Umsatzsteuer im Online-Handel

Umsatzsteuerliche Spielregeln für Webshops und Online-Vertrieb

Die Umsatzsteuerpflicht für Online-Geschäfte ist komplex. Das liegt an der Vielzahl der unterschiedlichen Verkaufsvorgänge, die steuerlich nicht einheitlich behandelt werden. Zu unterscheiden sind vor allem der Direktverkauf an einen Endkunden im In- sowie im Ausland und der Verkauf über eine Internetplattform.

Bei Unkenntnis und Missachtung der konkreten Vorschriften droht den Verantwortlichen leicht eine steuerstrafrechtliche Verfolgung wegen Umsatzsteuerbetrugs.

Unsere Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater stellen im Folgenden dar, was Akteuere im E-Commerce in den jeweiligen Fällen besonders beachten müssen.

Anwaltliche Leistungen für den Online-Vertrieb

Zu den Kompetenzen unserer Berater im Steuerrecht und Wirtschaftsrecht gehört insbesondere:

  1. Umfassende steuerrechtliche Beratung im E-Commerce
  2. Prüfung von Spezialfragen im Umsatzsteuerrecht
  3. Einspruch gegen Steuerbescheide und Vertretung vor den Finanzgerichten
  4. Vertretung im Steuerstrafrecht, insbesondere bei Umsatzsteuerstraftaten
  5. wettbewerbsrechtliche und werberechtliche Betreuung von Internethändlern (rechtssicherer Onlineauftritt, AGB etc.)

Für eine unverbindliche Beratungsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch bzw. per Email einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Der Direktverkauf an Endkunden innerhalb Deutschlands

Das Umsatzsteuerrecht sieht vor, dass Lieferungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, steuerpflichtig sind. Verkauft ein Händler seine Ware online und liefert diese innerhalb Deutschlands direkt an den Kunden, sind all diese Kriterien erfüllt. Der Unternehmer muss daher seine Leistung als umsatzsteuerpflichtig buchen. Beliefert er einen Unternehmer, ist eine Rechnung auszustellen, die die anfallende Umsatzsteuer explizit ausweist.

Der Direktverkauf an Endkunden im EU-Ausland

Etwas komplizierter stellt sich das Beispiel dar, wenn der Empfänger der Lieferung seinen Sitz im EU-Ausland hat. In diesen Fällen ist zwischen B2B- und B2C-Geschäften zu unterscheiden. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob der Endkunde selbst ein Unternehmer oder eine Privatperson ist.

Erfolgt die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet für das Unternehmen des Erwerbers und unterliegt diese beim Abnehmer der Umsatzbesteuerung, so liegt im Sinne des deutschen Umsatzsteuerrechts eine sogenannte innergemeinschaftliche Lieferung vor. Solche Lieferungen sind von der deutschen Umsatzsteuer befreit. Allerdings muss der ausführende Unternehmer den Nachweis erbringen, dass eine solche wirklich vorliegt. Auch treffen den Unternehmer bei der innergemeinschaftlichen Lieferung besondere Pflichten. Beispielsweise muss die jeweilige Rechnung zwingend bis zum 15. des Folgemonats ausgestellt werden und einige Pflichtangaben enthalten.

Versandhandelsregelung & Lieferschwellen

Ist der Endkunde der Lieferung ins EU-Ausland kein Unternehmer, gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo nach der sogenannten Versandhandelsregelung die Versendung endet. Die Voraussetzung einer Lieferung im Inland ist damit nicht erfüllt. Für den Webshop bzw. Online-Vertrieb bedeutet diese Regel, dass die Lieferung nicht der deutschen, sondern der Besteuerung im Bestimmungsland unterliegt. Maßgeblich ist dann der Umsatzsteuersatz des Bestimmungslandes. Der Unternehmer muss sich an die gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Landes halten und dort eine Steuererklärung einreichen.

Die Versandhandelsreglung findet dann aber keine Anwendung, wenn sogenannte  Lieferschwellen nicht überschritten werden solange der Unternehmer nicht auf die Lieferschwellenregelung verzichtet hat (z.B. wegen eines niedrigeren Umsatzsteuersatzes im Bestimmungsland). Nach der Versandhandelsregelung kann damit deutsche Umsatzsteuer auf die Lieferung abgeführt werden. Eine Registrierung im Ausland kann unterbleiben.

