Keine Rechtskraft für den Erbschein

Einziehung nach 50 Jahren

Veröffentlicht am: 03.03.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Einziehung nach 50 Jahren

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Kolja Schlecht, Fachanwalt für Erbrecht in Hamburg

Wer einen Erbschein beantragt, muss damit rechnen, dass dieser auch nach vielen Jahren keine "Rechtskraft" erhält. In einer ungewöhnlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 08.12.2020 (Az.: 31 Wx 248/20) wurde ein Beschluss des Amtsgerichts München vom 14.04.2020 (Az.: 63 VI 5749/70) bestätigt, mit welchem die Einziehung eines Erbscheins aus dem Jahr 1970 (!) angeordnet worden war. Der 50 Jahre alte Erbschein war als von Anfang an unrichtig angesehen worden, da dieser gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Erbrechts verstieß und als offensichtlich mit deutschem Recht unvereinbar („ordre public“) angesehen wurde.

Iraner verstirbt mit deutschem Nachlass

Hintergrund der Entscheidung war, dass ein vor Jahrzehnten in Deutschland verstorbener iranischer Staatsangehöriger unter anderem von zwei Söhnen und einer Tochter beerbt worden war. Der wesentliche Teil des Vermögens des Verstorbenen befand sich in der Bundesrepublik und jedenfalls zwei der Kinder hatten neben der iranischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Erbfälle mit einem Auslandsbezug zum iranischen Recht sind unter Beachtung des Deutsch-Iranischen Niederlassungsabkommens aus dem Jahr 1929 zu behandeln. Nach diesem zwischenstaatlichen Abkommen kann sich – wie in dem vorliegend Sachverhalt das anwendbare Erbrecht nach den Rechtsvorschriften des Irans richten.

Das Deutsch-Iranische Niederlassungsabkommen

In dem vorliegenden Fall führte die Anwendung iranischen Erbrechts zu unterschiedlichen Erbquoten der Kinder und zwar dahingehend, dass die Söhne des Erblassers eine doppelt so hohe Erbquote wie die Tochter erhielten. Da es noch weitere Miterben gab, hatte das damalige Nachlassgericht unter Anwendung der maßgeblichen Erbrechtsbestimmungen nach iranischem Erbrecht somit in seinem Erbschein vom 16.07.1970 die Erbquoten der Söhne mit je 14/40 und die Erbquote der Tochter mit 7/40 ausgewiesen.

Hiergegen wehrte sich die Seite der Tochter erfolgreich mit dem 50 Jahre nach der Erteilung des beantragten Erbscheins ausgebrachten Antrag auf Einziehung und Kraftloserklärung des ursprünglichen Erbscheins. Das Nachlassgericht und das Beschwerdegericht erkannten in ihren Entscheidungen an, dass der erteilte Erbschein auch noch 50 Jahre nach dessen Erteilung einzuziehen war, weil dieser von Anbeginn unrichtig war. Als unrichtig wird ein Erbschein dann angesehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung entweder schon ursprünglich nicht vorlagen oder nachträglich entfallen sind. Vom Nachlassgericht wird verlangt, dass es sich in eine solche Lage zu versetzt, als hätte es den Erbschein erstmalig zu erteilen.

Verstoß gegen „ordre public“

Die Richter erkannten, dass grundsätzlich der Erbfall nach iranischen Recht zu beurteilen war, aber vorliegend die ausländische Rechtsvorschrift, wonach im Erbfall männliche Kinder einen doppelt so hohen Anteil am Nachlass erhalten als weibliche, eindeutig gegen den grundrechtlich geschützten allgemeinen Gleichheitsgrundsatz von Art. 3 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes verstößt. Die Gerichte sahen zudem aufgrund dessen, dass sich wesentliche Nachlasswerte in der Bundesrepublik befanden und Miterben zudem (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, einen ausreichenden Inlandsbezug als gegeben an.

Zwar sehen auch die deutschen erbrechtlichen Bestimmungen die Möglichkeit des Erblassers vor, dass durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) Miterben mit unterschiedlichen Erbquoten oder ungleichen Erbquoten eingesetzt werden, jedoch muss dann positiv festgestellt werden, dass die unterschiedliche Erbfolge tatsächlich dem Willen des Erblassers entspricht. Diese Voraussetzungen lagen in dem entschiedenen Fall jedoch nicht vor.

Rechtsnormen eines anderen Staates sind dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, welches mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist („ordre public“ - Art. 6 EGBGB, Art. 8 Abs. 3 S. 2 des Deutsch-Iranischen Niederlassungsabkommens).

Die Entscheidung ist insofern herausragend, als sie einmal mehr deutlich macht, dass ein Erbschein nicht in sogenannte Rechtskraft erwächst und auch noch Jahrzehnte später eingezogen werden kann. In einigen Fällen ist daher stets zu prüfen, ob die erbrechtliche Situation nicht im Wege einer (Nicht-) Feststellungsklage geklärt werden sollte. Zudem bestätigen diese Entscheidungen die herausragenden Wertungen des Grundgesetzes, und dies in einer durch in vielen Bereichen von Grundrechtsbeschränken geprägten außergewöhnlichen Zeit.