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Die gesetzliche Erbfolge

Erbquoten ermitteln, Probleme erkennen

Verstirbt jemand ohne ein Testament zu hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese berücksichtigt vor allem nahe Angehörige wie Kinder und Ehegatten – aber auch entfernte Verwandte können gesetzliche Erben sein. Häufig birgt die gesetzliche Erbfolge eine Reihe von Problemen, sodass es in der Regel geboten ist, die Regelung der Erbfolge mit einem Testament selbst in die Hand zu nehmen.

Als Kanzlei für Erbrecht mit erfahrenen Fachanwälten beraten wir bundesweit Erblasser bei der Gestaltung der Erbfolge und Angehörige bei der Klärung der Erbfolge – insbesondere im Erbscheinsverfahren.

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Das Wichtigste zur gesetzlichen Erbfolge im Überblick

  • Nahe Verwandte schließen entferntere Verwandte von der Erbfolge aus. Kinder und Enkel sind Erben 1. Ordnung, Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten sind Erben 2. Ordnung, Großeltern und ihre Abkömmlinge sind Erben 3. Ordnung.
  • Ehegatten haben grundsätzlich ein gesetzliches Erbrecht, dessen Höhe sich danach richtet, welche Verwandten neben ihnen erben und in welchem Güterstand sie mit dem Erblasser lebten.
  • Die gesetzliche Erbfolge ist im BGB geregelt, vor allem in den §§ 1924 ff BGB sowie im § 1371 BGB.

Das Erbrecht der Kinder und Enkel (Abkömmlinge)

An erster Stelle der gesetzlichen Erben stehen die Kinder des Erblassers. Sie erben zu gleichen Teilen – unabhängig davon, ob es sich um eheliche, nichteheliche oder adoptierte Kinder handelt. Ist ein Kind vorverstorben, erben dessen Kinder – soweit vorhanden.

Ansonsten erben Enkelkinder nicht. Kinder und Enkelkinder werden als Abkömmlinge bezeichnet und sind Erben erster Ordnung.

Das gesetzliche Ehegattenerbrecht neben Abkömmlingen

War der Erblasser verheiratet, hat der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht. Gibt es erbende Abkömmlinge, ist die Erbfolge wie folgt:

  • Lebte der Erblasser im gewöhnlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bekommt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses.
  • Hatten die Eheleute in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, fällt dem Ehegatten bei einem Kind ebenfalls die Hälfte der Erbschaft zu. Bei zwei Kindern, erben Ehegatte und beide Kinder je ein Drittel und bei drei oder mehr Kindern liegt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bei einem Viertel, während sich die Kinder den Rest teilen.
  • Noch komplexer wird es, wenn die Eheleute in Gütergemeinschaft lebten. Dieser Güterstand wird jedoch nur äußerst selten vereinbart.

Das Ehegattenerbrecht neben Verwandten

Hinterlässt der Erblasser keine Erben erster Ordnung – also weder Kinder noch Enkel -, erben neben dem Ehegatten auch sonstige Verwandte. Nur, wenn es weder Eltern, Großeltern, Geschwister, Neffen oder Nichten (alles Erben zweiter Ordnung) gibt, wird der Ehegatte Alleinerbe. Er muss sich das Erbe also zum Beispiel nicht mit Tanten oder Cousins des Erblassers teilen.

Gibt es dagegen Verwandte zweiter Ordnung, erben diese (gegebenenfalls gemeinsam) ein Viertel des Nachlasses. Drei Viertel fallen dem Ehegatten zu. Lebten die Eheleute in Gütertrennung, beträgt der Erbteil des Ehegatten neben den Verwandten nur die Hälfte.

Der „Voraus“ des Ehegatten

Ist der Ehegatte einer von mehreren Miterben einer Erbengemeinschaft, bekommt er neben seinem Erbteil noch den sogenannten „Voraus“. Hierzu gehören die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände sowie die Hochzeitsgeschenke. Handelt es sich bei den weiteren Erben jedoch um Kinder oder Enkel, kann er diese Sachen jedoch nur herausverlangen, „soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt“.

Das Erbrecht der Verwandten

Hat der Erblasser Kinder oder Enkel, gehen die übrigen Verwandten leer aus. Gibt es keine Abkömmlinge, kommen die übrigen Familienmitglieder zum Zuge. Zunächst kommen die Eltern des Erblassers in Betracht. Sind Vater und/oder Mutter bereits verstorben, kommen deren Kinder, also die Geschwister des Erblassers zum Zuge, nachrangig deren Kinder, also Neffen und Nichten. All diese Personen gehören zu den Erben zweiter Ordnung.

Gibt es keine solchen Erben, sind die Erben dritter Ordnung an der Reihe. Dies sind die Großeltern sowie deren Abkömmlinge, also die Onkel und Tanten des Erblassers oder seine Cousins und Cousinen.

Gibt es auch keine Erben dritter Ordnung, geht es mit den Urgroßeltern und deren Abkömmlingen, und wenn es sein muss noch weiter in der Ahnengalerie zurück.

Korrekturen der gesetzlichen Erbfolge

In Ausnahmefällen sieht das Erbrecht Korrekturen der gesetzlichen Erbfolge vor. Das ist der Fall, wenn zu Lebzeiten bestimmte Zuwendungen oder Leistungen erbracht wurden, die etwa eine gleichmäßige Verteilung des Erbes auf alle Kinder unbillig erscheinen lassen.

Daher gibt es Ausgleichungspflichten für Abkömmlinge, die zu Lebzeiten des Erblassers etwas als sogenannte „Ausstattung“ erhalten haben. Anderseits gibt es Ausgleichungsansprüche von Kindern aufgrund ihrer besonderen unentgeltlichen Mitarbeit im Haushalt oder Betrieb des Erblassers dessen Vermögen erhalten oder vermehrt haben. Das gleiche gilt für Kinder, die den Erblasser längere Zeit gepflegt haben.

Probleme mit der gesetzlichen Erbfolge  

Die gesetzliche Erbfolge entspricht in der Praxis nur in Ausnahmefällen den tatsächlichen Vorstellungen des Erblassers. Das Hauptproblem ist die Entstehung von Erbengemeinschaften. Wenn Ehegatten etwa gemeinsam mit minderjährigen Kindern erben oder auch mit entfernten Verwandten, sind Konflikte oft vorhersehbar. Auch teilt die gesetzliche Erbfolge nicht jedem Erben den für ihn passenden Nachlassgegenstand zu. Wer eine  maßgeschneiderte Nachfolgeregelung will und einen Erbstreit vermeiden möchte, wird daher in der Regel also ein Testament schreiben müssen.

So machen wir Erbrecht

Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.

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