Künstliche Befruchtung

Vaterschaft, Unterhalt, Kostenübernahme, Steuerrecht

Die künstliche Befruchtung ist für viele Paare mit Kinderwunsch die letzte Möglichkeit, eigene Kinder zu bekommen. Die Anzahl der Kinder, die nach künstlicher Befruchtung geboren werden, steigt seit Jahren rapide an. Heute werden jährlich ca. 100.000 Behandlungen in Deutschland durchgeführt, rund 25.000 Kinder wurden infolge künstlicher Befruchtung in dem Jahr geboren. Die Gründe sind in der Regel Fruchtbarkeitsstörungen, aber auch homosexuelle Paare sind häufig auf die Behandlungen angewiesen.

Als Kanzlei für Familienrecht und Abstammungsrecht beraten wir Sie in ausgewählten rechtlichen Fragen zum Kinderwunsch, insbesondere zur Vaterschaft, Unterhalt, Leihmutterschaft und Adoption.

Achtung - keine Mandatsannahme Derzeit können wir leider aus Kapazitätsgründen keine neue Mandate im Bereich der künstlichen Befruchtung annehmen.

Mutter oder Vater im Rechtssinne?

Grundsätzlich darf jede Frau sich künstlich befruchten lassen. Vorschriften, von wem der Samen zur Befruchtung der Eizelle kommen soll, gibt es grundsätzlich nicht. Nur im Rahmen der Kostenübernahme durch die Krankenkassen wird dies relevant. Je nachdem, in welcher Fallkonstellation die künstliche Befruchtung erfolgt, ergeben sich aber unterschiedliche Konsequenzen für die Vaterschaft und die Unterhaltsverpflichtungen.

  • Mutter ist per Gesetz immer diejenige, die das Kind zur Welt bringt. Eine Eizellenspende einer fremden Frau ist jedenfalls in Deutschland grundsätzlich verboten, es sei denn, eine Frau hat sich eigene Eizellen zur künstlichen Befruchtung einfrieren lassen und hat für diese später keine Verwendung mehr. Auf die Mutterschaft hat die Herkunft der Eizelle aber keine Auswirkungen.
  • Anders ist dies bei der Vaterschaft. Vater im Rechtssinne kann der biologische Vater sein. Das ist dann entscheidend, wenn die künstliche Befruchtung mit einer Fremdsamenspende vorgenommen wird. Führt ein verheiratetes Paar eine künstliche Befruchtung mit Samen eines Dritten durch, dann ist der Ehemann bei Zustimmung zu der künstlichen Befruchtung bereits unterhaltsverpflichtet. Erkennt er die Vaterschaft an, wird er Vater im Rechtssinne. Nach alter Rechtslage können auf den Samenspender trotzdem später Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Kind erwachsen, auch wenn dies vertraglich ausgeschlossen wurde oder ein anderer die Vaterschaft anerkannt hat. Denn diese kann unter gewissen Umständen angefochten werden. Dann wird der biologische Vater doch Vater im Rechtssinne. Eine neue gesetzliche Regelung, die für Samenspenden seit Anfang 2018 gilt, schränkt diese Rechtsfolgen ein. Erklärt ein Mann, ob Samenspender oder Ehemann, seine Einwilligung zu der künstlichen Befruchtung, gilt diese solange, bis sie ausdrücklich widerrufen wird. Selbst wenn zwischenzeitlich die Scheidung stattgefunden hat, entbindet dies den Mann nicht von seiner Vaterschaft beziehungsweise seiner Unterhaltsverpflichtung.

Präimplantationsdiagnostik

Medizinisch gibt es im Rahmen der künstlichen Befruchtung die Möglichkeit, Embryonen bzw. Eizellen vor einer Übertragung in die Gebärmutter auf etwaige genetische Defekte zu untersuchen. Diese sogenannte Präimplantationsdiagnostik - kurz PID - ist in Deutschland gesetzlich stakrt eingeschränkt und nur ausnahmsweise zulässig.

Ausführliche Informationen finden Sie hier: Präimplantationsdiagnostik

Künstliche Befruchtung steuerlich geltend machen

Bei einem heterosexuellen Paar können die Kosten einer künstlichen Befruchtung, die wegen einer Sterilitätserkrankung medizinisch notwendig ist, steuermindernd als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Einkommenssteuergesetz (EStG) geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn das Paar nicht verheiratet ist. Das Bestehen einer Ehe ist insofern keine notwendige Voraussetzung. Zu den steuerlich absetzbaren Kosten gehörten sogar die Fahr- und Übernachtungskosten und die Kosten im Zusammenhang mit einer Fremdsamenspende. Für homosexuelle Paare gilt dies nur, wenn (auch) eine medizinische Indikation für die Behandlung vorliegt. Das entschied der Bundesfinanzhof im Oktober 2017. Dass dann zusätzlich die sexuelle oder partnerschaftliche Orientierung eines gleichgeschlechtlichen Paares einer spontanen Schwangerschaft im Wege steht, hat nach dem Urteil keine ausschlaggebende Bedeutung.

