Reform des Handelsregisters

Neue Verordnung für mehr Datenschutz

Die neue Handelsregisterverordnung (HRV) sorgt für mehr Datenschutz.

Veröffentlicht am: 28.12.2022
Qualifikation: Rechtsanwältin in Berlin & Hamburg
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Kurz vor Weihnachten hatte der Bundesrat noch fast unbemerkt der neuen Handelsregisterverordnung (HRV) zugestimmt, seit dem 23.12.22 ist sie nun in Kraft. Was ändert sich?

Kritik wegen mangelnden Datenschutzes im Handelsregister 

Zuerst zum Hintergrund der nun verabschiedeten Änderung der Regelungen für das deutsche Handelsregister: Losgetreten wurde die Reform durch Be­rich­te in der Presse, denenzufolge über das im In­ter­net frei zu­gäng­li­che Han­dels­re­gis­ter­por­tal zum Teil Do­ku­men­te mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ab­ruf­bar waren, die für den Rechts­ver­kehr nicht er­for­der­lich seien.

Tatsächlich war es wohl so, dass zum Teil Dokumente in das (digitale) Handelsregister aufgenommen und aus dem Internet abrufbar waren, die nicht zur Einsicht Dritter gedacht waren. 

Um welche Dokumente geht es? 

Worum ging es bei diesen Vorwürfen genau? Bestimmte Dokumente sollen von Dritten über das digitale Handelsregister eingesehen werden können. Das klassische Beispiel dazu sind die Gesellschafterliste oder die Satzung eines Unternehmens. Dass Dritte wissen, mit wem sie geschäftlich in Verbindung treten, ist aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit geboten. Daran soll sich auch nichts ändern. 

Andere Dokumente dagegen fordert das Registergericht zwar zur Prüfung eines Sachverhalts an. Dazu gehören beispielsweise Einzahlungsbelege über Gebühren oder eine Kopie der Personalausweise der Betroffenen. Die Überprüfung der Dokumente durch das Registergericht ist für die Eintragung erforderlich - nicht aber für Dritte. In der Vergangenheit wurden aber wohl teils auch solche Einzahlungsbelege in den Registerordner aufgenommen und konnten eingesehen werden. 

Klarstellung: Unterscheidung öffentlicher & nicht-öffentlicher Dokumente 

In § 9 der neuen HRV wird im Zuge der Anpassung nun klargestellt, dass ausdrücklich nur solche Dokumente, deren Einreichung durch besondere gesetzliche Vorschriften vorgeschrieben ist, in das digitale Handelsregister aufgenommen werden sollen.

Ausdrücklich nicht aufgenommen werden sollen dagegen Dokumente, die auf Anforderung durch das Registergericht eingereicht, also im Wege der Amtsermittlung zur Würdigung des angemeldeten Sachverhalts übermittelt werden. Dazu gehören dann etwa Ausweiskopien oder Einzahlungsbelege.

Unternehmensnachfolge ausdrücklich ausgenommen 

Darüber hinaus wird in der neuen Regelung der Verordnung ebenfalls ausdrücklich klargestellt, dass auch Dokumente zum Beweis der Rechtsnachfolge nicht in den Registerordner aufgenommen werden sollen. Auch dies sind Dokumente, die zwar für das Registergericht zur Prüfung der Unternehmensnachfolge in der Erbschaft angefordert werden, aber nicht für Dritte einsehbar sein sollen. 

Dazu gehören ausdrücklich etwa:

  • Erbscheine,
  • Erbverträge,
  • öffentliche Testamente,
  • Europäische Nachlasszeugnisse und
  • sonstige Dokumente zum Beleg der Nachfolge.

Mehr Reformen zum Datenschutz angekündigt 

Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat noch weitere Verbesserungen im Bereich des Handelsregisters für mehr Dateschutz angekündigt. Die Handelsregisterverordnung ist aber die einzige Möglichkeit für das BMJ, als Verordnungsgeber gesetzgebend in diesem Bereich tätig zu werden - denn betrieben wird das Handelsregisterportal von den Ländern. 

Das Ministerium teilte aber mit, mit Landesjustizverwaltungen und der Bundesnotarkammer in Kontakt zu stehen und für einen besseren Datenschutz zusammenzuarbeiten, etwa durch eine Anpassung der Dienstordnung für Notarinnen und Notare oder durch technische Lösungen zur Bearbeitung und Löschung von bereits ins Register eingestellten Daten. Auf mehr Reformen in diesem Bereich und vor allem eine technische Anpassung an die Neuzeit dürften Betroffene sich weiter freuen.