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Zoff um die Familienstiftung

Nächste Runde im Erbstreit Thiele

Die Gründung der Familienstiftung von Heinz Herrmann Thiele sorgt für weitere Konflikte zwischen der Witwe und dem Testamentsvollstrecker des Milliardärs.

Veröffentlicht am: 23.02.2023
Qualifikation: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Im Erbfall des verstorbenen Milliardärs Heinz Hermann Thiele gibt es jede Menge Konfliktpotenzial. Inzwischen wird auch um die Macht in der zu gründenden Familienstiftung gestritten.

Testamentsvollstrecker soll Familienstiftung errichten

Offenbar hatte der Unternehmer zu Lebzeiten letztwillig verfügt, dass bedeutende Teile seines betrieblichen Nachlasses in einer Familienstiftung gebündelt werden sollen. Solche Familienstiftungen sind nicht gemeinnützig, sondern dienen dem langfristigen Erhalt des Vermögens und der Versorgung der Familie des Stifters – dauerhaft über Generationen hinweg.

Bei einer Stiftung von Todes wegen ist es üblich, dass im Testament verfügt wird, dass die Stiftung nach dem Erbfall von einem Testamentsvollstrecker gegründet wird. So auch im Fall Thieles. Hier gibt es aber inzwischen Gegenwind für den Testamentsvollstrecker, da die Witwe Nadia Thiele gerichtlich gegen die Zulassung der Stiftung in der beabsichtigten Form vorgeht.

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Bei der Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen den Freistaat Bayern, dessen bei der oberbayerischen Landesregierung angesiedelten Stiftungsaufsicht mit der Anerkennung der Stiftung befasst ist.

Stein des Anstoßes sind offenbar die Stiftungsgremien und ihre Besetzung. Wie DER SPIEGEL berichtete, ist Nadia Thiele der Ansicht, der Stiftungsrat, dem sie angehören solle, müsse stärkere Kontrollrechte gegenüber dem Stiftungsvorstand haben. Für den Vorstand seien unter anderem der Testamentsvollstrecker selbst sowie Thieles Tochter Julia Thiele-Schürhoff vorgesehen.

Testament, Stiftungssatzung, Generalvollmacht - wie ist das Machtgefüge in der Stiftung?

Details über die letztwilligen Vorgaben des Stifters Thiele hinsichtlich der Familienstiftung sind nicht bekannt. Grundsätzlich ist es ratsam, dass der Stifter zu Lebzeiten bei der testamentarischen Fixierung einer Stiftung von Todes wegen bereits eine genaue Stiftungssatzung bestimmt sowie seine Vorstellungen hinsichtlich der Besetzung der Stiftungsorgane. Ob der verstobene Unternehmer das getan hat, ist fraglich. Gestern war in den Medienberichten zu lesen, dass der Testamentsvollstrecker vom Erblasser mit einer Generalvollmacht zur Errichtung der Stiftung ermächtigt worden sei.