Falsche Ladung zur Gesellschafterversammlung
Klage wegen Fehler bei Einladung
Wer eine GmbH-Gesellschafterversammlung einberuft, muss genau prüfen, wer zu laden ist. Ein aktuelles BGH-Urteil zeigt: Es reicht nicht, dass die richtige Person „irgendwie Bescheid“ weiß. Entscheidend ist, dass der richtige Gesellschafter formal korrekt geladen wird.
Die Frage, wer zur Gesellschafterversammlung der GmbH einlädt, lässt sich bei einem Blick in das Gesetz schnell beantworten. In § 49 Abs. 1 GmbHG heißt es: „Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.“ Weit schwieriger ist es mit der scheinbar einfachen Frage: Wer muss eingeladen werden?
Die Antwort ist in der Praxis oft schwieriger als gedacht – etwa bei Beteiligungsgesellschaften, Erbfällen, Einziehungen, Anteilsübertragungen oder unklaren Gesellschafterlisten. Der BGH (Urteil vom 5.5.2026 – Aktenzeichen II ZR 2/25) hatte sich jüngst mit einer häufig vorkommenden Konstellation zu beschäftigen und hielt hierbei an dem alten Dogma fest: Der formal richtige Gesellschafter muss geladen werden. Die Entscheidung führt zudem zwei Dinge vor Augen: Fehler bei der Ladung eröffnen Gesellschaftern, die in Opposition zu getroffenen Beschlüssen stehen, Handlungsoptionen zur gerichtlichen Anfechtung der Beschlüsse. Fehler bei der Ladung bedeuten für den einladenden Geschäftsführer zugleich Haftungsrisiken.
Einladung des tatsächlichen Gesellschafters?
Im Fall des BGH sollte die Gesellschafterversammlung der A-GmbH einem wichtigen Vertrag – hier einem Prozessfinanzierungsvertrag mit der B-GmbH – zustimmen. Gegenstand des Vertrages war die Finanzierung eines Prozesses der A-GmbH gegen einen Dritten durch die B-GmbH.
Der Geschäftsführer der A-GmbH lud zu diesem Zweck die drei tatsächlichen Gesellschafter der A-GmbH zur Versammlung ein: die X-GmbH, die Y-GmbH und die Z-GmbH. Das Problem war allerdings, dass zu diesem Zeitpunkt die X-GmbH fälschlicherweise nicht in der Gesellschafterliste stand. Eingetragen war die S-GmbH. Besonders wurde der Fall dadurch, dass der Geschäftsführer der X-GmbH und der S-GmbH personenidentisch war. Damit wusste der Geschäftsführer beider Gesellschaften von der Ladung.
Die A-GmbH nutzte das von der B-GmbH zur Prozessfinanzierung zur Verfügung gestellte Geld erfolgreich: Sie konnte einen zweistelligen Millionen-Betrag erstreiten. Um die B-GmbH nicht weiter an diesem Erlös partizipieren lassen zu müssen, klagte sie gegen die B-GmbH auf Feststellung der Unwirksamkeit des Prozessfinanzierungsvertrages. Ihre Argumentation: Die fehlerhafte Ladung der S-GmbH bei der damaligen Gesellschafterversammlung führe zur Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses und dies führe zur Nichtigkeit des Prozessfinanzierungsvertrages.
Der BGH gab der klagenden A-GmbH insofern Recht, als dass die fälschliche Ladung der S-GmbH (anstelle der formal in der Gesellschafterliste stehenden X-GmbH) trotz der Personenidentität des Geschäftsführers zur Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses führt. Die eingetragene Gesellschafterin hätte geladen werden müssen.
Der BGH ist insofern eindeutig: Die Ladung einer Gesellschaft zur Gesellschafterversammlung einer GmbH kann nicht dadurch bewirkt werden, dass ihrem Geschäftsführer die Ladung einer anderen Gesellschaft zugeht, die dieser ebenfalls vertritt.
Warum die Gesellschafterliste für die Einladung zur Gesellschafterversammlung wichtig ist
Der Grund für die Entscheidung des BGH liegt in § 16 Absatz 1 GmbHG:
„Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist.“
Gegenüber einer GmbH gilt mithin grundsätzlich derjenige als Gesellschafter, der in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Daraus folgen auch die zentralen Mitgliedschaftsrechte, insbesondere auch das „Recht“ auf Einladung zur Gesellschafterversammlung. Für die Einladung kommt es daher nicht darauf an, wer wirtschaftlich „eigentlich“ beteiligt ist oder wer intern von der Versammlung erfahren hat. Maßgeblich ist, wer formal als Gesellschafter zu behandeln ist. Die Ladung muss sich an diesen Gesellschafter richten.
Fehlerhafte Ladung: Was Geschäftsführer und Gesellschafter prüfen sollten
Die Entscheidung zeigt, dass die Einladung zur Gesellschafterversammlung keine Sache ist, die auf die leichte Schulter genommen werden kann. Selbst als Förmelei empfundene Dinge können zur Nichtigkeit der in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse führen. Geschäftsführer sollten daher vor wichtigen Gesellschafterversammlungen prüfen lassen, wer zu laden ist, welche Form und Frist gelten und ob die Tagesordnung vollständig ist. Gesellschafter sollten umgekehrt prüfen lassen, ob sie oder die richtige Gesellschaft ordnungsgemäß beteiligt wurden – insbesondere bei streitigen oder überraschenden Beschlüssen.
Die Praxis des Autors ist voll von unklaren Einladungssituationen: Erbfälle, Einziehungen von Geschäftsanteilen, Ausschlüsse von Gesellschaftern, Holdingstrukturen, verschollene Gesellschafter …
