Wettbewerbsverbot und GmbH – Liquidation
Konkurrenz nach Auflösung ok?
In der GmbH stellen sich bei einem Streit um das Wettbewerbsverbot des Gesellschafter – Geschäftsführers viele Probleme. Das OLG Brandenburg belegt dies sehr klar und zeigt zudem die oft vergessenen Besonderheiten des Wettbewerbsverbotes im Rahmen der Liquidation auf.
Ein Streit unter den Gesellschaftern einer GmbH folgt häufig einem ähnlichen Muster: Die Gesellschafter arbeiten lange problemlos zusammen, bis die wirtschaftlichen Vorstellungen auseinanderdriften. In dieser Situation „verabschieden“ sich viele Gesellschafter und suchen ihr Glück andernorts: Kunden und Mitarbeiter werden abgeworben, Know-How der Gesellschafter selbst verwertet.
Mitgesellschafter suchen dann reflexartig nach Möglichkeiten, der Konkurrenz aus dem eigenen Haus durch eine Klage Einhalt zu gebieten. Dass dieser Weg riskant sein kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG Brandenburg (Urt. v. 14.05.2025 – 4 U 40/25). Das Gericht präzisiert in seinem Urteil nicht nur die Voraussetzungen der Gesellschafterklage, sondern trifft auch wichtige Aussagen zum Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers und zu dessen Reichweite nach Auflösung und Liquidation der Gesellschaft.
Konkurrenzunternehmen des Mehrheitsgesellschafters
Der Entscheidung des OLG Brandenburg lag eine typische Konfliktkonstellation zugrunde. Der Kläger hielt 15 % der Anteile. Die übrigen Anteile befanden sich bei einer Holdinggesellschaft, deren Alleingesellschafter zugleich Geschäftsführer der GmbH war. Gegenstand der GmbH war laut Satzung „Herstellung, Vertrieb und Handel mit Konsumgüterprodukten“. Tatsächlich war die GmbH darüber hinausgehend auch mit der Organisation und Durchführung von Messen beschäftigt.
Der Geschäftsführer (und faktischer Mehrheitsgesellschafter) verlagerte – offensichtlich aufgrund eines Streits mit dem Mitgesellschafter – diese Tätigkeit auf eine andere von ihm kontrollierte Gesellschaft. Der Minderheitsgesellschafter sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers und beantragte im eigenen Namen (!) für die GmbH eine einstweilige Verfügung gegen seinen Mitgesellschafter.
Wer darf klagen? Probleme im Gerichtsverfahren
Das OLG Brandenburg wies die Klage zurück. Bereits die Klageform sei unzulässig gewesen. Der Minderheitsgesellschafter könne nicht im eigenen Namen für die GmbH Unterlassung fordern. Diese Klagemöglichkeit, die sogenannte actio pro socio, sei eine subsidiäre Möglichkeit. Sie komme nur in Betracht, wenn die Gesellschaft ihre Ansprüche nicht selbst verfolgen könne.
In einer GmbH mit zwei Gesellschaftern liege diese Voraussetzung jedoch meist gerade nicht vor. Der Minderheitsgesellschafter könne jederzeit einen Gesellschafterbeschluss herbeiführen, der auf eine Klage gegen den Mehrheitsgesellschafter gerichtet ist: Der Mehrheitsgesellschafter unterliege in dem Fall nämlich einem Stimmverbot.
Der verbleibende Gesellschafter könne – so das OLG – die Gesellschaft daher unmittelbar selbst im Prozess vertreten oder einen Prozessvertreter bestellen. Ein vorhergehender Beschlusses der Gesellschafterversammlung betreffend die Vertretung der GmbH sei nicht notwendig – dieser sei reine „Förmelei“.
Dem Gericht ist in diesem Punkt grundsätzlich zuzustimmen. Fraglich ist aber, ob der Minderheitsgesellschafter die GmbH im Prozess unmittelbar selbst vertreten kann oder ob die Bestellung eines besonderen Prozessvertreters nicht der sichere Weg ist. Die Linie des OLG Brandenburg entspricht indes der jüngeren Linie des BGH (Urteil vom 05.11.2024, AZ II ZR 85/23).
Gibt es ein gesetzliches Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers?
Neben der prozessualen Frage enthält die Entscheidung wichtige Aussagen zum Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers. Zum einen stellte das Gericht noch einmal fest, dass ein Geschäftsführer grundsätzlich bereits kraft Gesetzes einem Wettbewerbsverbot unterliegt. Eine ausdrückliche Regelung im Geschäftsführeranstellungsvertrag oder in der Satzung bedarf es also nicht.
Wie weit reicht das Wettbewerbsverbot?
In der Praxis ist immer wieder fraglich, ob betreffend das Wettbewerbsverbot der Unternehmensgegenstand der Satzung maßgeblich ist oder ob der Geschäftsbereich maßgeblich ist, in dem die GmbH tatsächlich tätig ist.
Das OLG schloss sich wohl letzterer Auffassung an: Das Wettbewerbsverbot erfasse auch den tatsächlich ausgeübten Geschäftsbereich – auch wenn dieser über die Satzung hinausgehe. Infrage kann man dies sehr wohl stellen, weil eine Überschreitung des satzungsmäßigen Gegenstandes grundsätzlich eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers ist …
Wettbewerbsverbot auch noch während der Liquidation?
Vorliegend kam ein weiterer Punkt hinzu: Die Gesellschafterversammlung hatte – offensichtlich mit den Stimmen des Mehrheitsgesellschafters – bereits die Liquidation der Gesellschafter beschlossen.
Dies nahm das Gericht zum Anlass zu betonen, dass mit dem Gesellschafterbeschluss zur Liquidation der operative Geschäftsbetrieb grundsätzlich ende. Die GmbH verfolge nur noch die Abwicklung ihrer bestehenden Rechtsverhältnisse. Der maßgebliche Geschäftsbereich beschränke sich deshalb auf Tätigkeiten, die zur Durchführung der Liquidation erforderlich seien. Tätigkeiten außerhalb dieses Abwicklungsbereichs fielen grundsätzlich nicht mehr unter das Wettbewerbsverbot, weil ein entsprechendes wirtschaftliches Schutzinteresse der Gesellschaft fehle. Vorliegend konnte der Mehrheitsgesellschafter mit seiner „neuen“ Gesellschaft daher weiter lustig Messen organisieren und durchführen …
Praxis: Gesellschafterstreit um das Wettbewerbsverbot
Die Entscheidung enthält mehrere wichtige Hinweise für die Praxis gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten.
Erstens zeigt sie, dass ein klageweises Vorgehen im Gesellschafterstreit zusammen mit dem eigenen Rechtsanwalt wohlüberlegt sein sollte.
Zweitens zeigt sie, dass womöglich nicht nur der formale Satzungszweck, sondern auch die tatsächlich ausgeübte Geschäftstätigkeit das Wettbewerbsverbot bestimmen kann.
Drittens zeigt die Entscheidung, dass der Weg der Liquidation für den Mehrheitsgesellschafter ein taktisches Mittel zur frühzeitigen Konkurrenztätigkeit im Gesellschafterstreit sein kann.