Adoption Erwachsener

Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für die Annahme Volljähriger als Kinder

Die Adoption Erwachsener wird immer beliebter. Häufig spielen (erbschaft)steuerliche Motive dabei eine Rolle. Schlecht vorbereitete oder mangelhaft beantragte Adoptionsanträge werden aber zunehmend von den Familiengerichten abgelehnt. Außerdem werden Volljährigenadoptionen häufiger von den Betroffenen bereut, da die rechtlichen Folgen bei der Planung unterschätzt werden.

Unsere Fachanwälte für Familienrecht und Steuerrecht stellen Ihnen nachfolgend zusammen, wann eine Adoption Erwachsener sinnvoll sein kann, wann sie funktioniert und welche verwandtschaftlichen und steuerlichen Auswirkungen sie hat.

Rolf Behrentin - Ihr Anwalt für Adoptionsrecht

Mandate aus dem Bereich Kinderwunsch werden ausschließlich von unserem Kooperationspartner Rechtsanwalt Rolf Behrentin betreut. Er ist renommierter Spezialist im Bereich Adoption und Leihmutterschaft und bekannt sowohl aus Fachveröffentlichungen als auch durch seine Medienpräsenz (ZDF, WDR, RTL, BILD etc.).

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Rechtsanwalt Rolf Behrentin

Knesebeckstr. 62/63, 10719 Berlin

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Telefon: 030 / 75438963

Anwaltliche Leistungen bei der Erwachsenenadoption

Unsere Fachanwälte für Familienrecht und Steuerrecht beraten in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen rund um die Adoption Erwachsener:

  • Beratung und Vertretung von Annehmenden und Anzunehmenden sowie deren Familien
  • Vorbereitung und Vertretung im gerichtlichen Annahmeverfahren
  • Steuerliche Beratung der Folgen der Annahme eines Volljährigen als Kind, insbesondere Gestaltungen für die Optimierung der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Vermeidung der Erbschaftsteuer als Grund für die Adoption Erwachsener

Ein in der Praxis wichtiger Grund für eine Erwachsenenadoption ist die Vermeidung von Erbschaft- und Schenkungsteuer. Hier verbessert sich die steuerliche Situation für den als Kind angenommenen erheblich.

a. Freibeträge

Nicht verwandte Personen, aber zum Beispiel auch Neffen oder Nichten haben bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nur einen persönlichen Freibetrag von 20.000 Euro. Durch die Adoption gilt der Kinderfreibetrag gemäß § 16 Absatz 1, Nr. 2 ErbStG in Höhe von 400.000 Euro.

b. Steuersätze

Für Zuwendungen über die genannten Freibeträge hinaus gelten verschiedene Steuersätze. Da Kinder gemäß § 19 ErbStG der Steuerklasse I angehören, gelten für sie die niedrigsten Steuersätze (ab 7 Prozent), während für nicht verwandte Personen in der Steuerklasse III die höchsten Steuersätze (30 - 50 Prozent) aufgerufen werden.

c. Familienheim

Durch die Adoption kommt der Erbe als Kind in den Genuss der Steuerbefreiung für Familienheime gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 4c ErbStG. Nach dieser Norm fällt für die Wohnimmobilie des Erblassers unter bestimmten Voraussetzungen keine Erbschaftsteuer an, wenn sie an ein Kind weitergegeben wird.

Video: Erbschaftsteuer sparen mit der Volljährigen-Adoption

Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt in diesem Video, wann es sich steuerlich Lohnt einen künftigen Erben zu adoptieren und wie eine solche Adoption gelingt.

Achtung! Keine Adoption aus rein wirtschaftlichen Interessen

Ein Adoptionsantrag, dem steuerliche Motive als Hauptzweck zugrunde liegen, hat keine Aussicht auf Erfolg. Erwachsenenadoptionen werden von den Gerichten nur ausgesprochen, wenn sie sittlich gerechtfertigt sind. Das ist nur bei ganz überwiegend familienbezogenen Motiven der Fall, nicht aber bei rein wirtschaftlichen Erwägungen, wie der Ersparnis von Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer. Diesbezüglich muss unbedingt mit einer genauen Prüfung des Familiengerichts zu rechnen, welche Haupt- und Nebenzwecke angestrebt werden. Eine sorgfältige Planung des Adoptionsverfahrens ist daher mehr geboten.

