Die Stiftung und das Transparenzregister

Neue Pflichten für Stiftungsvorstände

Veröffentlicht am: 19.02.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Neue Pflichten für Stiftungsvorstände

Mit der Umsetzung der jüngsten EU-Geldwäscherichtlinie wurde das Geldwäschegesetz (GwG) erheblich umgestaltet und ein Transparenzregister geschaffen. Dieses findet auch auf Stiftungen Anwendung. Die Frage, welche Personen und welche Daten hier einzutragen sind, hatte zunächst einige Fragen in der Praxis aufgeworfen, die mittlerweile weitgehend geklärt sind.

Hintergrund zum Transparenzregister

Die Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche ist effektiv nur möglich, wenn juristische Strukturen nicht dazu missbraucht werden können, die dahinterstehenden Personen zu verschleiern. Mit der Schaffung des Transparenzregisters ist nunmehr die Verpflichtung geschaffen worden, die Treugeber bei Treuhandkonstruktionen und die Begünstigten und Kontrollinhaber bei juristischen Personen offenzulegen. Diese sind als sogenannte „wirtschaftlich Berechtigte“ in das Transparenzregister einzutragen. Dies gilt auch für Stiftungen.

Meldepflichten für Stiftungen

Die Meldepflicht zum Transparenzregister nach dem GwG erfasst auch Stiftungen und richtet sich dabei sowohl an rechtsfähige Stiftungen des Privatrechts als auch Treuhandstiftungen. Zur Meldung verpflichtet sind gemeinnützige Stiftungen ebenso wie privatnützige, also insbesondere Familienstiftungen. Für Handelsgesellschaften, wie OGH, KG und GmbH greifen die Meldepflichten zum Transparenzregister regelmäßig nicht. Das Gesetz lässt die Meldepflichten dann entfallen, wenn sich die relevanten Daten aus anderen öffentlichen Registern entnehmen lassen. Bei den Handelsgesellschaften sind diese zumeist im Handelsregistern enthalten. Für Stiftungen gibt es dagegen kein Stiftungsregister, in welchem die erforderlichen Daten zum wirtschaftlich Berechtigten aufzunehmen sind, sodass Stiftungen zur Meldung an das Transparenzregister verpflichtet sind.

Was ist von Stiftungen zu melden?

In erster Linie sind von Stiftungen die wirtschaftlich Berechtigten zu melden. Gemäß § 3 Abs. 3 GwG sind dies jedenfalls die Mitglieder des Vorstands. Die Mitglieder eines etwa bestehenden Beirats oder sonstigen Beratungsgremiums sind dagegen nicht zu melden. Dagegen sind bei privatnützigen Stiftungen noch die Begünstigten (Destinatäre) zu nennen, wenn sie einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf die Leistungen der Stiftung haben. Oft ist dies jedoch nicht der Fall, um die Ansprüche vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen (Asset Protection), die bei bestehenden Rechtsansprüchen diese pfänden können. Die Empfänger von Fördermitteln gemeinnütziger Stiftungen sind dagegen nicht zu melden.

Bezüglich der als wirtschaftlich Berechtigte zu meldenden Personen, sind Name, Geburtsdatum und der Wohnort – ohne Anschrift – einzutragen.

Der Stifter selbst ist grundsätzlich nicht ins Transparenzregister einzutragen, da er sich ja von seinem Vermögen durch das Stiftungsgeschäft dauerhaft löst. Einzutragen wäre er allerdings als Vorstandsmitglied, wenn und solange er diesem angehört.

Wer darf in das Transparenzregister Einsicht nehmen?

Eine freie Einsichtnahme für jedermann in das Transparenzregister ist nicht vorgesehen. Während das Unternehmensregister und die dort hinterlegten Angaben zu Gesellschaftern, Geschäftsführern und dem Unternehmen selbst, von jedem eingesehen werden können, ohne dass hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen und ohne dass der dort Einblick nehmende seine Identität offenlegen müsste, setzt die Einsichtnahme in das Transparenzregister, ähnlich dem Grundbuch, ein sogenanntes „berechtigtes Interesse“ voraus. Was das genau ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Laut Gesetzesbegründung sollen zum Beispiel Fachjournalisten zum Einblick im Rahmen von Recherchen berechtigt sein. Das berechtigte Interesse muss wohl zudem in einem gewissen Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung und der Geldwäsche stehen.

Sanktionen bei Verstößen gegen die Meldepflicht

Zuständig für die Führung des Transparenzregisters und die Ahndung von Verstößen ist das Bundesverwaltungsamt (BVA). Für einfache Verstöße können Bußgelder bis zu EUR 100.000,00 verhängt werden, bei schwerwiegenden oder systematischen Verstößen reicht der Bußgeldrahmen bis zu EUR 1 Mio. Das BVA hat mittlerweile einen Bußgeldkatalog veröffentlicht, der Leitlinien enthält, wonach die Bußgelder bemessen werden.