Schenkungsteuer mindern mit Zahlungen an einen Nacherben?

BFH zur Abfindung für eine verschenkte Immobilie

Veröffentlicht am: 18.10.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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BFH zur Abfindung für eine verschenkte Immobilie

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Bernfried Rose

Vor- und Nacherbschaften tauchen in neueren Testamenten nicht mehr häufig auf. Ein Grund ist sicherlich die Komplexität dieses Instruments in der Umsetzung. Und auch steuerlich hat es die Vor- und Nacherbschaft in sich. Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, ob und wie Zahlungen zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche eines Erben oder Nacherben steuermindernd zur berücksichtigen sind (BFH, Urteil vom 6. Mai 2021 – II R 25/19).

Vorerbin verschenkt eine Immobilie an einen der Nacherben

In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine Familie, bei dem der Vater die Mutter als Vorerbin und seine Söhne als Nacherben eingesetzt hatte. Nachdem der Vater verstorben war, schenkte die Mutter einem der Söhne eine Immobilie aus dem Nachlass. Als der Nacherbfall durch den Tod der Mutter eingetreten war, verlangte einer der Brüder, dass dieser die Immobilie wieder herausgeben solle. Es kam zu einem Vergleich, in dem sich der Beschenkte zur Zahlung einer Abfindung an seinen Bruder verpflichtete.

Zahlung der Abfindung reduziert die Schenkungsteuer

Nachdem der beschenkte Bruder die Abfindung gezahlt hatte, kam er auf die Idee, dass das Finanzamt dies zu seinen Gunsten berücksichtigen müsse. Schließlich hatte er aufgrund der Schenkung der Immobilie Schenkungsteuer gezahlt. Das Finanzamt lehnte dies ab und es kam zu einer Klage vor dem Finanzgericht. Dieses gab dem beschenkten Bruder ebenso recht, wie später der BFH, bei dem der Fall letztlich landete.

Bei der Zahlung zur Abwendung der Herausgabeansprüche von Erben oder Nacherben, so die Richter, handele es sich um Kosten, die dazu dienten, das Geschenkte zu sichern. Aus diesem Grund könnten sie rückwirkend die Schenkungsteuer für die Immobilie mindern. Soweit bereits ein Schenkungsteuerbescheid ergangen sei, müsse dieser geändert werden.

Stolpersteine bei der Nachfolge in der Familie

Die Vor- und Nacherbschaft führt nicht selten in der Praxis zu Problemen. Immer wieder kommt es vor, dass – wie in dem obigen Fall – der Vorerbe (meist ein Elternteil) noch zu Lebzeiten so über Nachlasswerte verfügt, dass die Rechte der Nacherben beeinträchtigt werden. Schließlich besteht das Wesensmerkmal der Vor- und Nacherbschaft darin, dass der Nachlass für die Nacherben (und zwar alle Nacherben) erhalten bleibt.

Eine ähnliche Konstellation besteht übrigens auch beim Ehegattentestament in Form des Berliner Testaments. Auch hier kann es zu einem Rechtsstreit kommen, wenn der zunächst allein erbende Ehegatte größere Vermögenswerte mit „Benachteiligungsabsicht“ verschenkt. Die testamentarischen Beschränkungen und Folgen sollten daher bei der Nachfolgeplanung unbedingt im Detail besprochen werden. In vielen Fällen wissen die Beteiligten gar nicht, wo das enden kann.

Kein Steuersparmodell

Auch aus steuerlicher Sicht sind sowohl die Vor- und Nacherbschaft als auch das Berliner Testament problematisch. In beiden Fällen muss zunächst der Vorerbe bzw. der alleinerbende Ehegatte den kompletten Nachlass versteuern und später dann die Nacherben bzw. die Kinder als sogenannte Schlusserben.

Dabei ließen sich durch eine geschickte Verteilung der Erbschaft in beiden Erbfällen unter Ausnutzung der Freibeträge auch der Kinder, erheblich Erbschaftsteuern sparen. Schließlich haben Kinder einen Freibetrag von je 400.000 Euro – und zwar im Hinblick auf jedes Elternteil.

Auch hier lohnt sich bei größeren Familienvermögen eine weitsichtige Gestaltung, zu der vor allem steueroptimierte Vermächtnisse zählen. Diese beeinträchtigen den länger lebenden Ehegatten insbesondere nicht in seiner Handlungsfähigkeit, sorgen aber dennoch dafür, dass eine steueroptimierte Verteilung auf die Familienmitglieder erfolgt.