Altersgrenzen für Geschäftsführer?
Wenn mit 70 Jahren Schluss ist
Darf ein Unternehmen ihre Geschäftsführer in den Ruhestand schicken, sobald sie 70 werden? Das OLG Frankfurt a.M. hat zum Thema Generationswechsel ein wegweisendes Urteil gefällt.
In dieser Entscheidung geht es um die Frage, ob die „Geschäftsführung auf Lebenszeit“ ein Mythos ist und wie Unternehmen den Generationswechsel rechtssicher gestalten können. Das OLG Frankfurt a.M. klärt die Frage, warum die Altersgrenze von 70 Jahren keine Diskriminierung darstellt und was Gesellschafter bei der Nachfolgeplanung beachten müssen.
Warum mit 70 Jahren Schluss sein darf
In vielen Familienunternehmen gehört die Geschäftsführung über Jahrzehnte hinweg zum Wesen der Gesellschafter. Ein solches Recht ist oft durch die Satzung oder den Geschäftsführervertrag abgesichert. Doch was passiert, wenn die nächste Generation oder die Mehrheit der Anteilsinhaber einen harten Schnitt will? Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 25.07.2024 (Az. 26 U 1/24) klargestellt, dass die Verjüngung der Führungsebene ein legitimes Ziel ist, dem sich auch langjährige Gesellschafter-Geschäftsführer beugen müssen.
Der ewige Konflikt um das Erbe der Macht
In dem Urteil spiegelt sich ein klassischer Generationenkonflikt wider: Eine 1980 gegründete Unternehmensgruppe sollte durch einen Beschluss aus dem Jahr 2022 modernisiert werden. Kern des Streits war die Einführung einer Altersgrenze. Wer das 70. Lebensjahr vollendet, ist verpflichtet, seine Geschäftsführerposition aufzugeben.
Zwei Kläger, die ihre Anteile durch Erbschaft oder Schenkung erhalten hatten, sahen darin einen unzulässigen Eingriff in ihre Rechte. Sie beriefen sich auf den ursprünglichen Grundsatzvertrag der Gründungsgesellschafter und argumentierten, dieser räume ihnen ein zeitlich unbegrenztes Recht auf die Geschäftsführung ein – also die ewige Macht und damit ein Geschäftsführeramt auf Lebenszeit.
Privatautonomie vs. Diskriminierungsschutz
Das Gericht erteilte dem Anspruch auf lebenslange Geschäftsführung eine Absage. Im Zentrum der Urteilsbegründung steht das Spannungsfeld zwischen der Freiheit einer Gesellschaft, sich selbst zu organisieren, und dem Schutz vor Diskriminierung. Zwar greift bei der Beendigung eines Organverhältnisses grundsätzlich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), doch das OLG Frankfurt a.M. zog hier eine klare Grenze.
Da die gewählte Altersmarke von 70 Jahren deutlich über dem gesetzlichen Renteneintrittsalter liegt, ist sie rechtlich nicht zu beanstanden. Die Richter betonten, dass die Privatautonomie einer Kapitalgesellschaft durch das AGG nur dort beschränkt wird, wo eine unsachliche Diskriminierung beginnt. Davon kann in der entscheidungserheblichen Situation keine Rede sein, wenn die Altersgrenze sogar großzügiger bemessen ist als im staatlichen Sozialversicherungssystem.
Ohne Privilegien für die Ewigkeit
Auch den Vorwurf einer unfairen Behandlung der Gesellschafter untereinander ließen die Richter nicht gelten. Der gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz schützt zwar vor Willkür, erzwingt aber keine endlose Fortführung von Privilegien der Gründungsgeneration. Dass die ursprünglichen Gründer einst Sonderrechte genossen, bedeutet nicht, dass diese Rechte für alle nachfolgenden Generationen unantastbar bleiben müssen.
Entscheidend für das Gericht war der generelle Charakter der Regelung: Da die Altersgrenze für alle amtierenden und künftigen Geschäftsführer gleichermaßen gilt, handelt es sich um eine sachlich gerechtfertigte Entscheidung über die Altersstruktur des Unternehmens. Es liege ein legitimes Instrument des Generationswechsels vor, das die Handlungsfähigkeit der Firma sichern soll – so das OLG.
Maßstab für die Nachfolgeplanung im Mittelstand
Dieses Urteil, das durch die Bestätigung des Bundesgerichtshofs Ende 2025 nun endgültig rechtskräftig ist, schafft weitreichende Rechtssicherheit für die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen. Es verdeutlicht, dass das individuelle Interesse an einer lebenslangen Amtsführung hinter dem kollektiven Interesse an einer planbaren und zeitgemäßen Führungsstruktur zurücktreten muss.
Kapitalgesellschaften haben damit ein starkes Werkzeug an der Hand, um den Übergang zwischen den Generationen rechtssicher zu gestalten. Solange Altersgrenzen oberhalb des gesetzlichen Rentenalters angesetzt werden und für alle potenziellen Amtsträger gleichermaßen gelten, sind sie ein zulässiger Ausdruck unternehmerischer Freiheit. Wer als Gesellschafter auf "Ewigkeitsrechte" pocht, kann bei der modernen Rechtsprechung Schiffbruch erleiden, sofern die Verjüngung der Firma ein sachlich nachvollziehbares Ziel darstellt.