Stiftungsrechtsreform

Aufatmen für Stiftungsvorstände?

Veröffentlicht am: 02.05.2020
Qualifikation: Rechtsanwalt in Hamburg
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Nach aktuellem Stiftungsrecht haften Mitglieder des Stiftungsvorstands oder anderer Stiftungsorgane grundsätzlich mit ihrem Privatvermögen. Das Hauptrisiko liegt dabei insbesondere bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens, da hier besonders hohe Schäden entstehen können. Die anstehende Stiftungsrechtsreform könnte Abhilfe schaffen.

Große Haftungsrisiken für Stiftungsorgane

Gesetzliche Haftungserleichterungen sind bislang lediglich für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder vorgesehen, wobei die Verdienstgrenze bei 720 Euro im Jahr liegt. Stiftungsvorstände bzw. Stiftungsbeiräte haften in diesen Fällen gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Um die Haftung auch für professionell tätige Vorstände und Beiräte zu begrenzen, muss die Stiftungssatzung ausdrückliche Haftungsprivilegien enthalten. Je nach Ausgestaltung der Satzung können solche Haftungsregelungen auch nachträglich im Rahmen einer Satzungsänderung aufgenommen werden. Um Haftungsfragen möglichst von vorherein zu vermeiden, empfiehlt es sich, Anlagerichtlinien für die Verwaltung des Stiftungsvermögens zu verwenden, die Kompetenzen auf mehrere Organe, jedenfalls aber mehrere Personen aufzuteilen und die Entscheidungsfindungsprozesse lückenlos zu dokumentieren. Um Organe einer Stiftung bestmöglich abzusichern, kann zudem eine D&O-Versicherung ratsam sein.

Stiftungsrechtsreform könnte Abhilfe schaffen

Die für Stiftungsfunktionäre durchaus unübersichtliche Haftungslage hat nun auch Eingang in die Überlegungen zur anstehenden Stiftungsreform gefunden. In den neuen Stiftungsrechtsvorschriften soll klar geregelt werden, welcher Haftungsmaßstab für Organmitglieder besteht. So sollen sich nach dem Diskussionsentwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ Organmitglieder bei der Ausführung von Geschäftsführungsaufgaben auf eine sogenannte Business Judgement Rule nach aktienrechtlichem Vorbild berufen dürfen. Eine haftungsbegründende Pflichtverletzung ist demnach ausgeschlossen, soweit das betroffene Organmitglied die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewandt hat, wenn er also bei seiner Entscheidung auf Grundlage angemessener Informationen annehmen durfte, zum Wohle der Stiftung zu handeln.

Ob diese Regelung zur Haftung von Stiftungsvorständen und anderen Stiftungsorganen Wirklichkeit wird, bleibt abzuwarten. Aus Sicht von Stiftungsverantwortlichen ist eine eindeutige Regelung der Haftungssituation jedenfalls begrüßenswert.