Gesellschafterversammlung in der Einheitsgesellschaft

KG Berlin klärt die Vertretungsverhältnisse in der GmbH & Co. KG

Mit Beschluss vom 21.12.2018 hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass bei einer GmbH & Co. KG in der speziellen Form der Einheitsgesellschaft die KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH mangels abweichender Regelung durch den Geschäftsführer der GmbH vertreten wird, ohne dass es dabei einer Beteiligung der Kommanditisten bedarf.

Veröffentlicht am: 27.02.2019
Qualifikation: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Berlin
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Struktur der Einheitsgesellschaft

Von einer Einheitsgesellschaft spricht man dann, wenn die KG zugleich alleinige Gesellschafterin ihrer eigenen Komplementär-GmbH ist. Die Zulässigkeit einer solchen Konstruktion ist heute allgemein anerkannt.

Der grundsätzliche Vorteil der Einheitsgesellschaft im Vergleich zu einer GmbH & Co. KG mit einer abweichenden Gesellschafterstruktur der Komplementär-GmbH liegt zunächst darin, dass jeder Gesellschafter nur als Kommanditist an der GmbH & Co. KG und nicht zusätzlich als Gesellschafter an der GmbH beteiligt ist.

Hinzu kommt, dass durch die Struktur der Einheitsgesellschaft die Möglichkeit eines Auseinanderfallens der Beteiligung an der Komplementär-GmbH sowie der GmbH & Co. KG strukturell ausgeschlossen ist.

Hintergrund des Beschlusses

Dem Beschluss des Kammergerichts war eine Vorlage des Registergerichts vorausgegangen. Dieses hatte zuvor mit einer Zwischenverfügung die Eintragung der Bestellung einer neuen Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH einer Einheitsgesellschaft verweigert. Der notariell beglaubigten Anmeldung war ein Beschlussprotokoll über die Bestellung der neuen Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH beigefügt.

Das Registergericht hatte für eine Eintragung zusätzlich den Nachweis für eine Genehmigung des Bestellungsbeschlusses durch die Kommanditisten der Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH verlangt. Die gegen die Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde wurde vom Registergericht zurückgewiesen.

Keine Genehmigung des Bestellungsbeschlusses durch Kommanditisten erforderlich

In seinem Beschluss stellt das Kammergericht dar, dass es für die Eintragung der neuen Geschäftsführerin keines Nachweises einer Genehmigung des Beschlusses über die Geschäftsführerbestellung durch die Kommanditisten der Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH bedurfte. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung hatte insofern Erfolg.

Nach Ansicht des Kammergerichts konnte auf den Nachweis einer Genehmigung durch die Kommanditisten auch verzichtet werden, obwohl die Komplementär-GmbH nach den Regeln im Gesellschaftsvertrag der KG dazu verpflichtet war, von ihrer Vertretungsbefugnis hinsichtlich der von der KG gehaltenen Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH „nur nach Weisung der Kommanditisten Gebrauch zu machen“.

Kammergericht trennt zwischen Innen- und Außenverhältnis

Als Grund für seine Entscheidung führt das Kammergericht an, dass die Verpflichtung der Komplementär-GmbH, ihre Vertretungsbefugnis nur nach Weisung der Kommanditisten auszuüben, nicht zu einer Beschränkung der Fähigkeit zur Vertretung im Außenverhältnis führe. Das Kammergericht trennt insofern zwischen dem rechtlichen „Dürfen“ im Innenverhältnis und dem rechtlichen „Können“ im Außenverhältnis.

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16.07.2007 – II ZR 109/06) stellt das Kammergericht zudem fest, dass die Komplementär-GmbH an der Vertretung der KG in ihrer „eigenen“ Gesellschafterversammlung nicht durch ein Stimmverbot gehindert sei. Ein solches greife nur in „Ausnahmefällen“, nicht aber bei einer Beschlussfassung über den Wechsel der Geschäftsführung ein.

Praktische Konsequenzen

Für die Praxis folgt aus dem Beschluss des Kammergerichts, dass die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH einer Einheitsgesellschaft nach Möglichkeit noch engmaschiger überwacht werden sollte. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die KG im Außenverhältnis in Bezug auf Ihre Gesellschafterstellung bezüglich der Komplementär-GmbH entgegen dem eigentlichen Willen der Kommanditisten wirksam vertreten wird.