HINWEIS: Derzeit werden massenhaft Spam E-Mails versendet, in denen unter Angabe unserer Hamburger Kanzlei-Kontaktdaten Abmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen verschickt werden. Die Abmahnung wird in den E-Mails als „Verletzungsmeldung“ beigefügt. Diese E-Mails stammen nicht von ROSE & PARTNER. Bitte rufen Sie uns nicht an!

Besteuerung einer Abfindung bei einer Scheidung

Ausgleichszahlungen beim Versorgungsausgleich sind Werbungskosten

Das Finanzgericht Baden-Würtemberg musste nun darüber entscheiden, ob Ausgleichszahlungen zur Abfindung des Versorgungsausgleichs als Werbungskosten zu bewerten sind. Genaueres dazu im Folgenden.

Veröffentlicht am: 18.04.2019
Qualifikation: Rechtsanwalt und Mediator in Hamburg
Lesedauer:

Geht eine Ehe in die Brüche, ist nicht nur der Scheidungsanwalt, sondern auch der Steuerberater gefragt. Eine Scheidung hat nämlich häufig auch beachtenswerte steuerliche Folgen. Das Finanzgericht Baden-Würtemberg musste nun darüber entscheiden, ob Ausgleichszahlungen zur Abfindung des Versorgungsausgleichs als Werbungskosten zu bewerten sind (Urteil vom 19.03.2019 – 10 K 388/16).

Einigung über den Versorgungsausgleich im Rahmen der Scheidung

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der sich von seiner Ehefrau scheiden ließ. Anlässlich der Scheidung vereinbartete das getrennte Paar eine Ausgleichszahlung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs der betrieblichen Altersvorsorge des Mannes. Diese wurde in Raten gezahlt. In Höhe der gezahlten Raten machte der geschiedene Ehemann Werbungskosten im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt  berücksichtigte zwar zunächst den Werbungskostenabzug, änderte jedoch später die Steuerfestsetzung. Bei der Abfindungszahlung – so das Finanzamt – handele es sich um einen Anschaffungsvorgang für ein bestehendes Anwartschaftsrecht.

Das Finanzgericht weist das Finanzamt in die Schranken

Es kam zum Einspruch gegen den Steuerbescheid und schließlich zur Klage vor dem Finanzgericht. Diese endete für den geschiedenen Ehemann erfolgreich. Das Finanzgericht stellte klar, dass im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vereinbarte Ausgleichszahlungen einkommensteuerlich Werbungskosten seien. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Abfindungszahlung habe die Neuregelung des Gesetzes über den Versorgungsausgleich gegolten, wonach grundsätzlich „jedes Versorgungsrecht separat innerhalb eines Versorgungssystems zwischen den Ehegatten aufzuteilen sei“. Schließlich würden dem Arbeitnehmer aufgrund der Vereinbarung Versorgungsbezüge in ungeminderter Höhe zufließen und die Zahlung an die Ex-Frau würde damit keine Einkommensverwendung darstellen. Folglich sei ein Werbungskostenabzug möglich.

Chancen und Risiken von Scheidungsvereinbarungen

Vereinbarungen von Abschlagszahlungen für den Versorgungsausgleich sind häufig sinnvolle Gestaltungen, die bei einer Scheidung einen guten Interessenausgleich zwischen den Partnern herstellen können. In sogenannten Scheidungsvereinbarungen bzw. Scheidungsfolgenvereinbarungen können verschiedene Scheidungsfolgen ausgehandelt werden. Gerade eine streitige Scheidung wird hierdurch in der Regel deutlich entschärft und auch verkürzt.

Neben den rechtlichen Auswirkungen solcher Scheidungsvereinbarungen sind aber auch die steuerlichen Nebenwirkungen zu berücksichtigen. Diese werden regelmäßig weder von einem Gericht noch von einem Notar eingeschätzt. Es bedarf also regelmäßig eines Scheidungsanwalts bzw. Fachanwalts für Familienrecht, der entweder selbst die steuerrechtliche Expertise hat oder aber im Team mit einem Steueranwalt bzw. Steuerberater zusammenarbeitet. Auf diese Weise können die für den Mandanten auch steuerlich günstigen Regelungen bzw. Formulierungen in die Vereinbarung einfließen.

Besonders relevant ist dies bei sogenannten Unternehmerscheidungen, wenn also Betriebsvermögen zum Vermögen eines Ehegatten gehört. Hier sind die Auswirkungen familienrechtlicher Aspekte auf die wirtschafts- und steuerrechtliche Ebene erfahrungsgemäß besonders hoch. Daher wird Unternehmern bzw. Gesellschaftern auch stets empfohlen, schon bei der Eheschließung einen sogenannten Unternehmerehevertrag zu schließen.