Soweit Ihr Adoptionswunsch überwiegend steuerlich motiviert ist, lassen Sie sich zu den alternativen Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Erbschaftsteuer beraten - auch im Hnblick auf die möglicherweise unerwünschten weiteren Folgen der Adoption, etwa bezgülich Unterhaltspflicht oder Namensänderung.

Erbschaft- und Schenkungsteuer - Ratgeber und Beratung Steuern sparen, auch ohne Adoption - alle Strategien unserer Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater

Sonstige Beweggründe: Pflichtteil, Staatsangehörigkeit, Adelstitel, etc.

Mit der Adoption eines Kindes wird gelegentlich auch eine Pflichtteilsreduzierung anderer naher Angehöriger angestrebt, da sich deren Erb- und Pflichtteilsquoten durch die Annahme eines Kindes verringern. Wer also etwa ledig ist und ein leibliches Kind hat, dass er enterbt, kann dessen Pflichtteil durch die Adoption eines weiteren Kindes von 50 Prozent des Nachlasses auf 25 Prozent reduzieren. Es gibt allerdings auch weitere - weniger weitreichende - Gestaltungsmöglichkeiten, den Pflichtteil enterbter Angehöriger zu minimieren.

Pflichtteil reduzieren

Wie Sie mit oder ohne Adoption den Pflichtteil enterbter Angehöriger reduzieren können, verrät Ihnen Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.

Möglicherweise haben Adoptionswillige die Überlegung, dass ein von einem Deutschen adoptierter Ausländer automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt. Ein adoptierter Volljähriger erwirbt jedoch nicht die Eigenschaft als Abkömmling und somit nicht die deutsche Staatsangehörigkeit (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2006).

Das in der Öffentlichkeit vielleicht prominenteste Motiv für die Adoption eines Erwachsenen ist vielleicht der Erwerb eines vermeintlichen Adelstitels bzw. eines adeligen Namens. Hier gilt ähnliches wie bei den steuerlichen Beweggründen. Der Wunsch nach dem Adelstitel allein verhindert nicht die Genehmigung der Volljährigenadoption. Er darf allerdings nicht das wichtigste oder einzige Motiv sein.

Nicht vergessen wollen wir hier natürlich nicht diejenigen Adoptionen, die den Beteiligten keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteile bringen, sondern allein aus emotionaler Verbundenheit motiviert sind und mit denen schlicht die familiäre Bindung den Betroffenen dokumentiert wird. Da diese Beweggründe aber rechtlich unproblematisch sind, wird hier nicht weiter auf sie eingegangen.

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Voraussetzungen und Ablauf der Volljährigenadoption

Hinsichtlich der Voraussetzungen und des Ablaufs der Adoption von Erwachsenen gibt es sowohl Gemeinsamkeiten und Besonderheiten im Vergleich zur Minderjährigenadoption.

  • Zuständig ist das Familiengericht, das prüft, ob die Vorausetzungen für die Adoption gegeben sind.
  • Erforderlich sind Adoptionsanträge sowohl des Annehmenden und des Anzunehmenden (§ 1768 BGB).
  • Die Anträge müssen notariell beurkundet sein und darf nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung stehen.
  • Erforderlich sind weiter die Einwilligungen der Ehegatten des Annehmenden und des Anzunehmenden (§ 1749 BGB).
  • Die Einwilligung der Eltern des Anzunehmenden sind (anders als bei der Minderjährigenadoption) nicht erforderlich (§ 1768 Abs. 1 S. 2 BGB iVm § 1747 BGB).
  • Gehört werden auch etwaige Kinder der Annehmenden und des Anzunehmenden, deren Interessen gegebenenfalls gegen die Aussprache der Annahme durch das Familiengericht spricht. Die Abwägung hängt davon ab, ob eine schwache oder starke Adoption erfolgt.
  • Die Adoption muss sittlich gerechtfertigt sein (§ 1767 BGB).

Sittliche Rechtfertigung der Adoption, Eltern-Kind-Verhältnis

Die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Erwachsenenadoption hängen in der Praxis oft weniger an den formellen Voruassetzungen, sondern an dem Merkmal der "sittlichen Rechtfertigung". Diesen unbestimmten Begriff hat der Gesetzgeber versucht mit einem weiteren unbestimmten Begriff zu konkretisieren: Sittlich gerechtfertigt soll eine Annahme insbesondere dann sein, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.

