Der Rauswurf aus dem eigenen Startup

Wie Gründer den Verlust ihrer Anteile stoppen

Veröffentlicht am: 21.04.2026
Qualifikation: Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Wenn Mitgesellschafter den Rauswurf planen, zählt jede Sekunde. Erfahren Sie, wie Sie Ihre Gesellschafterstellung durch einstweiligen Rechtsschutz sichern und welche fatalen Fehler bei Vesting-Streitigkeiten ins Aus führen.

Stellen Sie sich vor, Sie haben Jahre in den Aufbau Ihres Unternehmens investiert, nur um durch eine einseitige Entscheidung Ihrer Mitgesellschafter vor die Tür gesetzt zu werden. Im Bereich der Startups geschieht dies oft auf Grundlage von sogenannten Vesting-Vereinbarungen. Doch wer seine Anteile zwangsweise verlieren soll, ist nicht schutzlos. Das Kammergericht Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung (KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 12.01.2026 – 2 U 74/25) klargestellt, dass betroffene Gründer ein effektives Mittel brauchen, um ihre Entrechtung bis zur endgültigen Klärung zu verhindern.

Schutz im Gesellschafterstreit

Wenn Mitgesellschafter sich gegenseitig bekriegen und eine Zwangseinziehung einleiten, droht dem Betroffenen der sofortige Verlust seiner Mitspracherechte. Ohne gerichtliches Eingreifen könnten die verbleibenden Partner das Unternehmen während eines jahrelangen Rechtsstreits nach eigenem Belieben umgestalten. Um solche nicht wiedergutzumachenden Nachteile zu verhindern, gewähren die Gerichte in der Regel eine einstweilige Verfügung.

Die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste beim Handelsregister wird dadurch untersagt. Der betroffene Gesellschafter muss vorläufig weiterhin so behandelt werden, als sei er noch Teil der Gesellschaft. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2019, 3155 Rn. 39) wendet das Kammergericht nun ausdrücklich auch auf moderne Vesting-Klauseln an, die in der Startup-Welt bereits Standard sind.

Die Falle der Selbstwiderlegung

Trotz dieser starken Schutzrechte scheiterte ein Gesellschafter im aktuellen Fall vor dem Kammergericht Berlin. Der Grund war eine sogenannte Selbstwiderlegung der Dringlichkeit. Wer behauptet, dass sein Verbleib im Unternehmen eilig gesichert werden muss, darf nicht trödeln. Im vorliegenden Fall hatte der Gründer nach Eintritt der Gefährdung übergebührlich lange mit seinen rechtlichen Schritten gewartet.

Ein besonders schwerer Fehler war der Verzicht auf Rechte aus einer bereits erwirkten ersten Verfügung, nur um Monate später einen identischen Antrag zu stellen. Zudem wurde die eigentliche Klage in der Hauptsache erst zehn Monate nach dem ersten Eilantrag eingereicht. Wer seine Rechte derart zögerlich verfolgt, signalisiert dem Gericht, dass die Sache so eilig wohl doch nicht sein kann. In der Folge wird der vorläufige Rechtsschutz verweigert.

Was heißt das für betroffene Gründer?

Ein oft gesehenes Problem bei diesem Thema ist in der Beratungspraxis die falsche Einschätzung der zeitlichen Abläufe. Ein Gesellschafterstreit ist kein Marathon, bei dem man sich Zeit lassen kann, sondern ein Sprint um die strategische Kontrolle. Wer zu spät oder unentschlossen handelt, findet sich schnell dauerhaft außerhalb des Unternehmens wieder, selbst wenn er inhaltlich im Recht ist.

Die aktuelle Rechtsprechung sendet eine klare Botschaft an Gründer: Das Recht schützt Sie – aber nur, wenn Sie es konsequent und rechtzeitig in Anspruch nehmen. Die bloße Tatsache, dass eine Zwangseinziehung materiell-rechtlich fehlerhaft ist, genügt nicht. Entscheidend ist auch, wie Sie prozesstaktisch vorgehen.

Wenn Gründer in eine Situation geraten, in der die Mitgesellschafter eine Zwangseinziehung Ihrer Anteile ankündigen oder einleiten, gilt nachfolgende Checkliste:

  • Sofort handeln: Jede Woche des Zuwartens kann den Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz gefährden.
  • Gesellschaftsvertrag und Vesting-Regelungen prüfen lassen: Häufig sind Klauseln fehlerhaft formuliert oder verstoßen gegen gesetzliche Grenzen – das ist Ihr erster Ansatzpunkt.
  • Beweise sichern: E-Mails, Protokolle von Gesellschafterversammlungen und alle weiteren Kommunikationsdokumente sind im Streitfall Gold wert.
  • Über den Tellerrand hinaus denken: Neben der Anfechtung des Einziehungsbeschlusses und dem einstweiligen Rechtsschutz kommen je nach Sachverhalt auch Schadensersatzansprüche, Ansprüche auf angemessene Abfindung oder Unterlassungsansprüche in Betracht. Diese Maßnahmen können sich als sinnvolle Position bei Vergleichsverhandlungen darstellen.