Schutzbereich eines Steuerberatervertrages

Einbeziehung von Gesellschafter und Geschäftsführer

Veröffentlicht am: 24.10.2012
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Beauftragt eine GmbH einen Steuerberater mit der Prüfung einer möglichen Insolvenzreife der GmbH, so können auch der Gesellschafter sowie der Geschäftsführer der GmbH in den Schutzbereich des Vertrages zwischen Steuerberater und GmbH einbezogen sein. Dies urteilte der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (BHG, Urt. v. 14.06.2012, IX ZR 145/11).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war geschäftsführende Alleingesellschafterin einer GmbH, die der beklagte Steuerberater (der eine Bürogemeinschaft mit dem Ehemann der Klägerin, einem Rechtsanwalt, unterhielt) betreute. Er erstellte u.a. Bilanzen und Jahreabschlüsse. Es fand ein persönliches Gespräch zwischen der Klägerin und ihrem an der GmbH still beteiligten Ehemann sowie dem Steuerberater über die wirtschaftliche Situation der GmbH und eine mögliche persönliche Insolvenzantragspflicht statt. Der Ehemann der Klägerin erhöhte später seine stille Beteiligung an der GmbH um EUR 100.000. Die KLägerin stellte nach Erhalt der vom Steuerberater gefertigten Bilanz Insolvenzantrag wegen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit der GmbH. Der Insolvenzverwalter forderte die Erstattung der von der Kläger nach Insolvenzeintritt für die GmbH geleisteten Zahlungen. Diese wurde zur Zahlung von EUR 234.707 verurteilt und musste die Prozesskosten tragen. Neben dem Regress wegen einer Bürgschaftsforderung hatte die Klägerin ihrem Ehemann wegen eines ihm aus Anlass der Erhöhung seiner stillen Beteiligung erteilten Schuldanerkenntnisses EUR 100.000 zu zahlen. Insgesamt forderte die alleingeschäftsführende Gesellschafterin vom Steuerberater EUR 452.648,17 mit der Begründung, der Steuerberater habe es bei der besgten Besprechung der wirtschaftlichen Situation versäumt, über die Insolvenzreife der GmbH aufzuklären.

Hintergrund

Die Frage, ob der Steuerberater auch für solche Schäden haftet, die einem Gesellschafter oder einem Geschäftsführer entstehen, weil der Steuerberater einen gebotenen Hinweis auf die Insolvenzreife der GmbH nicht gegeben hat, war bisher in der Rechtsprechung umstritten.