Der Versorgungsausgleich
Ausgleich der Renten und Anwartschaften im Falle der Scheidung
An eine Ehescheidung knüpfen sich einige rechtliche Folgen, die die oft finanziell sehr schwer wiegen. Neben dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt gehört hierzu vor allem der Versorgungsausgleich gemäß§ 1587 BGB. Dabei geht es um die Kompensation der während der Ehe erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf Altersvorsorge oder Erwerbsunfähigkeitsrente. Da der vertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs oft von Gerichten als unwirksam erklärt wird, trauen sich die Ehegatten häufig an eine Regelung nicht heran - dann wird der Versorgungsausgleich bei Scheidung vom Gericht durchgeführt.
Was Sie zum Versorgungsausgleich wissen müssen und regeln können, verraten Ihnen unsere Fachanwälte für Familienrecht im folgenden Beitrag.
Anwaltliche Leistungen im Bereich Versorgungsausgleich
Unsere Fachanwälte für Familienrecht beraten in allen Fragen rund um den Versorgungsausgleich - ob im Vorfeld der Eheschließung oder bei Trennung und Scheidung.
- Prüfung, Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen aus Versorgungsausgleich
- Strategische Beratung zur Wahl und frühzeitigen Gestaltung der Versorgung und im Hinblick auf eine spätere Scheidung
- Gestaltung und Prüfung von Eheverträgen zur Regelung des Versorgungsausgleichs
- Gestaltung und Prüfung von Scheidenfolgenvereinbarungen zur Gestaltung des Versorgungsausgleichs
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Was genau ist der Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich wird bei Scheidung durchgeführt. Dabei werden alle Rentenanrechte und Rentenerwerbsaussichten der Ehegatten ausgeglichen. Bei Angestellten und Arbeitgebern sind die Anwartschaften in der Regel übersichtlich – Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen in die jeweilige Rentenversicherung, oft entsprechend des Einkommens, ein, dementsprechend erwirbt der Arbeitnehmer seine Rentenanwartschaften.
Freiberufler wie zum Beispiel Ärzte, Architekten, Künstler und auch Rechtsanwälte zahlen meist in ihre berufsständischen Versorgungswerke monatliche Beträge ein und erwerben damit einen Rentenanspruch. Oft stellt ein Ehegatte in der Ehe seine Berufstätigkeit zurück – zum Beispiel, um sich um die Kinder zu kümmern. Damit zahlt er auch meist weniger oder sogar gar nicht mehr in die Rentenversicherung ein, seine Rentenansprüche im Alter schmelzen. Hier soll der Versorgungsausgleich Abhilfe schaffen.
§ 1587 BGB | Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz
“Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.”
Der Halbteilungsgrundsatz
Das Rechts des Versorgungsausgleichs ist in einem eigenen Gesetz geregelt. In § 1 des Gesetzes über den Versorungsausgleich (VersAusglG) ist der Grundsatz des Versorgungsausgleichs, nämlich die Halbteilung, festgeschrieben. Bezugsgröße für den Versorgungsausgleich ist das Recht an oder die Anwartschaft auf eine Altersversorgung, die ein Ehegatte während der Ehezeit erworben hat. Hiervon erhält der andere Ehegatte im Rahmen des Versorgungsausgleichs jeweils die Hälfte. Es wird also Anrecht für Anrecht betrachtet und jeweils hälftig ausgeglichen. Es werden jedoch keine konkreten Geldbeträge gezahlt, sondern nur Bewertungspunkte auf ein Versicherungskonto übertragen.
Rechtzeitig an den Versorgungsausgleich denken
Der Versorgungsausgleich ist oft komplexer und detailreicher als man denkt. Kümmern Sie sich bereits während der Trennung um das Thema, damit Sie gegebenenfalls rechtzeitig wichtige Weichen stellen können.
Was wird ausgeglichen?
Dem Versorgungsausgleich unterliegen die nachfolgenden Rechte:
- Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Beamtenversorgungen (Pensionen)
- Betriebliche Altersvorsorge
- Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes
- Berufsständische Versorgungen (z.B. Versorgungswerk für Rechtsanwälte oder Steuerberater)
- Private Rentenversicherungen
- Gegebenenfalls Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (im Einzelfall zu prüfen!)
- Gegebenenfalls Anrechte aus Betriebsrentengesetz oder AltZertG wie Riester-Verträge (im Einzelfall zu prüfen!)
Nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen dagegen private Kapitallebensversicherungen. Es gibt jedoch auch Kapitallebensversicherungen, die ein Rentenwahlrecht vorsehen. Wenn diese vor Scheidung bereits ausgeübt wurde, dann unterfällt die gewählte und zu erwartende Rentenzahlung wiederum dem Versorgungsausgleich.
Nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen ferner bestimmte Renten-Kapitaldirektversicherungen aus der betrieblichen Altersvorsorge, die geschlossen wurden, um eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht herbeizuführen. Solche Versicherungen unterliegen aber unter Umständen dem Zugewinnausgleich.
Grenzen des Versorgungsausgleichs
Der Versorgungsausgleich wird nicht immer durchgeführt.
- Wenn die Ehe kürzer als drei Jahre dauerte ist ein Antrag erforderlich, ansonsten findet der Ausgleich nicht statt.
- Wenn sich für ein Anrecht nur ein geringer Ausgleichswert ergibt, so findet ein Ausgleich auch nicht statt, sogenannte Bagatellgrenze.
- Ferner gibt es Rechte, die nicht zwingend beim Versorgungsausgleich mit der Scheidung ausgeglichen werden, diese Rechte können dem sogenannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben. Dies bedeutet, dass ein Ausgleich gesondert von den Ehegatten durchgeführt wird. Dies betrifft zum Beispiel ausländische Anwartschaften.
Regelung des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag bzw. Scheidungsvertrag
Wie andere Scheidungsfolgen kann auch der Versorgungsausgleich durch die Ehegatten vor oder nach der Heirat in einem Ehevertrag geregelt werden. Grundsätzlich erlaubt das Gesetz insbesondere auch den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Scheidungsfall. Das Familiengericht ist an eine solche Vereinbarung im Ehevertrag gebunden. Das bedeutet nicht, dass ein Ehevertrag insgesamt auch aufgrund des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs im Ergebnis wirksam sein kann, wenn er einen Ehegatten unangemessen benachteiligt.
Für die Scheidungsvereinbarung gilt hinsichtlich des Versorgungsausgleichs das zum Ehevertrag gesagte. Alle Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich sind nur dann wirksam, wenn sie notariell beurkundet werden. Alternativ führt auch die Protokollierung im Rahmen des Scheidungsverfahrens durch ein Gericht zur Formwirksamkeit.
FAQ Versorgungsausgleich
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Wann wird der Versorgungsausgleich durchgeführt?
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist Teil des Scheidungsverfahrens und erfolgt von Amts wegen durch das Familiengericht.
Welche Ehezeit gilt für die Berechnung des Versorgungsausgleichs?
Für die Berechnung des Versorgungsauslgeichs im Scheidungsfall wird die Ehezeit bis zu dem Monat berücksichtigt, welcher der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht.
Gibt es auch bei kurzen Ehen einen Versorgungsausgleich?
Bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren, gibt es keinen automatischen Versorgungsausgleich durch das Familiengericht. Er wird dann nur auf Antrag eines der Ehegatten durchgeführt.
Wo ist der Versorgungsausgleich gesetzlich geregelt?
Das BGB enthält eine Regelung zum Versorgungsausgleich in § 1587. Diese Vorschrift verweist auf das Versorgungsausgleichsgesetz, das den Ausgleich ausführlich regelt.