilt: Was sich ein Angestellter durch gute Leistung erarbeitet hat, muss er nicht mehr abgeben. Dazu zählt üblicherweise auch das Weihnachtsgeld. Die Arbeitsgerichte haben aber entschieden: Wurde das Weihnachtsgeld als Dankeschön für die Betriebstreue überwiesen wird, darf der Arbeitgeber es im Falle der anschließenden Kündigung zurückverlangen. 

Einer feuchtfröhlichen Weihnachtsfeier steht die Beendigung des Arbeitsvertrages indes nicht entgegen. Wenn kurz vor der Feier ein Mitarbeiter gekündigt wurde oder selbst gekündigt hat, darf er trotzdem zur Weihnachtsfeier kommen - sofern diese noch innerhalb seiner Kündigungsfrist liegt. Ein Ausschluss sei nur aus einem besonderen Grund möglich, zum Beispiel wenn die Freistellung aufgrund einer verhaltensbedingten Kündigung erfolgt ist.