Entzug der Managementbeteiligung
BGH stärkt Private-Equity- und Venture-Capital-Praxis
Eine Beteiligung kann einem Gesellschafter nicht grundlos entzogen werden. Insbesondere geben Managerbeteiligungsmodelle in der PE- und VC-Praxis immer wieder Grund zu Streit.
Mit Urteil vom 10. Februar 2026 (II ZR 71/24) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu sogenannten freien Hinauskündigungsklauseln im Gesellschaftsrecht bestätigt und zugleich für Managementbeteiligungsmodelle weiter präzisiert. Für die Gestaltung von Beteiligungsprogrammen in der Private-Equity- und Venture-Capital-Praxis ist die BGH-Entscheidung von großer Bedeutung.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Fremdgeschäftsführer im Rahmen eines Management-Investment-Programms mittelbar an einer Beteiligungsgesellschaft beteiligt. Die Beteiligung war typisch für Private-Equity-Strukturen. Der Gesellschaftsvertrag sah zugleich eine Call-Option zugunsten der Investoren vor, die ausgelöst werden konnte, wenn der Manager seine Stellung als Geschäftsführer verlor. Nachdem der Kläger als Geschäftsführer abberufen worden war, machten die Investoren von dieser Option Gebrauch und übernahmen seine Beteiligung. Der betroffene Manager wehrte sich gegen den Entzug seiner Beteiligung und hielt die Regelung für sittenwidrig. Er klagte auf Feststellung, weiterhin Gesellschafter zu sein.
Freie Hinauskündigungsklauseln sind unzulässig
Der Bundesgerichtshof bestätigt zunächst seine ständige Rechtsprechung zum Ausschluss von Gesellschaftern. Gesellschaftsvertragliche Regelungen, die es einem Gesellschafter oder einer Gesellschaftermehrheit erlauben, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, sind grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig.
Die Begründung liegt im Schutz der mitgliedschaftlichen Entscheidungsfreiheit. Die Möglichkeit eines jederzeitigen Ausschlusses kann den betroffenen Gesellschafter unter erheblichen Druck setzen. Er könnte aus Sorge um seine Gesellschafterstellung davon absehen, seine Rechte wahrzunehmen oder von seinem Stimmrecht Gebrauch zu machen. Dieses strukturelle Druckpotenzial beschreibt der Bundesgerichtshof seit langem als „Damoklesschwert“, das über dem Gesellschafter hängt.
Sachliche Rechtfertigung im Managementbeteiligungsmodell
Kein Grundsatz ohne Ausnahme. Das Verbot gilt allerdings nicht ausnahmslos. Eine Hinauskündigungsklausel kann im Einzelfall wirksam sein, wenn besondere Umstände eine sachliche Rechtfertigung begründen. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
Gerade bei Managementbeteiligungsmodellen kann eine solche Rechtfertigung vorliegen, die auch in dem Fall bejaht wurde. Entscheidend ist dabei, ob die Beteiligung funktional mit der Tätigkeit des Managers verknüpft ist und ob sie im Gesamtgefüge der Vertragsbeziehungen tatsächlich nur eine dienende Funktion hat. Wird die Beteiligung etwa eingeräumt, um den Manager stärker an das Unternehmen zu binden, seine Motivation zu steigern und einen Interessengleichlauf mit den Investoren herzustellen, kann der Zweck dieser Beteiligung mit dem Ende der Managerstellung entfallen. In solchen Fällen kann es gerechtfertigt sein, dass auch die Beteiligung wieder auf die Investoren oder andere Gesellschafter zurückübertragen wird.
Klarstellung für Private-Equity- und Venture-Capital-Branche
Besondere praktische Bedeutung hat die Entscheidung für die Gestaltung von Managementbeteiligungen im Private-Equity- und Venture-Capital-Bereich. Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass typische Gestaltungsmerkmale solcher Modelle die Wirksamkeit einer Hinauskündigungsklausel nicht automatisch in Frage stellen.
Der Umstand, dass Manager ihre Beteiligung zum Marktwert erwerben und damit ein wirtschaftliches Risiko tragen, führt nicht zwingend dazu, dass ihre Gesellschafterstellung eine eigenständige Bedeutung erhält. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Manager tatsächlich relevante gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeiten zukommen. Ist dies, wie häufig in Private-Equity-Strukturen, nicht der Fall, kann die Beteiligung weiterhin primär als Instrument der Incentivierung angesehen werden.
Bedeutung für die Beratungspraxis
Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Gestaltungspraxis. Managementbeteiligungsprogramme gehören zu den zentralen Instrumenten von Private-Equity- und Venture-Capital-Transaktionen. Sie dienen dazu, die Interessen von Investoren und Management zu synchronisieren und Anreize für eine langfristige Wertsteigerung des Unternehmens zu schaffen.
Der BGH bestätigt nun, dass solche Modelle grundsätzlich mit den gesellschaftsrechtlichen Grenzen des § 138 BGB vereinbar sein können. Voraussetzung bleibt allerdings, dass die Beteiligung tatsächlich funktional mit der Managementtätigkeit verknüpft ist und keine eigenständige gesellschaftsrechtliche Stellung begründet. Für die Vertragsgestaltung bedeutet dies: Die Anreiz- und Bindungsfunktion der Beteiligung sollte klar erkennbar sein, und die Beteiligung des Managements sollte typischerweise eng mit dessen Organ- oder Anstellungsverhältnis verbunden sein.