Drei goldene Regeln für Geschäftsführer

Vorsicht! Teure Fehler nach Entlassung vermeiden

Manchmal gleicht das Business-Leben einem Haifischbecken. Auch wenn der Geschäftsführer nicht gefressen wird, kann es ihn doch ins Mark treffen, wenn er wegen einer unerwarteten Kündigung das Unternehmen verlassen muss.

Veröffentlicht am: 30.11.2023
Qualifikation: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Lesedauer:

Die Führung eines Unternehmens bietet viele Überraschungen – manchmal auch höchst unerfreuliche. Wenn sich der Geschäftsführer einer unerwarteten Kündigung konfrontiert sieht, ist es wichtig einen kühlen Kopf zu bewahren. Hier finden Sie einige grobe Fehler aufgeführt, die Geschäftsführer nach einer Kündigung vermeiden sollten. Denn auch beim Abschied von der Führungsebene müssen teure Fehler vermieden werden. Insbesondere wenn eine ordentliche Kündigung mit einer mehrmonatigen Kündigungsfrist ohne eine Freistellung des Geschäftsführers erfolgt, gilt es viele Fehler zu vermeiden.

Geschäftschancen & Wettbewerbsverbot

Geschäftsführer, die unerwartet eine Kündigung erhalten, fühlen sich oft persönlich getroffen und angegriffen. Hat ein Manager viele Jahre seines Lebens in einem Unternehmen gedient, kann eine Kündigung zu Gefühlen wie Wut und Rivalität führen. In dieser Gefühlslage neigen Manager dazu, ihr bestehendes Insiderwissen – auch illegal – zu versilbern.

Der Geschäftsführer sollte sich in seiner emotionalen Situation nicht dazu hinreißen lassen, schwebende Geschäfte und Geschäftschancen am Unternehmen vorbei zu verwerten. Verfügt der Geschäftsführer sogar über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, sollte er sich ganz genau überlegen, ob er sofort beim Konkurrenten anheuert.

Die illegale Verwertung von Geschäftschancen kann nicht nur zu einstweiligen Verfügungen und Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer führen. Er kann sich sogar wegen Untreue strafbar machen. Halten Sie sich daran, es sei denn, Sie haben eine Vorliebe für gerichtliche Unterlassungsverfügungen.

Umgang mit Daten & illegale Datenlöschung

Viele Geschäftsführer neigen nach einer Kündigung dazu, ihre Spuren zu verwischen – etwa um eine später befürchtete Geschäftsführerhaftung zu vermeiden. Die illegale Datenlöschung ist aber eine ganz schlechte Idee, da sie nicht nur eine Pflichtverletzung darstellt, sondern selbst auch Schadensersatzklagen provoziert. Überdies kann die Löschung von Unternehmensdaten strafbar sein. Bei einer entsprechenden Strafanzeige lässt die Staatsanwaltschaft nicht lange auf sich warten.  

Der Geschäftsführer sollte es auch tunlichst unterlassen, geschäftliche E-Mails, Verträge und Dokumente auf seinen persönlichen E-Mail-Account weiterzuleiten. Eine solche illegale Weiterleitung von Informationen und Unterlagen ist für das Unternehmen einfach nachzuvollziehen und wird in der Praxis auch als erstes überprüft. 

Sie sollten wissen, dass der scheidende Geschäftsführer in begrenztem Rahmen das Recht hat, dass seine personenbezogenen Daten gelöscht werden. Das heißt aber noch lange nicht, dass er persönlich seine Daten, Unterlagen und Korrespondenz mit Vertragspartnern löschen oder an sich weiterleiten darf.  

Kritik auf Social Media – Think twice!

Es ist verständlich, dass die Geschäftsführerkündigung oftmals eine emotionale Achterbahnfahrt verursacht. Auch wenn sich Geschäftsführer durch eine Kündigung persönlich verletzt fühlen, Vorsicht vor impulsiven Reaktionen, insbesondere auf Social Media. Nach der Kündigung ist es verlockend, seine Gedanken auf den sozialen Medien zu posaunen. Fehler bei ungeschickten Posts auf LinkedIn, Facebook, TikTok und Co. können für den scheidenden Geschäftsführer sehr teuer werden. Vermieden werden müssen zwingend Unwahrheiten und diffamierende Äußerungen über das Unternehmen.  

Eine missglückte Social-Media-Aktion könnte nicht nur den eigenen Ruf schädigen, sondern auch zu rechtlichen Konsequenzen führen. Stilvolles Schweigen auf eine Kündigung ist oft die beste Antwort. Überstürzte Posts könnten das Unternehmen dazu verleiten, die ordentliche Kündigung in eine fristlose zu verwandeln. Finanzielle Konsequenzen durch die verkürzte Kündigungsfrist wären da nur die Spitze des Eisbergs.