Abfindung bei Ausscheiden aus einer GbR

Vorbereitung ist die halbe Abfindung

Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus, hat er meist ein gesteigertes Interesse, zeitnah seinen Abfindungsanspruch, entsprechend dem Wert seines Anteils, zu realisieren. Was aber kann der ausscheidende Gesellschafter eigentlich genau verlangen und gegen wen richtet sich der Anspruch?

Veröffentlicht am: 24.09.2019
Qualifikation: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in München
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Abfindungsanspruch

Der Abfindungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters richtet sich grundsätzlich auf das sich aus einer Auseinandersetzungsrechnung ergebende Auseinandersetzungsguthaben. Ein solches Guthaben setzt, stark vereinfacht, voraus, dass das um die Einlagen der anderen Gesellschafter und die Gesellschaftsverbindlichkeiten bereinigte Gesellschaftsvermögen einen Überschuss aufweist. Ergibt sich hingegen ein Verlust, erhält der Ausgeschiedene nichts, vielmehr trifft ihn eine Zahlungspflicht gegenüber der Gesellschaft für den Fehlbetrag entsprechend seiner Beteiligungshöhe.

Der Anspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters auf das Auseinandersetzungsguthaben entsteht bereits mit dem Ausscheiden des Gesellschafters. Er wird jedoch grundsätzlich erst fällig, und kann damit verlangt werden, wenn die Auseinandersetzungsrechnung von den Gesellschaftern festgestellt und dadurch über ihren Inhalt Einigkeit erzielt wurde.

Können sich die Beteiligten, auch unter Zuhilfenahme von professionellen Beratern, nicht auf einen Saldo der Auseinandersetzungsrechnung einigen, hat der ausscheidende Gesellschafter die Möglichkeit im Wege der Feststellungsklage die in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellenden Positionen gerichtlich feststellen zu lassen. Dies ist jedenfalls dann empfehlenswert, wenn es sich um wirtschaftlich erhebliche Ansprüche handelt. Denn die Geltendmachung einzelner Ansprüche gegen die Gesellschaft scheitert nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters häufig an der sog. Durchsetzungssperre.

Durchsetzungssperre

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes führt die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ebenso wie das Ausscheiden eines Gesellschafters grundsätzlich dazu, dass ein Gesellschafter die ihm gegen die Gesellschaft und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche nicht mehr selbstständig durchsetzen kann (Durchsetzungssperre). Diese sind vielmehr als unselbstständige Rechnungsposten in die sog. Schlussrechnung aufzunehmen, deren Saldo ergibt, wer von wem noch etwas zu fordern hat. Diese Durchsetzungssperre soll verhindern, dass während des Auseinandersetzungsverfahrens Hin- und Herzahlungen erfolgen.

Das OLG Brandenburg bestätigte in einer Entscheidung vom 12.6.2019 (Az.: 7 U 258/14) nun, dass die Auszahlungssperre grundsätzlich auch für das Guthaben eines ausscheidenden Gesellschafters auf seinem Kapitalkonto gilt. Dieses sei bei der Ermittlung des Abfindungsguthabens ebenfalls als unselbstständiger Rechnungsposten in die Schlussrechnung aufzunehmen und könne nicht unabhängig verlangt werden.

Einzelansprüche könnten abweichend von dem Grundsatz der Durchsetzungssperre lediglich dann gesondert verfolgt werden, wenn sich aus dem Sinn und Zweck einer gesellschaftsvertraglichen Regelungen ergibt, dass sie im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder des Ausscheidens eines Gesellschafters ihre Selbständigkeit beibehalten sollen.

Schuldnerin des Abfindungsanspruchs

Schuldnerin eines Abfindungsanspruchs ist in erster Linie die Gesellschaft. Insoweit gilt bei einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts nichts anderes als bei einer offenen Handelsgesellschaft.

Der Anspruch des Ausgeschiedenen richtet sich aber zugleich gegen die in der Gesellschaft zunächst verbliebenen Gesellschafter. Denn zu den Verbindlichkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für die die Gesellschafter analog § 128 HGB einzustehen haben, zählt auch der Abfindungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters.

Praktische Konsequenzen

Jeder ausscheidende Gesellschafter einer GbR (ob freiwillig oder nicht) sollte sich frühzeitig über die ihm gegen die Gesellschaft und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche klar werden. Mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft können einzelne Ansprüche nämlich grundsätzlich nicht mehr selbstständig geltend gemacht werden. Vielmehr werden diese nur als unselbstständige Rechnungsposten in die sog. Auseinandersetzungsrechnung aufgenommen. Im Vorteil ist hier, wer sämtliche Ansprüche benennen kann, um diese vollständig in der Auseinandersetzungsrechnung berücksichtigt zu wissen.