Verstoß gegen Pflichtteilsstrafklausel

Da freuen sich die Miterben

Veröffentlicht am: 07.04.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Da freuen sich die Miterben

Ein Beitrag von Kolja Schlecht, Fachanwalt für Erbrecht in Hamburg

Mit Beschluss vom 27.01.2021 hat des Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass ein in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament eingesetzter Schlusserbe (bzw. dessen Erben), der nach dem Tod des ersten Elternteils gegen eine Pflichtteilsstrafklausel verstößt, aus der Erbfolge ausscheidet und sein Erbteil an den Miterben im Wege der sogenannten Anwachsung übergeht (Az.: 10 W 71/20). Interessant ist die Entscheidung auch insoweit, als neben einer Vielzahl erbrechtlich relevanter Fragestellungen zugrundeliegende gemeinschaftliche Ehegattentestamente und der Testierwille der Eltern in mehrfacher Hinsicht im Wege der Auslegung ermittelt werden mussten.

Gegenseitige Einsetzung zu Alleinerben

Ehegatten hatten sich im Jahr 1997 in einem handschriftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und Verfügungen zugunsten ihrer Kinder bestimmt. Die Eheleute hatten einen Sohn und eine verheiratete Tochter sowie einen Enkelsohn (Kind der Tochter).

Mit einem Nachtrag aus dem Jahr 2007 bestimmten sie, dass ihr Enkel nach dem Tod des Ehemannes Wertpapiere und -soweit noch vorhanden- eine Segelyacht erhalten sollte.

In einem weiteren Testament aus dem Jahr 2012 wiederholten die Ehegatten ihr Testament aus dem Jahr 1997, setzten jedoch erneut ausdrücklich keine Schlusserben ein, sondern legten fest: „Sollte eines unserer Kinder diesen unseren gemeinsamen letzten Willen nicht anerkennen, bekommt es nur seinen Pflichtteil.“

Zudem ordneten sie an, dass ein Haus ihre Tochter und nach deren Tod, ihr Enkelsohn erhalten sollte. Ein weiteres Haus war für den Sohn der Erblasser vorgesehen.

Vom Vermächtnisnehmer zum Mörder

Im Februar 2016 wurde der Ehemann von seinem Enkelsohn ermordet, der seither eine lebenslange Haftstrafe verbüßt. Im November 2016 verstarb die Tochter, die beerbt wurde von ihrem Ehemann und ihrem Sohn (Enkel der Erblasser), die wiederum Pflichtteilsansprüche gegen die Ehefrau (die Schwiegermutter bzw. Großmutter) geltend machten. Nach dem Tod der Ehefrau beantragten sowohl der Sohn, also auch der Ehemann und Enkelsohn jeweils sie ausweisende Erbscheine.

Das Nachlassgericht gab dem Erbscheinsantrag des Sohnes, der ihn als Alleinerben auswies, statt und lehnte die Erteilung von Erbscheinen für den Ehemann der Tochter und deren Sohn ab. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Entscheidung.

Vermächtnis oder Erbeinsetzung

In seinen Entscheidungsgründen kam das OLG zu dem Ergebnis, dass die Ehegatten ihre Kinder zwar nicht ausdrücklich zu Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden eingesetzt, sondern lediglich die Zuweisung von Immobilienvermögen bestimmt hatten, gelichwohl nahm es aber eine solche Schlusserbeneinsetzung der Kinder an.

Der Wille der Ehegatten in ihrem privatschriftlichen Testament wurde dahin ausgelegt, dass die Erblasser ihre Kinder als Erben nach dem letzten Elternteil einsetzen wollten, denn bei Einzelzuwendungen von Gegenständen sei regelmäßig von einer Erbeneinsetzung verbunden mit einer Teilungsanordnung auszugehen und nicht bloß von einem Vermächtnis, wenn die Einzelzuwendungen nach Vorstellung des Testierenden bei Testamentserrichtung praktisch das gesamte Vermögen ausmachen. Es könne auch nicht angenommen werden, dass Erblasser ihren gesamten wesentlichen Nachlass verteilen ohne Erben einsetzen zu wollen.

Wesentliches Vermögen- Segelyacht nicht unbedingt entscheidend

Auch der Umstand, dass die Eheleute neben den ihren Kindern zugedachten Häusern noch über weiteres Vermögen (Segelyacht und Barvermögen) verfügten, sahen die Richter insoweit als nicht relevant an, da die Eheleute zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung davon ausgegangen seien, dass das Barvermögen infolge etwaiger Pflegebedürftigkeit zum Zeitpunkt des letzten Erbfalls aufgebraucht sein würde.

In Bezug auf die Segelyacht erkannte das Gericht durch die gewählte Formulierung „Sollte ich zu diesem Zeitpunkt noch eine Segelyacht besitzen …“ die Annahme der Erblasser bei Testamentserrichtung, dass im Nachlass im Wesentlichen die beiden Immobilien vorhanden sein würden, die den gemeinschaftlichen Kindern als Miterben zufallen sollten.

Pflichtteilsstrafklausel als „versteckte“ Schlusserbeneinsetzung

Zudem entschied das Gericht, dass eine Pflichtteilsstrafklausel regelmäßig ein Indiz dafür darstelle, dass die pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge nach dem Letztversterbenden zu Schlusserben – sozusagen „hinter“ der Strafklausel- eingesetzt sind, insbesondere dann, wenn es sich um ein privatschriftliches eigenhändiges Testament handelt.

Der auf die Tochter entfallende Erbanteil ist dem Sohn der Erblasser gem. § 2094 BGB angewachsen. Nach § 2094 Abs. 1 BGB wächst der Erbteil eines Erben, der vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, den übrigen Erben an. Diese Voraussetzung sah das Gericht als erfüllt an, da der an Stelle der Tochter als Ersatzerbe berufene Enkelsohn infolge der Geltendmachung des Pflichtteils nach dem verstorbenen Ehemann der Erblasserin aufgrund der testamentarischen Pflichtteilsstrafklausel enterbt wurde. Darauf, dass der Enkelsohn seinen Großvater ermordet hatte, kam es nicht mehr streitentscheidend an.

Ausschluss der Anwachsung

Die Rechtsfolge der Anwachsung kann von den Erblassern ausgeschlossen werden, wofür das Gericht jedoch in dem Testament nicht einmal andeutungsweise Anknüpfungspunkte erkannten. Der Sohn ist somit Alleinerbe.

Die Entscheidung mag in Teilen diskussionswürdig erscheinen, macht hingegen ein weiteres Mal deutlich, welche Tragweite und Wichtigkeit den Formulierungen in Testamenten zukommen.

Bestimmungen, die nicht eindeutig den Willen der Testierenden erkennen lassen, sollten in jedem Fall vermieden werden, insbesondere um den Erben die spätere langwierige „Erforschung des tatsächlichen Testierwillens“ im Wege der sogenannten Auslegung durch ein Gericht zu ersparen.