Widerruf des Testaments durch Vernichtung der Urkunde

Wenn das Ehegattentestament nur noch in Kopie vorhanden ist

Veröffentlicht am: 26.11.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Wenn das Ehegattentestament nur noch in Kopie vorhanden ist

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Bernfried Rose

Ein Testament zu widerrufen ist eigentlich eine einfache Sache. Regelmäßig reicht es aus eine neue letztwillige Verfügung zu schreiben oder das bestehende Testament zu vernichten. Bei gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten wie zum Beispiel dem sogenannten Berliner Testament sind die Anforderungen jedoch etwas komplexer. An das Oberlandesgericht (OLG) München musste kürzlich  zu einem solchen Fall entscheiden (Beschluss vom 31.10.2019 – Wx 398/17).

Letzter Wille nur noch in Kopie vorhanden

Es ging dabei um ein  Ehepaar, bei dem zunächst der Ehemann und nur vier Tage später seine Frau verstarb. Es gab keine gemeinsamen Kinder jedoch zwei Töchter des Ehemanns aus einer vorangegangenen Ehe.  Eine letztwillige Verfügung im Original war nicht auffindbar, sondern lediglich die Fotokopie eines Testaments.  Darin setzten sich beide gegenseitig zu alleinigen Erben und die Töchter des Ehemanns (je ¼) und einen Neffen der Ehefrau (1/2) zu Schlusserben ein. Die Erbeinsetzung  sollte ausdrücklich „wechselseitig“ bzw. für den Überlebenden „verbindlich“ sein.

Gesetzliche oder testamentarische Erbfolge

Nach dem Versterben des Ehepaars wurde ein Erbschein beantragt, der den Ehemann als testamentarischen Alleinerben ausweisen sollte. Das Nachlassgericht folgte diesem Antrag nicht. Es ging von der gesetzlichen Erbfolge aus, da das Testament widerrufen worden sei. Es kam zur Beschwerde vor dem OLG München. Die Richter hoben die Entscheidung des Nachlassgerichts auf, da sie nicht davon überzeugt waren, dass das ursprüngliche Testament in Widerrufsabsicht vernichtet worden sei.

Auch eine Kopie kann als wirksames Testament gelten

 Die Erbfolge ergebe sich entsprechend aus dem Inhalt der Testamentskopie. Die Münchner Richter räumten zwar ein, dass eine bloße Fotokopie nicht den Anforderungen an eine formgerechte Errichtung einer letztwilligen Verfügung entspreche, und ein Testament grundsätzlich in Originalurkunde vorzulegen sei. Wenn diese Urschrift jedoch nicht auffindbar sei, könnten die formgerechte Errichtung sowie der Inhalt im Erbscheinsverfahren gegebenenfalls bewiesen werden. Sei ein Testament unauffindbar, gebe es keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser  durch Vernichtung widerrufen worden sei.

Der Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments

Auch ein gemeinschaftliches Testament könne durch Vernichtung widerrufen werden, jedoch nicht einseitig. Eine Widerrufsabsicht beider Ehegatten sah das OLG München jedoch nicht als erwiesen an Beweismittel wie etwa die zerstörte Originalurkunde, seien nicht vorgelegt worden. Einen Widerruf ohne gleichzeitige neue Errichtung eines Testaments hielten die Richter für wenig plausibel. In jedem Fall bestehe die Gefahr, dass nur einer der Ehegatten ohne Wissen des anderen die Vernichtung vorgenommen haben könnte.

Die Tücken des Berliner Testaments

Die Entscheidung aus München behandelt eine Besonderheit beim Berliner Testament, nämlich die Bindungswirkung Wechselbezüglicher Verfügungen. Der eine Ehegatte setzt den anderen im Zweifel nur deshalb als Alleinerben ein, weil er vom anderen ebenfalls entsprechend begünstigt wird. Daher  ist es nach geltendem Erbrecht nicht möglich, dass einer der Ehegatten seine Verfügung ohne Wissen des anderen widerruft. Wer an einer wechselbezüglichen Verfügung nicht mehr festhalten will, muss seinen Widerruf notariell beurkunden lassen und seinem Ehegatten wirksam zustellen.

Ist der andere Ehegatte bereits vorverstorben, kann ein Berliner Testament  grundsätzlich überhaupt nicht mehr wirksam widerrufen werden. In der Beratungspraxis von Fachanwälten für Erbrecht ist gerade diese Bindungswirkung von Ehegattentestamenten eine schwierige Weichenstellung bei der Gestaltung der familiären Vermögensnachfolge. Die Betroffenen müssen diesbezüglich besonders gut aufgeklärt werden und dann selbst entscheiden, wie viel Bindung bzw. Flexibilität sie wünschen.