§ 1767, Absatz 1 BGB, Zulässigkeit der Annahme

"Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist."

Für die Volljährigenadoption gelten damit zwar andere rechtliche Bedingungen als bei der Minderjährigenadoption. Doch auch sie liegt nicht allein im Belieben der Beteiligten, sondern muss sittlich gerechtfertigt sein.

Unter dem dafür erforderlichen Eltern-Kind-Verhälnis versteht die Rechtsprechung eine dauernde innere (seelisch-geistige) Verbundenheit, wie sie zwischen Eltern und Kind auch nach dessen Volljährigkeit geprägt bleibt. Falls das Eltern-Kind-Verhältnis zum Zeitpunkt der Adoption noch nicht besteht, kann gegebenenfalls auch die vom Gericht angenommene Prognose entscheidend sein, dass das Eltern-Kind-Verhältnis für die Zukunft erwartet wird.

Indizien für ein Eltern-Kind-Verhältnis

  • Altersabstand zwischen Eltern und Kind, der einer natürlichen Generationenfolge entspricht
  • Häusliche Gemeinschaft oder zumindest persönlicher regelmäßiger Kontakt, etwa an Feiertagen und Geburtstagen
  • Solidarische Unterstüzung bei Krankheit oder wirtschaftlichen Problemen

Nicht selten scheitern Volljährigen-Adoptionen am unpassenden Altersabstand zwischen Annehmenden und Adoptivkind. Ablehnungen aus diesem Grund sind für die Familiengerichte vergleichsweise einfach, da es sich um ein objektives Kriterium handelt. Bei einem geringen Altersunterschied von z.B. nur 10 Jahren kann eine Eltern-Kind-Beziehung ebenso abgelehnt werden wie bei einem zu großen Altersabstand, wenn zum Beispiel der Urenkel adoptiert werden soll.

Einschaltung des Rechtsanwalts bei der Adoption

Nutzen Sie bei der Erwachsenenadoption unsere anwaltliche Beratung bereits in der Planungsphase. Wir zeigen Ihnen die Folgen und Voraussetzungen aber auch die Alternativen einer Adoption zur Erreichung Ihrer Ziele auf und formulieren den Antrag für Sie so, dass er beim Familiengericht die bestmöglichen Erfolgsaussichten hat und nicht mangels sittlicher Rechtfertigung ocer wegen Rechtsmissbrauch abgelehnt wird.

Die "schwache" Volljährigenadoption und die "starke" Volljährigenadoption

Bei der Adoption von Erwachsenen unterscheidet man hinsichtlich der rechtlichen Folgen der Kindesannahme zwischen einer schwachen und einer starken Adoption.

a. Schwache Adoption

Die Annahme als Kind eines Volljährigen unterscheidet sich von der Annahme als Kind eines Minderjährigen: Der Anzunehmende wird Kind des oder der Annehmenden. Jedoch erstrecken sich die Wirkungen der Annahme nicht auf die Verwandten des Annehmenden und auch die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen werden nicht berührt. Kurzum, alle bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse bleiben bestehen – auf beiden Seiten, die sogenannte „schwache Adoption“. So der Grundsatz und der Ausgangsfall im Gesetz.

b. Starke Adoption

Auch bei einer Volljährigenadoption indes können die Wirkungen einer Minderjährigenadoption herbeigeführt werden, sogenannte „starke Adoption“. Eine starke Adoption ist nur in im Gesetz abschließend geregelten Fällen möglich, allesamt holen sie eine Minderjährigenadoption sozusagen nach. Diese starke Annahme ist nach dem Gesetz zulässig, wenn:

  • ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
  • der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
  • der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
  • der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.

Diese Voraussetzungen hat das Gericht also zusätzlich zu prüfen, wenn es eine starke Volljährigenadoption aussprechen will.

Im Falle der starken Adoption werden auch die Eltern des Anzunehmenden vom Gericht angehört. Wenn deren Interessen der Annahme entgegenstehen kann die Adoption nicht ausgesprochen werden. Derartige Interessen sind meist unterhaltsrechtlicher oder erbrechtlicher Natur.

