Vorstandshaftung und Steuern

Schützt Gutachten vor persönlicher Haftung?

Veröffentlicht am: 24.03.2026
Qualifikation: Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Steuern sind im Vorstand das Thema, das niemand so wirklich haben will. Die Steuerabteilung macht das, der zuständige Kollege kümmert sich, und wenn es wirklich ernst wird, holt man eben ein schönes Gutachten vom Anwalt. Reicht das?

Der Sachverhalt ist bekannt: Aktiengeschäfte rund um den Dividendenstichtag, formal über eine gemeinnützige Gesellschaft abgewickelt, wirtschaftlich von Dritten gesteuert. Die abwickelnde Bank war das Vehikel. Der Vorstand der betreffenden Bank war in die ganze Sache eingebunden. Der Vorstand sah auch die komplexen steuerrechtlichen Fragen (oder sogar Probleme?). Man holte hierzu Stellungnahmen von Experten ein, die der Bank „Unbedenklichkeitsbescheinigungen“ in Form allgemein gehaltener Gutachten ausstellten.

Das Finanzamt sah es anders und forderte die Bank zur Zahlung der zuvor festgesetzten Kapitalertragsteuer auf. Die vom Finanzamt geforderten Beträge erreichten eine Größenordnung, die die Bank nicht stemmen konnte – die Bank wurde insolvent.  

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens nahm der eingesetzte Insolvenzverwalter den Vorstand der Bank persönlich in Anspruch. Das LG München (10.07.2025, Az. 43 O 18215/19) musste entscheiden …

Ressortzuständigkeit endet dort, wo Risiken beginnen

In der Praxis des Autors begegnet einem oft die Vorstellung, dass die steuerliche Verantwortung vollständig delegierbar sei – auf die Steuerabteilung, auf den Steuerberater. Die Vorstellung ist in der Pauschalität falsch; zumindest dann, wenn es konkret wird.

Solange der Betrieb läuft und nichts Besonderes passiert, darf sich ein Vorstandsmitglied auf den nach der Ressortverteilung zuständigen Vorstandskollegen bzw. auf die Steuerabteilung und den Steuerberater verlassen. Auffälligkeiten, ungewöhnliche Transaktionsstrukturen, erhebliche Steuervolumina, erkennbare Rechtsunsicherheiten – jeder dieser Umstände löst eine eigene Prüfpflicht, eine eigene Nachforschungspflicht aus. Ein Vorstandsmitglied kann dann nicht mehr sagen: „Das ist nicht mein Ressort." Wer in diesem Moment wegschaut, riskiert die persönliche Haftung.

§§ 34, 69 AO: Persönliche Haftung gegenüber dem Fiskus

Parallel zur gesellschaftsrechtlichen Haftung steht die persönliche Inanspruchnahme durch die Finanzverwaltung nach den §§ 34, 69 AO. Diese lauten:

§§ 34, 69 AO

§ 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen sowie rechtsfähiger Personenvereinigungen und die Geschäftsführer von Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Die Finanzbehörde kann sich an jeden von ihnen wenden.

§ 69 Haftung der Vertreter

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

Die Regelungen sind ein hartes Brett. Sie ermöglichen dem Fiskus den direkten Zugriff auf das Privatvermögen eines jeden Vorstandsmitgliedes.

Die Entlastung durch Delegation funktioniert auch hier nur unter engen Voraussetzungen. In der Krise funktioniert sie gewöhnlich gar nicht: Wer bei etwaigen Liquiditätsengpässen oder etwaig drohender Zahlungsunfähigkeit die steuerlichen Dinge laufen lässt und nicht handelt, haftet persönlich mit dem Privatvermögen.

Und noch ein wichtiger Punkt der Vorstandshaftung: Fehlende Fachkenntnis ist keine gute Verteidigung, sondern Anlass zur Einschaltung von Fachleuten. 

Gutachten von Fachleuten: Schutzschild oder Beweis des Gegenteils?

In der Praxis des Autors werden Gutachten von Fachleuten oft als letzte Verteidigungslinie präsentiert. Im Grundsatz ist dies auch eine gute Verteidigung. Der Vorstand kann nicht alles wissen. Ihm steht es vollkommen frei, Fachleute für Zweifelsfragen zu engagieren – entweder die internen Fachabteilungen oder die externen Experten (Anwalt, Steuerberater, Compliance Experte …).

Gerichte lassen sich aber meist nicht so schnell von Gutachten beeindrucken und das aus einem einfachen Grund: Ein Gutachten entlastet nur dann, wenn es tragfähig ist, der Gutachter vollständig instruiert und informiert wurde und der Vorstand die Ergebnisse letztlich noch einmal eigenständig bewertet. Nur dann kann ein Gutachten entlastend wirken.

Enthält das Gutachten Risikohinweise – und das Gutachten im Fall des LG München enthielt sie –, so kann der Vorstand das Gutachten nicht einfach abheften. Er muss vielmehr Risikohinweisen nachgehen, diese eigenständig bewerten und gegebenenfalls den Gutachtenauftrag erweitern.

Interessenkonflikt – Auslöser für die persönliche Haftung

Im Fall des LG München kam für das im Fegefeuer stehende Vorstandsmitglied erschwerend hinzu, dass es im Zusammenhang mit den strittigen Transaktionen persönliche Vorteile entgegengenommen hatte. Damit war der Schutz des unternehmerischen Ermessen (business judgement rule) weg. Bestehen für das Vorstandsmitglied Interessenskonflikte, dann kommt es auf die Frage, ob die im Fokus stehenden Geschäfte des Vorstandes für die Bank unternehmerisch vertretbar sind, grundsätzlich nicht an. Der Vorstand ist primär dem „Wohle der Gesellschaft“ (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG) verpflichtet.

Praxishinweis: Risikosignale und Gutachten vermindern Haftungsgefahren

Steuerliche Risikosignale müssen vom Vorstand erkannt und bewertet werden. Fehlt die Expertise, so können Gutachten helfen, die eigene Vorstandshaftung zu begrenzen. Eine Absolution sind Gutachten nicht, sondern höchstens eine Arbeitsgrundlage.