Eizellenspende - erlaubt oder verboten?

Gesetzliche Verbote und Lücken, Auswege im Ausland, Rechtsfolgen und Strafbarkeit

Die "Eizellenspende" oder "Eizellspende" ist in Deutschland verboten. Wenn eine Frau keine eigenen Eizellen produzieren kann, bleiben ihr dennoch einige legale Wege, um sich ihren Kinderwunsch zu erfüllen.

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Das Embryonenschutzgesetz

Bei einer Eizellenspende wird die Eizelle der Spenderin mit Sperma künstlich befruchtet und der Empfängerin eingesetzt. In Deutschland dürfen einer Frau laut dem Embryonenschutzgesetz aber nur eigene, künstlich befruchtete Eizellen wieder eingesetzt werden. Politisch ist diese Regelung zwar höchst umstritten. Viele sehen in der Erlaubnis der Samenspende, aber dem Verbot der Eizellenspende eine Diskriminierung.

Dies bestätigte zunächst auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im April 2010. Die Richter urteilten, es gäbe für diese Ungleichbehandlung keine objektiven und vernünftigen Gründe. Im November 2011 wurde diese Entscheidung aber durch die Große Kammer des EGMR wieder aufgehoben. Ein Verbot widerspräche nicht dem Menschenrecht auf Familienplanung.

In Anbetracht dieser Entscheidung und der politischen Stimmung wird sich daher an der Gesetzeslage in Deutschland in nächster Zeit nichts ändern. Nach deutschem Recht machen sich allerdings nur die Ärzte strafbar, die die Eizellen einer fremden Frau übertragen oder die Eizelle einer Frau zu einem anderen Zweck befruchten als den, sie dieser Frau wieder einzusetzen. Die Empfängerin der Eizelle hat dagegen keine strafrechtlichen Konsequenzen zu fürchten. Auch die Spenderin wird nicht bestraft.

Eizellenspende im Ausland

Erlaubt ist die Eizellenspende beispielsweise in Frankreich, Großbritannien, Schweden, Spanien, den Niederlanden, Belgien, Polen, Tschechien, der Slowakei und seit April 2015 aufgrund einer Novelle des Fortpflanzungsmedizingesetzes auch in Österreich. Gerade in Osteuropa sind in den vergangenen Jahren viele Fruchtbarkeitskliniken entstanden, in denen sich auch deutsche Frauen einer künstlichen Befruchtung mit gespendeten Eizellen unterziehen können.

Im Vergleich der Länder spielen Kosten und Rechtslage eine entscheidende Rolle. Während in den osteuropäischen Ländern eine Befruchtung zwischen 4.000 und 8.500 Euro kostet, liegen in Spanien die Kosten mit 7.500 bis 9.000 Euro etwas höher. Dabei bekommen die Spenderinnen etwa in Spanien und Tschechien eine kleine Aufwandsentschädigung zwischen 600 und 900 Euro. Anders ist das etwa in den USA, wo Spenderinnen bis zu 8.000 Dollar bekommen.

In den meisten Ländern bleibt die Spenderin anonym. In Spanien ist die Eizellenspende nur legal, wenn die Spende zwingend anonym erfolgt. Dies ist in anderen Ländern anders. In Österreich etwa hat das Kind mit 14 Jahren ein Recht, den Namen der Spenderin zu erfahren. Auch in den Niederlanden, in Schweden und in Großbritannien können die Kinder den Namen der genetischen Mutter erfahren.

Rechtliche Konsequenzen bei Spende im Ausland

In Deutschland ist stets die Frau die Mutter eines Kindes, die es zur Welt bringt. Die genetische Abstammung ist dafür irrelevant. Wenn also eine Frau sich im Ausland einer künstlichen Befruchtung mit einer gespendeten Eizelle unterzieht, hat sie in Deutschland den vollen Status der Mutter im rechtlichen Sinne. Und strafbar macht man sich mit einer Behandlung im Ausland auch nicht. Anders ist dies etwa bei der Leihmutterschaft, weil das deutsche Abstammungsrecht hier zwingend die Leihmutter als Mutter im Rechtssinne anerkennt.

Allerdings hat die deutsche Rechtsprechung entschieden, dass jedes Kind in Deutschland ein Recht hat zu erfahren, woher es stammt. Dieses Recht auf Kenntnis der Abstammung könnte es jedenfalls dann durchsetzen, wenn in dem Land der Behandlung die Auskunft über den Namen der Spenderin nicht verboten ist. Wie sich dies im Konfliktfall — etwa bei einer Behandlung in Spanien — gestalten würde, bleibt unsicher.

Embryonenspende — in Deutschland erlaubt?

Von der Eizellenspende zu unterscheiden ist die Embryonenspende. Wenn eine Frau in Deutschland legal ihre eigenen Eizellen mit Sperma befruchten lässt, werden in der Regel zur Sicherheit mehrere Eizellen befruchtet. Wenn dabei mehr Embryonen entstehen als der Frau eingesetzt werden, werden die übrigen Embryonen eingefroren. Dann steht es der genetischen Mutter frei, sich diese für einen späteren Zeitpunkt aufzubewahren.

Es war bisher grundsätzlich erlaubt, wenn eine Frau diese überflüssigen Embryonen einer anderen Frau spendet, da per rechtlicher Definition die Eizelle noch nicht befruchtet ist, solange sie eingefroren ist. Die spendenden Eltern erfuhren aber nicht, wohin ihr Embryo kommt. Insofern hat das deutsche Recht eine Lücke gelassen für Embryonen, die nicht von vornherein in der Absicht kreiert wurden, sie später zu spenden. Für die Empfänger einer Embryonenspende hatte dies aber den Nachteil, dass das Kind genetisch weder mit dem zukünftigen Vater, noch mit der Mutter verwandt ist. Sie ist insofern eine vorgelagerte Art von Adoption, wenn auch die Empfängerin Mutter im Rechtssinne durch Geburt wird.

Diese Rechtslage hat sich nun verändert. Nach dem Urteil des BayObLG ist es für Mediziner strafbar, die zur künstlichen Befruchtung eingefrorenen Eizellen einer Frau später aufzutauen, um damit die Schwangerschaft einer anderen Frau herbeizuführen, sofern sich die Zellen noch im sogenannten 2-PN-Stadium befinden. Die Embryonenspende ist daher nun auch in Deutschland verboten.

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