D&O – Keine Freistellung für Vorstand

Warum die Haftung in der AG anders ist

Veröffentlicht am: 08.06.2026
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Das Wichtigste in Kürze

Die Abtretung von Ansprüchen aus einer D&O-Versicherung ist im Haftungsfall ein wichtiges Instrument für AG und Vorstand. Ein aktuelles Urteil des LG München I zeigt: Es kann viel schieflaufen.

Autor: Dr. Ronny Jänig, LL.M. (Durham), Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Dr. Ronny Jänig, LL.M. (Durham) Autor Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrechtjaenig@rosepartner.de

In Haftungsfällen gegen Vorstände (und Aufsichtsräte) stellt sich regelmäßig die Frage, wie Ansprüche gegen die D&O-Versicherung effizient durchgesetzt werden können. Seit den Grundsatzentscheidungen des BGH aus dem Jahr 2016 ist anerkannt: Die betroffene AG kann sich den Freistellungsanspruch des Vorstandes gegen den D&O-Versicherer abtreten lassen und den Versicherer sodann direkt in Anspruch nehmen.

Die Vorteile liegen auf der Hand. Die AG muss nicht zunächst einen vollständigen Haftungsprozess gegen den Vorstand führen, um dann erst anschließend auf dessen Deckungsanspruch zuzugreifen. Stattdessen kann sie unmittelbar gegen den D&O-Versicherer vorgehen. Auch für den Vorstand ist die Konstruktion meist attraktiv. Eine direkte persönliche Inanspruchnahme wird zunächst vermieden oder jedenfalls zurückgestellt. Soweit das Lehrbuch. Wobei das Lehrbuch über eine entscheidende Voraussetzung schweigt: Die richtige Formulierung der vertraglichen Vereinbarungen zur Abtretung.

LG München: Abtretung und Erledigungsklausel

Im Fall des LG München – Urteil vom 20.5.2025, Aktenzeichen 13 HK O 7553/22 – schloss die AG mit dem betreffenden Vorstand ein umfassendes Vertragswerk. Der Vorstand trat der AG sämtliche seiner Ansprüche gegen die D&O-Versicherung ab. Daneben hieß es unter anderem:

„Mit Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen sind alle gegenseitigen, finanziellen Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis und anlässlich seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob bekannt oder unbekannt und unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens, erledigt.“

Zu guter Letzt verpflichtete sich die AG, den Vorstand wegen der erfolgten Abtretung des Freistellungsanspruchs nicht persönlich in Anspruch zu nehmen. 

In der Folge begehrte die AG direkt von der D&O-Versicherung den gesamten vom Vorstand verursachten Schaden. Die Versicherung trat dem entgegen. Die gesamte Abtretung sei unwirksam. Und tatsächlich: Das LG München wies die Klage der AG ab. 

Gut gemeint, schlecht gemacht: Abtretung an Erfüllung statt und Haftungsverzicht

Als problematisch erachtet das LG München I die konkrete Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarung zwischen AG und Vorstand. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei der zwischen AG und Vorstand vereinbarten Abtretung des Freistellungsanspruchs gegen die D&O-Versicherung um eine Abtretung „an Erfüllung statt“ – mit der Abtretung des Anspruchs gegen die D&O-Versicherung sollte die AG von einer persönlichen Inanspruchnahme des Vorstands absehen. Der Vorstand war damit – sofort mit Vertragsschluss – aus der persönlichen Haftung entlassen.

Genau hierin sah das LG München I den entscheidenden Punkt. Die Abtretung war nicht nur ein technischer Weg zur Inanspruchnahme des D&O-Versicherers. Vielmehr wertete das Gericht die Vereinbarung zugleich als Verzicht auf die persönliche Geltendmachung von Organhaftungsansprüchen gegen den Vorstand.

Für Aktiengesellschaften ist das nicht nur heikel, sondern unlösbar. Nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG kann eine AG auf Ersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder erst nach Ablauf von drei Jahren und nur mit Zustimmung der Hauptversammlung verzichtet werden.

Eine solche Zustimmung lag schlichtweg nicht vor. Die Folge war massiv: Die Abtretungsvereinbarung zwischen AG und Vorstand war nichtig. Der AG fehlte damit die Berechtigung zur Klage gegen den D&O-Versicherer. Und der Vorstand stand wieder voll in der Haftung.

Aktienrecht und D&O-Versicherung

Die Entscheidung stellt die grundsätzliche Zulässigkeit der D&O-Abtretung nicht in Frage. Sie macht aber deutlich, dass die vertragliche Gestaltung entscheidend ist. Insbesondere bei Aktiengesellschaften müssen versicherungsrechtliche und aktienrechtliche Anforderungen zusammen gedacht werden — von Anfang an, nicht erst im Prozess.

Für Vorstände, die in Anspruch genommen werden, bleibt die Abtretung ein wichtiges Mittel, um eine unmittelbare persönliche Inanspruchnahme zu vermeiden. Für Aufsichtsräte und Gesellschaften bleibt sie ein praktischer Weg, um Ansprüche gegen den Versicherer zu bündeln. 

Das Urteil zeigt jedoch: Formulierungen zu Abgeltung, persönlicher Inanspruchnahme und ausschließlicher Anspruchsverfolgung können die gesamte Konstruktion zu Fall bringen.

Vertragliche Vereinbarungen: D&O-Abtretungen und der Wille der Parteien

In der Praxis des Anwalts zeigt sich leider, dass die Abgrenzung zwischen erfüllungshalber und an Erfüllung statt in Abtretungsvereinbarungen nicht immer die Aufmerksamkeit erhält, die sie verdient. Dabei kann genau diese Abgrenzung über die Wirksamkeit der gesamten Anspruchsdurchsetzung entscheiden — besonders bei Aktiengesellschaften.

Die Entscheidung des LG München I verwundert gleichwohl. Während andere Entscheidungen die Abtretung regelmäßig als erfüllungshalber – verbunden mit einem Stillhalteabkommen „pactum de non petendo“ – einordnen, zeigt das LG München I ein enges Verständnis der Abtretungsvereinbarungen von Vorstand und AG.

Bei genauerer Betrachtung liegt auch nicht ganz fern, dem LG München I ein fehlerhaftes Verständnis vorzuwerfen. Hätte es nicht nahe gelegen, auf die Umdeutungsregelung § 140 BGB zu schauen? Dort heißt es „Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.“ Vielleicht hat sich das LG München I aber auch gedacht: § 140 BGB kann nur zwischen den Parteien wirken. § 140 kann nicht wirken, wenn ein Dritter – hier der D&O-Versicherung – im Spiel ist …

Praxis: Augen auf bei der Wortwahl im Aktienrecht

Die Abtretung von Ansprüchen aus der D&O-Versicherung bleibt ein relevantes Instrument in Haftungsfällen. Das Urteil des LG München I zeigt aber: Wer die persönliche Haftung des Vorstands zu weitgehend ausschließt, riskiert bei der AG einen Verstoß gegen § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG. Vier Wörter trennen dabei die wirksame Klage von der nichtigen: Erfüllungshalber — nicht an Erfüllung statt. Das LG München I zeigt auch: Augen auf bei der Wahl des Anwalts im Aktienrecht.