Handelsregistereintrag in Versalien
Grenzen des Ermessens
Die Handelsregistereintragung ist für jeden Kaufmann Pflicht. Sie hat eine wesentliche Bedeutung für den Geschäftsverkehr. Umso wichtiger ist es, dass bei der Eintragung alles richtig läuft. Eine Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. zeigt, dass auch das Registergericht Fehler machen kann.
Die Eintragung in das Handelsregister ist gemäß § 29 Handelsgesetzbuch (HGB) für jeden Kaufmann Pflicht. Sinn und Zweck des Handelsregisters ist die Gewährleistung einer gewissen Transparenz im Geschäftsverkehr. Gleichzeitig schützt die Eintragung im Handelsregister den Kaufmann vor unerwünschten Rechtsfolgen. Umso wichtiger ist es, dass bei der Eintragung nichts schiefgeht. Regelmäßig gehen Fehler vom Eintragenden aus. In einem Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird allerdings deutlich, dass auch das Registergericht nicht fehlerfrei ist (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 31.10.2025 – 20 W 194/25).
Kennzeichnungskraft von Groß- und Kleinschreibung
Eine hessische GmbH & Co. KG meldete die Eintragung der persönlich haftenden GmbH sowie die Firma der KG beim Handelsregister an. Beide Firmennamen sollten in Versalien geführt werden. Eine entsprechende Schreibweise wählte der Eintragende bei der Anmeldung. Das Handelsregister übernahm allerdings nur den Namen der persönlich haftenden Gesellschafterin in Versalien. Die Firma der KG wurde mit einem Großbuchstaben am Anfang und nachfolgenden Kleinbuchstaben eingetragen.
Auf Nachfrage der Gesellschaft verwehrte das Registergericht eine Korrektur. Das Handelsregister sei an eine bestimmte Schreibweise nicht gebunden. Insbesondere dann nicht, wenn der Schreibweise keine Kennzeichnungskraft zukomme. Dies sei bei Groß- und Kleinschreibung der Fall. Weiterhin könne die Gesellschaft im Geschäftsverkehr ihre Schreibweise beliebig wählen.
Gegen die Weigerung des Handelsregisters klagte die GmbH & Co. KG vor dem OLG Frankfurt a. M.
Fehlerhafte Ermessensausübung
Das OLG stimmte den Ausführungen des Registergerichts grundsätzlich zu. Diesem obliege in der grafischen Gestaltung ein gewisser Ermessensspielraum. Dies gelte so lange, wie diese Gestaltung keine namens- oder firmenrechtliche Relevanz hat. Regelmäßig fällt darunter auch die Groß- und Kleinschreibung.
Nichtsdestotrotz kommt das OLG zu einem anderen Ergebnis. Zwar habe das Registergericht einen Ermessensspielraum, das Ermessen müsse jedoch auch ordnungsgemäß ausgeübt werden. Dies sei hier nicht erfolgt. Zwar könne die Gesellschaft im Geschäftsverkehr faktisch ihre Schreibweise beliebig wählen, realistisch sei dies jedoch nicht. Die Handelsregisterdaten werden von Banken-, KYC- und ERP-Plattform-Systemen automatisiert übernommen, sodass die Schreibweise des Handelsregisters unverändert fortgeschrieben wird und so auf Rechnungen, Zahlungsabgleichen und in Onboarding-Prozessen landet.
Insbesondere wiegt auch die neue Ausgleichs- und Prüfpflicht der Banken schwer. Seit Oktober 2025 gleichen Banken bei einer Überweisung den Namen und die IBAN des Zahlungsempfängers mit den hinterlegten Kontoinformationen ab. Fallen Unstimmigkeiten auf, gibt die Bank eine Warnmeldung oder führt die Überweisung gar nicht erst aus. Dies könne zu erheblichen Zahlungsverzögerungen führen.
Bedeutung der Handelsregistereintragung
Das OLG entschied, dass die Gesellschaft eine Korrektur der Eintragung vom Registergericht verlangen kann. Die Firma muss, wie angemeldet, vollständig in Versalien geschrieben werden. Damit trifft das Gericht eine Entscheidung, deren Begründung primär in der Praxis liegt. Zwar kann die Gesellschaft faktisch im Rechtsverkehr eine andere Schreibweise wählen, dies sei jedoch realitätsfern.
Maßgeblich für die Entscheidung war auch die nur kurz zuvor eingeführte Ausgleichs- und Prüfpflicht der Banken. Es erscheint nicht ganz fernliegend, dass ohne diese eine anderweitige Entscheidung getroffen worden wäre.