Kostenübernahme durch gesetzliche oder private Krankenkasses

Hinweis: Als Familienrechtskanzlei mit besonderer Spezialisierung im Abstammungsrecht leisten wir keine Beratung oder Vertretung im Bezug auf die Kostenerstattung einer künstlichen Befruchtung durch die Krankenkassen. Die folgenden Ausführungen sind daher rein informativ.

Die finanzielle Belastung bei einer künstlichen Befruchtung ist für viele Paare nicht tragbar. Ob die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für die künstliche Befruchtung übernimmt, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Seit 2004 ist die finanzielle Unterstützung durch die gesetzlichen Krankenkassen erheblich eingeschränkt worden: Eine anteilige Kostenbeteiligung von in der Regel 50% kommt nach den gesetzlichen Vorschriften nur infrage, wenn

  1. das Paar verheiratet ist,
  2. ausschließlich Eizelle und Samenzellen der Ehepartner verwendet werden,
  3. beide mindestens 25 Jahre alt sind, die Frau nicht älter als 40 und der Mann nicht älter als 50,
  4. eine ärztliche Beratung stattgefunden hat,
  5. ein Behandlungsplan vorgelegt wird,
  6. gesundheitlich eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht,
  7. weder die Frau noch der Mann zuvor sterilisiert wurde und
  8. ein HIV-Test durchgeführt wurde.

Schwierigkeiten bereiten oft die Erfolgsaussichten. Hier kann zum Beispiel eine mangelnde Beweglichkeit der Spermien bei gleichzeitig herabgesetzter Spermienkonzentration die Aussichten auf ungenügend herabstufen — so urteilte jedenfalls das Bundessozialgericht 2009. Darüber hinaus ist die Kostenübernahme auf eine bestimmte Anzahl von Versuchen begrenzt. Zum Beispiel werden bei der In-vitro-Fertilisation (IVF) nur drei Versuche übernommen, die Erfolgschancen liegen bei 30%. Die Kosten belaufen sich auf 6.000 Euro pro Zyklus. Bei der Insemination im Spontanzyklus werden bis zu acht Versuche übernommen, bei der Insemination nach hormoneller Stimulation nur drei. Die Erfolgschance liegt allerdings bei der Insemination nur bei 10%. Ein Zyklus kostet im Spontanzyklus 200 Euro, bei hormoneller Stimulation 1.000 Euro. Weiterhin enthalten einige Krankenkassen spezielle Regelungen in ihren Satzungen, die weitere Leistungen vorsehen.

Bei der privaten Krankenversicherung ist die Lage grundsätzlich einfacher, da ein vertraglicher Anspruch auf Kostenübernahme im Krankheitsfall besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Fertilisationsstörung eine Krankheit in diesem Sinne. Eine Altersgrenze gibt es aber auch hier, da ab einem gewissen Alter Fruchtbarkeitstörungen keine Krankheit im eigentlichen Sinne mehr darstellen, sondern natürlich sind. In der Regel wird daher auch hier eine Behandlung mit über 40 Jahren nicht mehr übernommen. Allerdings hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer aktuellen Entscheidung die Beschränkung der Kostenerstattung für künstliche Befruchtungen auf verheiratete Paare durch private Versicherungen für unwirksam erklärt. Die Richter hielten die Bedingung für unwirksam, weil die Differenzierung zwischen verheirateten und unverheirateten Versicherungsnehmern willkürlich sei. Darüber hinaus bezahlt die private Krankenkasse nicht die gesamten Behandlungskosten, sondern nur die Kosten, die demjenigen entstehen, der privat versichert ist. Weiterhin sind in der Regel vertraglich solche Behandlungen ausgeschlossen, die im Ausland durchgeführt werden. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Klauseln im Juli 2017.

Die Stimmen nach einer Kostenübernahme auch für die künstliche Befruchtung homosexueller Paare haben sich in letzter Zeit gemehrt. Seit der Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe ist noch offen, ob künftig auch homosexuelle Paare unter die Regelung "verheiratet" fallen. Das Land Berlin fördert seit August 2017 auch homosexuelle Paare finanziell mit einer Beteiligung von 25% bei der künstlichen Befruchtung.

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