Vertragsstrafen bei Verstößen im Marken- und Wettbewerbsrecht

Neueste Rechtsprechung des BGH und der Düsseldorfer Gerichte

Veröffentlicht am: 31.01.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Neueste Rechtsprechung des BGH und der Düsseldorfer Gerichte

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Thomas Repka

Abmahnungen im Markenrecht und im Wettbewerbsrecht sind bei Unternehmern immer öfter in aller Munde und beschäftigen auch weiterhin die Gerichtsinstanzen. Markeninhaber sind auf das Instrument der Abmahnung angewiesen, um ihre Rechte an Wort- und Bildmarken effektiv zu schützen. Ähnliches gilt im Wettbewerbsrecht: die Abmahnung hat hier den Zweck, einen fairen Wettbewerb zwischen Konkurrenten und unterschiedlichen Marktteilnehmern zu gewährleisten. Unternehmen können Mitbewerber auf Wettbewerbsverstöße hinweisen und Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen.

Typische Abmahngründe im Wettbewerbsrecht

„Klassiker“ wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen sind Verstöße in AGB, irreführende Werbung und fehlende Kennzeichnungs- und Informationspflichten im E-Commerce-Bereich. Zunehmend sind auch Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung Gegenstand von datenschutzrechtlichen Abmahnungen. Inwieweit solche Abmahnungen im Datenschutzrecht zulässig sind, ist jedoch sehr umstritten (weitere Infos zu diesem Thema gibt es hier: DSGVO-Abmahnungen)

Verstoß gegen Unterlassungserklärung löst Vertragsstrafe aus

In unserer Beratungspraxis können wir nicht oft genug betonen, marken- und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ernst zu nehmen und sich anwaltlich beraten zu lassen. Denn die Fallstricke bei falscher Reaktion auf die Abmahnung können besonders wehtun:

Viele Abgemahnte glauben, allein mit der Abgabe der Unterlassungserklärung sei die Sache quasi erledigt. Dabei wird oft übersehen, dass eine Unterlassungserklärung ein Vertrag mit dem Abmahnenden ist, mit der sich verpflichtet wird, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Hält man sich an diesen Vertrag nicht, kann eine Vertragsstrafe fällig werden. Genau zu diesem Szenario gab es in jüngster Vergangenheit neue Rechtsprechung:

BGH: Wann eine Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich ist

Der BGH hatte kürzlich zu entscheiden (Urteil vom 23. Oktober 2019, I ZR 46/19), wann es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich ist, eine Vertragsstrafe aufgrund einer Unterlassungserklärung nach markenrechtlicher Abmahnung geltend zu machen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter ist dies dann der Fall, wenn der Gläubiger eine Vielzahl von Marken angemeldet hat, diese jedoch nicht tatsächlich nutzt, sondern nur dazu nutzt, Rechtsansprüche gegen Dritte durchzusetzen.

Nach den Leitsätzen des BGH ist von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung auszugehen, wenn ein Markeninhaber

  • eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet,
  • hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat - vor allem zur Benutzung in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen aufgrund eines bestehenden oder potentiellen konkreten Beratungskonzepts – und
  • die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen.

Liegen diese drei Voraussetzungen kumulativ vor, wird in vergleichbaren Fällen immer ein Rechtsmissbrauch zu bejahen sein.

LG und OLG Düsseldorf zu kerngleichen Verstößen auf unterschiedlichen Webseiten

Ein Klassiker bei wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen sind die sog. „kerngleichen Verstöße“. Gibt ein Unternehmen eine Unterlassungserklärung hinsichtlich einer bestimmten Webseite ab, weil dort z.B. irreführend geworben wurde, stellt sich bei Verstößen auf anderen Internetseiten oder in sozialen Netzwerken oft die Frage, ob auch diese Verstöße von der Unterlassungserklärung umfasst sind. Und was passiert, wenn der gleiche Fehler auf diversen Seiten und Portalen auftaucht? Löst jeder Verstoß eine neue Vertragsstrafe aus?

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 29. August 2019, I-2 U 44/18) folgte der bisherigen Rechtsprechung, in der die Auffassung vertreten wurde, dass bei einem Verstoß auf unterschiedlichen Webseiten keine einheitliche Handlung vorliegt, sodass eine Vertragsstrafe mehrfach anfällt. Der Beklagte war Immobilienmakler und hatte nach einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, da er kein ordnungsgemäßes Impressum auf seiner Facebook-Seite hatte. In der Folge stellte sich heraus, dass auch die Auftritte auf drei anderen Portalen jeweils auch ein fehlerhaftes Impressum enthielten. Der Kläger machte daraufhin mehrfach die Vertragsstrafe geltend und bekam schlussendlich von den Richtern am OLG Düsseldorf Recht.

Dies gilt nach Ansicht des LG Düsseldorf (Urteil vom 13. November 2019, 34 O 21/19) auch dann, wenn die ursprüngliche Unterlassungserklärung sich auf eine ganz bestimmte Domain bezog. Denn es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch für Unterlassungserklärungen die sog. Kerntheorie gelte. Danach erfasse das Verbot grundsätzlich auch solche Handlungen, die über die konkret bezeichnete Form im Kern gleichartig seien. Es ist danach unerheblich, wenn in einer Unterlassungserklärung auf eine bestimmte Internetseite Bezug genommen wird. Das Unterlassungsversprechen umfasst dann über den Wortlaut der Erklärung hinausgehend auch kerngleiche Verstöße auf anderen Webseiten.