Wiederspruchsrecht des Arbeitnehmers bei Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht zu den Anforderungen des Arbeitsrechts bei der Unternehmensnachfolge

Veröffentlicht am: 21.10.2013
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Mit Urteil vom 17. Oktober 2013 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ausgeführt, dass ein Arbeitnehmer, der nach einem Firmenverkauf gegen den Erwerber des Unternehmens auf Feststellung klagt, dass sein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Erwerber fortbesteht, sein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Verkäufer des Betriebes verwirkt sein kann.

Beklagte war eine Catering-Firma, die einen Kantinenbetrieb übernommen hatte, in der der Kläger bereits seit einigen Jahren als Arbeitnehmer tätig war. Als der Catering Auftrag endete, wurde der Kläger darüber informiert, dass sein Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs nach den gesetzlichen Vorschriften auf einen anderen Caterer übergehen werde. Dies bestritt der Erwerber des Betriebes, woraufhin der Mitarbeiter klagte. Vor Gericht einigten sich die Parteien darüber, dass der Betriebsübergang niemals stattgefunden und ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen nie bestanden hat. Vereinbart wurde im Gegenzug eine Zahlung von 45.000 Euro an den Kläger. Nun wendete sich der Arbeitgeber an den Veräußerer des Betriebes, erklärte den Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB und verlangte vom Veräußerer die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses. In zweiter Instanz wurde die Klage vom Landesarbeitsgericht abgewiesen, weil der Kläger gegenüber der Beklagten sein Recht zum Widerspruch verwirkt habe. Dies sah auch das BAG so.

Hintergrund

Bei der Unternehmensnachfolge bzw. Firmenkauf oder Firmenverkauf soll die Vorschrift des 613a BGB die bestehenden Arbeitsverträge schützen. Geschlossen werden soll damit eine Lücke im Kündigungsschutz. Der Betriebserwerber ist nämlich ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht zur Übernahme der Arbeitnehmer verpflichtet. Diese Norm aus dem Arbeitsrecht für den Fall der Unternehmensnachfolge bzw. Betriebsnachfolge regelt demnach einen Übergang der Arbeitsverträge kraft Gesetz.