Die Lieferschwellen werden in der Praxis häufig unbemerkt überschritten mit der Folge, dass in Deutschland  keine Umsatzsteuer abzuführen wäre, aber im Ausland.  In vielen Ländern der EU (wie z.B. Frankreich, Spanien, etc.) beträgt die Lieferschwelle nur 10.000 €. Die Lieferschwellen sind daher  - auch unterjährig – permanent zu überwachen.  Es drohen erhebliche Nachzahlungen, Strafzinsen oder gar Steuerstrafverfahren.

Der Direktverkauf in ein Drittland

Lieferungen an einen Endkunden in einem Drittland sind grundsätzlich von der deutschen Umsatzsteuer befreit. Es handelt sich um eine sogenannte Ausfuhrlieferung. Der Unternehmer muss das Vorliegen einer Ausfuhrlieferung nachweisen, um die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus muss die Umsatzsteuerfreiheit auf der die Lieferung betreffenden Rechnung vermerkt werden. In der Regel unterliegt die Lieferung dann der Umsatzbesteuerung im jeweiligen Bestimmungsland.

Amazon, Ebay & Co - Sonderfall Internetplattform

Entscheiden Sie sich als Online-Händler dazu Ware über eine Plattform wie Amazon oder Ebay zu verkaufen, müssen Sie einige Punkte beachten. Es ist zunächst grundsätzlich zwischen zwei Fällen zu differenzieren. Im ersten Fall verkauft der Unternehmer die Ware direkt an die Internetplattform. Diese fungiert für den Unternehmer als Endkunde. Im zweiten Fall wird das Portal nur als Vermittler zwischen dem Unternehmer und dem Endkunden genutzt. Der Unternehmer verkauft direkt an den Endkunden.

Der erste Fall ist als unproblematisch einzustufen. Es gelten die oben bereits beschriebenen Gegebenheiten. Handelt es sich bei der Internetplattform um ein inländisches Unternehmen, so ist die Lieferung umsatzsteuerpflichtig, da es sich um eine Lieferung im Inland gegen Entgelt handelt. Hat das Online-Portal ihren Sitz dagegen im Ausland, so liegt entweder eine innergemeinschaftliche Lieferung oder eine Ausfuhrlieferung vor. Die jeweiligen Konsequenzen wurden bereits erläutert.

Tritt die Internetplattform dagegen nur als Vermittler zwischen dem Unternehmer und dem Endkunden auf, entscheiden die Gegebenheiten des Warenversands über die Umsatzbesteuerung. Wird der Warenversand vom Unternehmer selbst übernommen, so wird die Lieferung wie eine Direktlieferung an den Endkunden behandelt. Dann kommt es wieder darauf an, ob die Lieferung im In- oder im Ausland erfolgt. Ist letzteres der Fall, unterscheidet man erneut zwischen Ausfuhrlieferung und innergemeinschaftlicher Lieferung. Dasselbe gilt, wenn die Internetplattform den Versand übernimmt und unmittelbar an den Endkunden liefert. Dann stellt die Plattform nur den verlängerten Arm des Unternehmers dar.

Die grenzüberschreitende Umlagerung von Waren im Online-Handel

In der Praxis nimmt der Betreiber der Internetplattform oft eine Umlagerung von Waren vor, wenn ein Endkunde beliefert wird. Diese Umlagerung stellt einen Sonderfall der Belieferung dar und macht die Besteuerung komplizierter. Wird die Ware über Landesgrenzen der EU hinweg an einen anderen Standort des Betreibers der Internetplattform verlagert, so ist dieser Vorgang als sogenanntes innergemeinschaftliches Verbringen zu charakterisieren. In diesen Fällen unterliegt die Lieferung der Umsatzbesteuerung im jeweiligen Bestimmungsland der Verlagerung. Wenn die Ware daraufhin an den Endkunden geliefert wird gelten die Vorschriften des jeweiligen EU-Landes.

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