Haftung des Stiftungsvorstands und Stiftungsrats

Persönliche Haftung von Stiftungsorganen aufgrund von Pflichtverletzungen

Mitglieder des Stiftungsvorstands und anderer Organe wie dem Stiftungsrat bzw. Kuratorium müssen im Falle von Pflichtverletzungen entstandene Schäden grundsätzlich mit dem Privatvermögen ersetzen. Typische Haftungsrisiken entstehen bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie bei der Erfüllung der Pflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden und Finanzämtern.

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Haftung gegenüber der Stiftung (Innenverhältnis)

Im Innenverhältnis, also gegenüber der Stiftung, haften Vorstände und Geschäftsführer für jede schuldhafte Pflichtverletzung. Schuldhaft bedeutet dabei zunächst, dass ein Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde. Folglich droht bereits bei leichter Fahrlässigkeit die persönliche Haftung. Dieser Haftungsmaßstab kann allerdings unter Beachtung der landesspezifischen Stiftungsgesetze in der Satzung angepasst und auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt werden.

Haftung gegenüber Dritten (Außenverhältnis)

Gegenüber Dritten ist im Außenverhältnis sowohl das verantwortliche Organmitglied (Vorstand oder Beirat) als auch die Stiftung zum Schadensersatz verpflichtet, sofern die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung in Ausführung der Organtätigkeit verrichtet wurde. Stiftung und Schädiger haften dann als Gesamtschuldner, wobei die Stiftung sich in der Regel wiederum im Innenverhältnis beim Schädiger schadlos halten kann.

Haftungserleichterung für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder und -beiräte

Eine Besonderheit hält das Stiftungsrecht für ehrenamtlich tätige Organmitglieder bereit. Um zum Ehrenamt zu ermutigen und die Betroffenen zu entlasten, gesteht man diesen Personen ein Haftungsprivileg zu. Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 BGB haften Organmitglieder, die entweder gar keine oder nur eine sehr geringe Vergütung erhalten, lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Verdienstgrenze liegt bei 720 Euro im Jahr.

Verursacht ein ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied oder sonstiges Mitglied eines Stiftungsorgans leicht fahrlässig einen Schaden, weshalb es einem Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig ist, kann es zudem gemäß § 31a Abs. 2 BGB die Freistellung durch die Stiftung verlangen.

Strafbarkeit wegen Untreue

Rechtliche Konsequenzen für den Vorstand können sich nicht nur unter zivilrechtlichen Aspekten ergeben. Vielmehr kommt auch eine Strafverfolgung wegen des Vorwurfs der Untreue in Betracht, wenn der Stiftung durch die Verletzung von Pflichten durch den Vorstand Schäden entstehen - etwa, wenn Gelder pflichtwidrig verwendet werden oder die Existenz der Stiftung durch hochriskante Investitionen in Gefahr gebracht wird.

Bei einer strafrechtlichen Verurteilung drohen dem Betroffenen weitreichende Folgen im Gesellschaftsrecht und eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Nähere Informationen zu den Rechtsfolgen bei der Untreue in der Stiftung finden Sie hier: Untreue in der Stiftung

Geltendmachung von Ansprüchen der Stiftung

Hat die Stiftung im Innenverhältnis einen Anspruch gegen ein Mitglied eines Stiftungsorgans, stellt sich natürlich die Frage, wie dieser Anspruch geltend gemacht wird.

  • Grundsätzlich obliegt die Geltendmachung von Ansprüchen dem Stiftungsvorstand. Bestehen Ansprüche gegen einzelne Vorstandsmitglieder, sind die übrigen Mitglieder als Gesamtvertreter klagebefugt.
  • Praktische Probleme entstehen dann, wenn der Vorstand nur aus einer einzelnen Person besteht, oder aber der gesamte Stiftungsvorstand ersatzpflichtig ist. In diesen Fällen können auch andere Stiftungsorgane die Ansprüche der Stiftung durchsetzen, sofern solche zusätzlichen Organe vorhanden sind.
  • Die Destinatäre der Stiftung, also die Begünstigten, können die Organe und/oder Organmitglieder hingegen nur in Anspruch nehmen, wenn ihnen die Satzung ausdrücklich ein solches Recht zugesteht. Gerade in Stiftungen, die neben dem Vorstand über keine weiteren Kontrollorgane verfügen, ist eine solche Bestimmung sinnvoll, um ein Mindestmaß an Kontrolle durch die Begünstigten der Stiftung zu gewährleisten.

Tipps zur Haftungsvermeidung und –reduzierung

Es gibt einige Gestaltungsmöglichkeiten zur Haftungsvermeidung und Reduzierung, die Stiftungsvorstände kennen sollten:

  1. Auch für nicht ehrenamtlich tätige Organmitglieder können Haftungsprivilegien in der Satzung vereinbart werden. Gegebenenfalls können solche auch nachträglich im Rahmen einer Satzungsänderung hinzugefügt werden.
  2. Eine lückenlose Dokumentation der Entscheidungsfindungsprozesse kann das betroffene Organmitglied im Zweifel von einem Schuldvorwurf entlasten.
  3. Eine Verteilung der Kompetenzen auf mehrere Organe kann eine gegenseitige Kontrolle gewährleisten und erleichtert im Schadensfall die Geltendmachung von Ansprüchen der Stiftung.
  4. Anlagerichtlinien für die Verwaltung des Stiftungsvermögens/Stiftungskapitals können Pflichtverletzungen vermeiden.
  5. Für den Fall der Fälle sollte für die Geschäftsleitung eine D&O-Versicherung abgeschlossen werden. Insbesondere für die Organe oder Organteile, die mit der Verwaltung von größerem Stiftungsvermögen betraut sind, da hier erfahrungsgemäß besonders hohe Schäden drohen.

Video: Unsere Beratung im Stiftungsrecht

Rechtsanwalt Dr. Michael Demuth erklärt in diesem Video, was Sie von einer Beratung im Stiftungsrecht bei ROSE & PARTNER erwarten dürfen.

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