Wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte

Anteilseinziehung und Abberufung von Gesellschaftern in der Zwei-Personen-GmbH

Eine GmbH, die über zwei Gesellschafter verfügt, ist eine im Mittelstand häufig vorkommende Organisationsform. Zumeist halten die Gesellschafter in einer Zwei-Personen-GmbH jeweils einen 50%-Anteil an der Gesellschaft. Durch diese paritätische Anteilsverteilung droht im Streitfall schnell eine Lähmung der Entscheidungsprozesse der GmbH.

Veröffentlicht am: 03.01.2022
Qualifikation: Rechtsanwalt in München
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Auch vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung ein gewisses Sonderrecht für die Zwei-Personen-GmbH entwickelt. Gesellschafterstreitigkeiten in einer zweigliedrigen GmbH machen einen großen Teil der mittelständischen Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht aus. Im Streitfall geht es zumeist darum, dass ein Gesellschafter den anderen Gesellschafter aus der Zwei-Personen-GmbH „hinauswerfen“ möchte.

Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils oder Ausschluss eines Gesellschafters möglich?

Bei der Einschätzung, ob ein Geschäftsanteil eingezogen oder der Ausschluss eines Gesellschafters aus „wichtigem Grund“ beschlossen werden kann, ist eine Gesamtabwägung aller Gesichtspunkte vorzunehmen. Dabei ist auch das Verhalten des „guten“ Gesellschafters unter die Lupe zu nehmen, der die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen bzw. den Ausschluss des „bösen“ Gesellschafters betreibt.

Es ist ebenfalls zu untersuchen, ob den „guten“ Gesellschafter eine Mitverantwortung für die Pflichtverletzungen des „bösen“ Gesellschafters trifft. Der „böse“ Gesellschafter kann aus der Zwei-Personen-GmbH nicht aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, wenn das Verhalten des „guten“ Gesellschafters ebenfalls einen wichtigen Grund zum Ausschluss darstellt.

Lediglich Ultima Ratio: Gesellschafterausschluss und Einziehung der Anteile

Im Übrigen können auch in der Zwei-Personen-GmbH die Einziehung eines Geschäftsanteils und die Ausschließung eines Gesellschafters lediglich Ultima Ratio sein. Ein milderes Mittel kann z.B. die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers sein.

Schließlich ist zu beachten, dass die Einziehung eines Geschäftsanteils und der Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil erfordern, sofern nicht in der Satzung der GmbH explizit die Einziehung bzw. der Ausschluss durch rechtsgestaltenden Gesellschafterbeschluss vorgesehen ist.

Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers in der Zwei-Personen-GmbH

Gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG ist die Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers zu jeder Zeit widerruflich. Dies gilt grundsätzlich auch für die Zwei-Personen-GmbH, für die ganz allgemein keine besonderen Rechtsvorschriften existieren. Wenn jedoch z.B. die Satzung der zweigliedrigen GmbH das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers verlangt, sind an das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 38 Abs. 2 GmbHG strenge Maßstäbe anzulegen.

Erforderlich ist eine grobe Pflichtverletzung des Geschäftsführers und die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit bis zum Ende der vertraglich vorgesehenen Amtszeit. Der Vertrauensentzug reicht – für sich genommen – nicht aus, um einen „wichtigen Grund“ für die Abberufung zu bejahen. Notwendig ist vielmehr, dass der Vertrauensentzug nach der Einschätzung eines verständigen Beobachters auf berechtigten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit und/oder Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführungstätigkeit beruht.

Nicht per se wirksam: Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund

Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass in einer Zwei-Personen-GmbH, in der es zwei Gesellschafter-Geschäftsführer gibt, der Beschluss über die Abberufung eines der Gesellschafter-Geschäftsführer aus wichtigem Grund nicht per se sofort wirksam ist.

Vielmehr hängt die Wirksamkeit der Abberufung davon ab, ob der wichtige Grund tatsächlich vorlag. In diesem Fall ist die Abberufung durch die Fassung des Gesellschafterbeschlusses und dem Zugang der Abberufungserklärung bei dem Geschäftsführer wirksam geworden. Lag jedoch von Anfang an kein wichtiger Grund vor, ist die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers zu keinem Zeitpunkt wirksam geworden.

Vorsicht bei der Zwei-Personen-GmbH im Gesellschafterstreit

Der Gesellschafterstreit in der Zwei-Personen-GmbH birgt einige Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Einziehung eines Geschäftsanteiles/Ausschlusses eines Gesellschafters und der Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers, die die Einholung qualifizierten Rechtsrates durch ausgewiesene Mittelstandsberater besonders sinnvoll erscheinen lassen. Ganz grundsätzlich ist das Team von ROSE & PARTNER Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema Gesellschafterstreit sehr gern behilflich.