Erlaubt jede Satzung die Gesellschafterversammlung per Videokonferenz? Ja!?

Warum fernmündlich gleich virtuell bei der GmbH ist

Das gute alte GmbH-Recht ist moderner als sein Ruf! Zumindest eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts Berlin zeigt, dass alte Begrifflichkeiten auch in der neuen digitalen Welt leben können. Bei der Entscheidung ging es um die Zulässigkeit von Gesellschafterbeschlüssen per Videokonferenz auf der Grundlage von Satzungen, die solche virtuellen Versammlungen nicht per se erlauben.

Veröffentlicht am: 22.01.2024
Qualifikation: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Gesellschafterversammlungen in der GmbH-Satzung

Viele Satzungen sind in Umfang und Regelungstiefe reine Sparweltmeister. Dies gilt auch und insbesondere für Regelungen betreffend die Gesellschafterversammlung. Meist finden sich nur rudimentäre Reglungen zur Einberufung und zu den notwendigen Mehrheiten. Mit etwas Glück findet man auch noch einen Satz zum notwendigen Inhalt des Protokolls.

Diese Oberflächlichkeit rächt sich spätestens im Gesellschafterstreit. Schon bei der Vorbereitung der streitigen Gesellschafterversammlung kommen im Rahmen der Einladung unzählige Fragen auf: Wer darf einladen? Wie viele Tage vorher muss man einladen? Was muss in die Einladung rein? Wo findet die Versammlung statt?

Gerade letzte Frage hat in der jüngsten Zeit an Relevanz gewonnen. Warum? Nun, die Menschen sind an Videokonferenzen mittlerweile gewöhnt, befinden sich irgendwo auf der Welt, arbeiten im Homeoffice und und und …

Videokonferenzen und § 48 GmbH-Gesetz

Der Gesetzgeber hat reagiert und das GmbH-Gesetz zumindest etwas modernisiert. In § 48 Absatz 1 GmbHG heißt es nun:

„Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.

Mit anderen Worten: Gesellschafterversammlungen können per Videokonferenz abgehalten werden, wenn ALLE Gesellschafter sich in Buchstaben damit einverstanden erklären. Es genügt also die Zustimmung per E-Mail, SMS, Whatsapp, Signal, Threema, Telegram und anderer textbasierter Messenger.

Mit welchem Tool die Videokonferenz abgehalten wird, ist egal: MS Teams, Google Meet, Facetime, Zoom und andere Apps können verwendet werden.

Zulässig ist es, die gesetzliche Regelung (§ 48 GmbHG) per Satzungsregelung zu ändern und an die eigenen Bedürfnisse anzupassen.

Virtuelle Gesellschafterversammlung trotz alter Satzung?

Doch was ist, wenn die Satzung (noch) nicht angepasst ist oder wenn die Satzung wegen eines Gesellschafterstreits nicht angepasst werden kann?

Die Antwort scheint das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 6.12.2021, Az. 22 W 76/21) zu geben. Das oberste Gericht in Berlin hatte sich mit einer typischen Regelung der Satzung zu beschäftigen, wie sie wahrscheinlich tausendfach verwendet wird:

„Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen gefasst. Beschlüsse können außerhalb der Gesellschafterversammlungen auch schriftlich, mündlich oder fernmündlich gefasst werden […].“

Hintergrund des Streits, der vor Gericht ausgetragen wurde, war die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen per Videokonferenz, was von der Satzung der GmbH so nicht wortwörtlich vorgesehen war.

Fernmündlich = Videokonferenz?!

Das Kammergericht und dessen Richter scheinen moderner und digitaler zu sein, als es das altehrwürdige Gebäude in der Elßholzstraße vermuten lässt. Jedenfalls war das Gericht schon 2021 der Auffassung, dass das Wort „fernmündlich“ auch Videokonferenzen umfassen. Es gehe letztlich um den Austausch mündlicher Erklärungen.

Wörtlich heißt es: „Auch wenn der technische Fortschritt zur Zeit der Fassung des Gesellschaftsvertrages im Jahr 1996 ein anderer als der gegenwärtige Stand der Technik war, zeigt die Satzung, dass andere Versammlungsformen als die einer physischen Zusammenkunft grundsätzlich möglich gemacht werden sollten. Zudem lässt die weite Fassung des Wortes „fernmündlich“ – in Kenntnis der damaligen Möglichkeiten der Telefon- und Videokonferenz – neben einer auch in der Satzung vorgesehenen rein mündlichen Beschlussfassung eine fernmündliche Abstimmung per Videokonferenz zu. Denn hierbei steht der Austausch mündlicher Erklärungen im Vordergrund […], die der Satzung zufolge eine Absicherung durch ein schriftlich zu fertigendes Protokoll finden sollen.“

Kann das Urteil nun als Garant für rechtssichere Beschlüsse auf der Grundlage alter Satzungsregelungen angesehen werden?

Zumindest bestehen daran insofern Zweifel, als das GmbHG – das erst nach dem Urteil des Kammergerichts Berlin geändert wurde – nun ausdrücklich zwischen fernmündlichen Beschlüssen und Beschlüssen per Videokonferenz unterscheidet („Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden […]). Dann kann fernmündlich eigentlich nicht gleich Videokonferenz sein, oder?

Praxistipps

Wer rechtssichere Beschlüsse möchte, sollte sich womöglich mehr am Wortlaut der Satzung orientieren als an gerichtlichen Entscheidungen. Ausgenommen sind hiervon vielleicht Entscheidungen des Bundesgerichtshofes…

Vor allem im Gesellschafterstreit ist zudem zu beachten, dass auch sogenannte kombinierte (hybride) Beschlussfassungen nicht ohne Zweifel sind. Wenn also einige Gesellschafter sich physisch für eine Gesellschafterversammlung treffen und andere „nur“ per Videokonferenz dazugeschaltet werden, ist Vorsicht geboten …