Höfeordnung bald ohne Abfindung nach Einheitswert

Ab 2025 soll der Grundsteuerwert gelten

In der Höfeordnung stehen wichtige Änderungen bei der Abfindung weichender Erben an.

Veröffentlicht am: 27.09.2024
Qualifikation: Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht
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Nachdem der Einheitswert bereits im Steuerrecht mehrere Tode gestorben ist, soll er demnächst auch aus dem landwirtschaftlichen Erbrecht verschwinden. In der Nordwestdeutschen Höfeordnung (HöfeO) wird er dann nicht mehr als Bemessungsgrundlage für die Abfindung weichender Erben herangezogen. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde kürzlich von der Bundesregierung auf den Weg gebracht: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung und zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen, Deutscher Bundestag, Drucksache 20/12788.

Einheitsbewertung für die Grundsteuer verfassungswidrig

Bereits 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht die Festsetzung der Grundsteuer auf Basis des Einheitswertes für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14). Schließlich wurden die Einheitswerte bereits seit 1964 nicht mehr ermittelt, was im Laufe der Zeit zu völlig unrealistischen Verzerrungen auf der Bewertungsebene führte. Mit der zwischenzeitlichen Grundsteuerreform gab es dann auch ohnehin keinen Grund mehr für die Fortführung der Einheitswerte.

Auswirkungen auf das landwirtschaftliche Erbrecht

Diese Entwicklung hatte jedoch auch Auswirkungen auf das Erbrecht der Landwirtschaft. Schließlich wird auch in der Höfeordnung, die in einigen Bundesländern im Norden und Westen Deutschlands gilt, an mehreren Stellen auf die Einheitsbewertung Bezug genommen.

Besonders bedeutend ist die Heranziehung des Einheitswertes für die Berechnung der Abfindungsansprüche weichender Erben. Hier spielten die meist sehr niedrigen Werte dem Hofnachfolger in die Karten, was aber vielfach als unfair empfunden wurde. Mit dem Wegfall der Einheitsbewertung muss nun also ein neuer Hofwert her.

Änderung der Höfeordnung

Nach dem Gesetzentwurf "wird künftig auf den Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und
Forstwirtschaft im Sinne des § 239 des Bewertungsgesetzes (sogenannter Grundsteuerwert A) abgestellt. Um den Bestand der Betriebe nicht zu gefährden und sicherzustellen, dass der Hoferbe die Abfindung innerhalb seines Wirtschaftslebens erwirtschaften kann, wird dieser Wert mit dem Faktor 0,6 multipliziert
."

Hierfür wird § 12 HöfeO geändert. Ebenfalls auf den Grundsteuerwert soll künftig § 1 HöfeO abstellen, in dem es um die Hofeigenschaft geht.

In der Brandenburgischen Höfeordnung gibt es die Bezugnahme auf den Grundsteuerwert A bereits, dort allerdings mit dem Faktor 0,5.

Anpassung überfällig, aber nicht unumsttritten

Der Reformbedarf gerade bei den Abfindungsregelungen in der Höfeordnung ist unbestritten. Auch sind sich die Experten im landwirtschaftlichen Erbrecht einig, dass statt des Einheitswerts künftig nicht die tatsächlichen Verkehrswerte für die Ansprüche weichender Erben herangezogen werden dürfen, da das den Besonderheiten der Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich Liquidität und Ertragskraft nicht gerecht würde.

Vorgeschlagen wurde unter anderem auch die Ertragsmesszahl (EMZ) als neue Bewertungsgrundlage für Flächen. Die nun im Gesetzentwurf vorgesehene Bewertung nach dem Grundsteuerwert mit einem pauschalen Abschlag kann insoweit ein guter Kompromiss sein.