Ausscheiden aus der Partnerschaftsgesellschaft

Mandatsübergang beim Kanzleiwechsel?

Veröffentlicht am: 10.02.2026
Qualifikation: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Scheidet ein Gesellschafter aus einer Partnerschaftsgesellschaft aus, kann über die Mitnahme von Kunden gestritten werden. Was für die Mandanten von Anwälten gilt, die aus einer Kanzlei ausscheiden, war beim BGH auf dem Prüfstand.

Scheidet ein Rechtsanwalt aus einer Kanzlei aus, stellt sich stets die Frage, wie und vor allem von wem dessen laufende Mandate weiterbetreut werden. Der Bundesgerichtshof hat nun in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Mandant sich grundsätzlich aussuchen kann, ob sein Mandat in der Kanzlei verbleibt oder mit dem bearbeitenden Anwalt mitgeht (BGH, Urteil vom 15. Januar 2026 - IX ZR 153/24). 

Kündigung der Partnerschaft durch Anwältin

Die in dem Fall betroffene Kanzlei war eine Partnerschaftsgesellschaft, bestehend aus drei Rechtsanwälten. Zwei der Partner kündigten ihre Beteiligung an der Partnerschaft. Eine der beiden vertrat zum Zeitpunkt der Kündigung einen Mandanten bei dessen Scheidung. Der Gesellschaftsvertrag der Partnerschaft sah für den Fall der Kündigung eines Partners folgende Regelung vor:

"Bei Rechtsanwaltsmandaten sind die Mandanten zu befragen, wer künftig ihre laufenden Sachen bearbeiten soll (vgl. § 32 der Berufsordnung und Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte).”

Vor dem Ausscheiden der beiden Anwälte fand eine Gesellschafterversammlung statt. Dabei konnten sich die ausscheidenden Rechtsanwälte mit dem verbleibenden Kollegen nicht auf ein gemeinsames Rundschreiben an die Mandanten einigen. Aus diesem Grund verschickten die Gesellschafter, die gekündigt hatten, per Post ein gleichlautendes Schreiben an die Mandanten. Darin hieß es unter anderem, der Mandant habe die Wahl, zu entscheiden, ob das Mandat weiter von ihnen in der neuen Kanzlei bearbeitet oder ob es in der bisherigen Kanzlei durch einen anderen Sachbearbeiter bearbeitet werden solle. Dabei
sicherten sie den Mandanten jeweils zu, dass bei einem Mandatsübergang schon angefallene Anwaltsgebühren nicht erneut anfielen. 

Mandant stimmt Vertragsübernahme zu

In dem Scheidungsmandat bot die Anwältin dem Mandanten an, ihn im Wege einer Vertragsübernahme weiter zu betreuen, was dieser durch ein einfaches Ankreuzen in einem beigefügten Antwortschreiben vereinbaren könne. Der andere ausscheidende Anwalt erklärte in durch seine Unterschrift im Anschreiben, dass er mit der Weiterbetreuung der Kollegin einverstanden war. Und einverstanden war auch der Mandant, der die unterschriebene Erklärung per Mail zurückschickte. Gar nicht einverstanden war allerdings der in verbleibende Anwalt, der gegenüber dem Mandanten der Mitnahme des Mandats widersprach und im Namen der Kanzlei auch die Zustimmung des anderen Kollegen widerrief. 

Daraufhin führte das Familiengericht im Scheidungsverfahren den Schriftverkehr weiter mit der Kanzlei. Diese bestätigte einen Vergleich, den die ausscheidende Kollegin zuvor verhandelt hatte. Als die Kanzlei meinte, dafür stünden ihr Gebührenansprüche zu, beantragte der Mandant gerichtlich die Feststellung, dass sein Anwaltsvertrag mit dem Ausscheiden seiner Anwältin aus der Kanzlei auf diese übergegangen sei. Der Streit landete schließlich beim BGH.

Zustimmung wirksam, Widerruf ungültig

Die Richter in Karlsruhe entschieden, dass das Mandat im Wege der Vertragsübernahme wirksam übergegangen sei. Es handele sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft, das der Zustimmung aller Beteiligten bedürfe. Der Übernahmevertrag, so der BGH, sei ein zweiseitiger Vertragsschluss zwischen der ausscheidenden Bearbeiterin und dem Mandanten. Die erforderliche Zustimmung sei durch den anderen Rechtsanwalt wirksam erteilt worden, da dieser laut Partnerschaftsvertrag einzeln vertretungsbefugt gewesen sei. Ein Widerruf sei nicht gegenüber dem Mandanten möglich gewesen. Auch sah der BGH in dem Zusammenwirken der beiden ausscheidenden Anwälte nichts kollusives und auch keinen Missbrauch der Vertretungsmacht. 

Im Mittelpunkt der Entscheidung stand eine Interessenabwägung. Auf der einen Seite stehe die persönliche und fachliche Vertrauensbeziehung zwischen dem Mandanten und "seinem“ Rechtsanwalt und das Recht zur freien Anwaltswahl. Auf der anderen Seite stehe das wirtschaftliche Interesse der Kanzlei an der Vergütung. Der BGH entschied sich hier für zugunsten der bestehenden Mandatsbeziehung zwischen Kunde und ausscheidendem Anwalt. Anderenfalls bliebe dem Mandanten nur die Kündigung oder der Verzicht auf einen Wechsel aus Sorge vor finanziellen Nachteilen und den Unwägbarkeiten eines Anwaltswechsels. 

Scheinproblem Mandantenstamm?

Kündigt ein Anwalt seine Gesellschafterstellung in einer Partnerschaftsgesellschaft, spielen - anders als z.B. bei der Kündigung eines Gesellschafters einer GbR oder KG, die gewerbliches Geschäft betreibt, auch berufsrechtliche Vorschriften eine Rolle. Einschränkungen bei der Mitnahme des Mandantenstamms durch ausscheidende Partnerschaftsgesellschafter können sich unter Umständen aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot ergeben. Schließlich sind bestehende Vertragsbeziehungen ein wichtiger Vermögenswert der Gesellschaft. Der BGH hat aber bereits mehrfach betont, dass Mandanten ihren Anwalt frei wählen können müssen. 

In der Praxis wird es häufig gar nicht möglich sein, dass eine Kanzlei ein komplexes und/oder umfangreiches Mandat beim Ausscheiden eines Rechtsanwalts durch verbleibende Kollegen weiterbetreut. Dann liegt es sogar im Interesse der Kanzlei, dass das Mandatsverhältnis beendet wird. Hierdurch können sowohl Haftungsrisiken als auch Mehrarbeit vermieden werden.