Der Versorgungsausgleich

Ausgleich der Renten und Anwartschaften im Falle der Scheidung

An eine Ehescheidung knüpfen sich einige rechtliche Folgen, die sich teilweise auch finanziell bemerkbar machen. Oft haben die Ehegatten vorgesorgt und Unterhalt und Güterrecht vertraglich geregelt.

Außen vor bleibt jedoch meist der Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf Altersversorgung oder Erwerbsunfähigkeitsrente. Da der vertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs oft von Gerichten als unwirksam erklärt wird, trauen sich die Ehegatten häufig an eine Regelung nicht heran - dann wird der Versorgungsausgleich bei Scheidung vom Gericht durchgeführt.

Doch auch beim Versorgungsausgleich kann man gestalten. Es kann sich lohnen – doch es ist Vorsicht geboten.

Anwaltliche Leistungen im Bereich Versorgungsausgleich

Unsere Fachanwälte für Familienrecht beraten in allen Fragen rund um den Versorgungsausgleich - ob im Vorfeld der Eheschließung oder bei Trennung und Scheidung.

  1. Prüfung, Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen aus Versorgungsausgleich
  2. Strategische Beratung zur Wahl und frühzeitigen Gestaltung der Versorgung und im Hinblick auf eine spätere Scheidung
  3. Gestaltung und Prüfung von Eheverträgen zur Regelung des Versorgungsausgleichs
  4. Gestaltung und Prüfung von Scheidenfolgenvereinbarungen zur Gestaltung des Versorgungsausgleichs

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Was genau ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich wird bei Scheidung durchgeführt. Dabei werden alle Rentenanrechte und Rentenerwerbsaussichten der Ehegatten ausgeglichen. Bei Angestellten und Arbeitgebern sind die Anwartschaften in der Regel übersichtlich – Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen in die jeweilige Rentenversicherung, oft entsprechend des Einkommens, ein, dementsprechend erwirbt der Arbeitnehmer seine Rentenanwartschaften.

Freiberufler wie zum Beispiel Ärzte, Architekten, Künstler und auch Rechtsanwälte zahlen meist in ihre berufsständischen Versorgungswerke monatliche Beträge ein und erwerben damit einen Rentenanspruch. Oft stellt ein Ehegatte in der Ehe seine Berufstätigkeit zurück – zum Beispiel, um sich um die Kinder zu kümmern. Damit zahlt er auch meist weniger oder sogar gar nicht mehr in die Rentenversicherung ein, seine Rentenansprüche im Alter schmelzen. Hier soll der Versorgungsausgleich Abhilfe schaffen.

Der Halbteilungsgrundsatz

Das Rechts des Versorgungsausgleichs ist in einem eigenen Gesetz geregelt. In § 1 des Gesetzes über den Versorungsausgleich (VersAusglG) ist der Grundsatz des Versorgungsausgleichs, nämlich die Halbteilung, festgeschrieben. Bezugsgröße für den Versorgungsausgleich ist das Recht an oder die Anwartschaft auf eine Altersversorgung, die ein Ehegatte während der Ehezeit erworben hat. Hiervon erhält der andere Ehegatte im Rahmen des Versorgungsausgleichs jeweils die Hälfte. Es wird also Anrecht für Anrecht betrachtet und jeweils hälftig ausgeglichen. Es werden jedoch keine konkreten Geldbeträge gezahlt, sondern nur Bewertungspunkte auf ein Versicherungskonto übertragen.

Was wird ausgeglichen?

Dem Versorgungsausgleich unterliegen die nachfolgenden Rechte:

  • Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beamtenversorgungen (Pensionen)
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes
  • Berufsständische Versorgungen (z.B. Versorgungswerk für Rechtsanwälte oder Steuerberater)
  • Private Rentenversicherungen
  • Gegebenenfalls Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (im Einzelfall zu prüfen!)
  • Gegebenenfalls Anrechte aus Betriebsrentengesetz oder AltZertG wie Riester-Verträge (im Einzelfall zu prüfen!)

Nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen dagegen private Kapitallebensversicherungen. Es gibt jedoch auch Kapitallebensversicherungen, die ein Rentenwahlrecht vorsehen. Wenn diese vor Scheidung bereits ausgeübt wurde, dann unterfällt die gewählte und zu erwartende Rentenzahlung wiederum dem Versorgungsausgleich.

Nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen ferner bestimmte Renten-Kapitaldirektversicherungen aus der betrieblichen Altersvorsorge, die geschlossen wurden, um eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht herbeizuführen. Solche Versicherungen unterliegen aber unter Umständen dem Zugewinnausgleich.

Grenzen des Versorgungsausgleichs

Der Versorgungsausgleich wird nicht immer durchgeführt.

  • Wenn die Ehe kürzer als drei Jahre dauerte ist ein Antrag erforderlich, ansonsten findet der Ausgleich nicht statt.
  • Wenn sich für ein Anrecht nur ein geringer Ausgleichswert ergibt, so findet ein Ausgleich auch nicht statt, sogenannte Bagatellgrenze.
  • Ferner gibt es Rechte, die nicht zwingend beim Versorgungsausgleich mit der Scheidung ausgeglichen werden, diese Rechte können dem sogenannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben. Dies bedeutet, dass ein Ausgleich gesondert von den Ehegatten durchgeführt wird. Dies betrifft zum Beispiel ausländische Anwartschaften.

Regelung des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag bzw. Scheidungsvertrag

Wie andere Scheidungsfolgen kann auch der Versorgungsausgleich durch die Ehegatten vor oder nach der Heirat in einem Ehevertrag geregelt werden. Grundsätzlich erlaubt das Gesetz insbesondere auch den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Scheidungsfall. Das Familiengericht ist an eine solche Vereinbarung im Ehevertrag gebunden. Das bedeutet nicht, dass ein Ehevertrag insgesamt auch aufgrund des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs im Ergebnis wirksam sein kann, wenn er einen Ehegatten unangemessen benachteiligt.

Für die Scheidungsvereinbarung gilt hinsichtlich des Versorgungsausgleichs das zum Ehevertrag gesagte. Alle Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich sind nur dann wirksam, wenn sie notariell beurkundet werden. Alternativ führt auch die Protokollierung im Rahmen des Scheidungsverfahrens durch ein Gericht zur Formwirksamkeit.

Fazit

Insgesamt sind viele Detailfragen zu klären, bevor man den Versorgungsausgleich durchführen lässt oder Vereinbarungen hierzu erwägt. Ratsam ist es auch beim Versorgungsausgleich, langfristig zu planen und klug zu gestalten, und dies am besten so früh wie möglich. Wenn Sie die Beratung eines Scheidungsanwalts bzw. Fachanwalts für Familienrecht suchen, kontaktieren Sie gerne eines unserer Büros.

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