Namensänderung bei der Erwachsenenadoption

Wenn Erwachsene adoptiert werden, sieht das deutsche Namensrecht dafür diverse Sonderregelungen im Vergleich zur Adoption Minderjähriger vor. Eine dieser Regelungen ist, dass ein volljährig Angenommener den Namen seiner Adoptiveltern annehmen muss. Alternativ ist es zwar möglich, den neuen Namen dem Geburtsnamen voranzustellen und so beide Namen zu führen. Dass lediglich der alte Geburtsname weiter geführt wird, ist aber gemäß § 1767 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit § 1757 BGB ausgeschlossen.

Hintergrund der Regelung ist, dass die neu formierte Verwandtschaft auch nach außen hin dokumentiert wird. Fraglich ist, ob und wann dieser an sich legitime Zweck möglicherweise zu unverhältnismäßigen Folgen führt.Der Bundesgerichtshof legte das Gesetz im Juni 2020 dem Bundesverfassunsgericht zur Kontrolle vor. Denn das Recht auf den eigenen Namen unterliegt dem verfassungsrechtlichen Schutz des Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Denn der eigene Name sei – gerade bei Erwachsenen, die diesen Namen ihr Leben lang geführt haben – Ausdruck der eigenen Individualität und Identität, so die Richter.

Die Volljährigenadoption ist insgesamt komplex, anwaltlicher Rat von unseren Fachanwälten und Steuerberatern hilfreich. Wir sind für Sie da!

Die Aufhebung der Adoption eines Erwachsenen

Gar nicht so selten kommt es vor, dass die Annahme eines Volljährigen als Kind später bereut wird. Meist ist es der Annehmende, der dann die Adoption rückgängig machen will, weil sich das Eltern-Kind-Verhältnis in der erwarteten Form doch nicht eingestellt hat und vielleicht sogar Konflikte entstanden sind, die zu einer Zerrüttung der Beziehung geführt haben.

Es gibt jedoch rechtlich keine Möglichkeit, von der Adoption zurückzutreten, diese zu widerrufen oder anzufechten. Denkbar ist allein die Aufhebung der Adoption durch das Familiengericht. Diese Aufhebung ist jedoch an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft. Erforderlich ist, dass

  • der Annehmende und der Angenommene gemeinsam den Antrag auf Aufhebung stellen und
  • zudem ein wichtiger Grund dafür vorliegt.

Diese Hürde wird in der Praxis nur sehr selten genommen. Wer daher bereut, dass er einen Erwachsenen als Kind angenommen hat, wird diesen Schritt regelmäßig nicht rückgängig machen können. Zumindest hat man aber die Möglichkeit, durch eine Enterbung des Adoptivkindes und gleichzeitiger Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen durch Gestaltungen dessen Teilhabe am Nachlass zu minimieren.

FAQ Adoption Erwachsener

Schnelle Antworten auf häufige Fragen

Welche Gründe rechtfertigen die Adoption eines Erwachsenen?

Der Antrag auf Erwachsenenadoption wird vom Familiengericht nur positiv beschieden, wenn die Antragsteller eine "sittliche Rechtfertigung" glaubhaft darlegen können, insbesondere durch ein derzeitiges oder künftiges Eltern-Kind-Verhältnis. Nicht familiäre Motive wirtschaftlicher bzw. steuerlicher Natur reichen nicht aus.

Kann man mit der Adoption eines Erwachsenen Steuern sparen?

Eine Adoption wirkt sich vor allem im Bereich der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer positiv aus, da für adoptierte Kinder höhere Freibeträge und niedrigere Steuertarife gelten als für Nichten, Neffen oder nicht verwandte Personen.

Kann man die Adoption von Erwachsenen rückgängig machen?

Das Adoptionsrecht kennt weder den Widerruf noch die Anfechtung der Annahme eines Kindes. Allein die Aufhebung der Adoption durch das Familiengericht ist möglich. Bei der Erwachsenenadoption wird dies aber nur dann möglich sein, wenn im Adoptionsverfahren formale Fehler gemacht wurden. Aufgrund der weitreichenden Folgen der Volljährigenadoption sollte diese also sehr gut überlegt sein.

Wo ist die Erwachsenenadoption im Gesetz geregelt?

Die Annahme Erwachsener als Kind ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in §§ 1768 ff. geregelt. Die Vorschriften gehören zum Familienrecht.

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