Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im B2B-Verhältnis

Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz beraten zu AGB für den B2B- Bereich

Mit der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Unternehmer die von Ihnen geschlossenen Verträge maßgeblich zu ihren Gunsten beeinflussen und mit wenig Zeitaufwand in bestimmten Grenzen von gesetzlichen Vorgaben abweichen. Hierbei ist es egal, ob Sie Waren produzieren und verkaufen oder Dienstleistungen anbieten. Jedoch gibt es hierbei zahlreiche Fragestellungen zu beachten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen zum AGB-Recht sind komplex und Fehler führen schnell zu zeit- und kostenintensiven Streitigkeiten. Bereits ungenaue Formulierungen können zur Unwirksamkeit der Klausel führen.

Anwaltliche Beratung zu AGB im B2B- Verhältnis

Als kompetente Anwälte beraten und vertreten wir zahlreiche Unternehmen umfassend bei sämtlichen rechtlichen Fragestellungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen im B2B - Verhältnis. Speziell bei der passgenauen Erstellung oder Überarbeitung der AGB, aber auch als zuverlässige Problemlöser bei Streitigkeiten mit Kunden und Konkurrenten stehen wir als Partner an Ihrer Seite. Unter anderem bei der

  • Erstellung und Einführung oder Überprüfung und Anpassung neuer Allgemeiner Geschäftsbedingungen,
  • Überprüfung und Kommunikation im Fall von AGB- Abmahnungen durch Abmahnvereine, Berufskammern oder Konkurrenten,
  • Beratung und Vertretung bei Streitigkeiten mit Kunden oder Wettbewerbern.

Erste grundlegende Informationen haben wir für Sie auf dieser Website zusammengefasst. Für eine individuelle und gesamtheitliche Betrachtung Ihres Falls freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

AGB- Unterschiede in den Bereichen B2B und B2C

Die Einbeziehung von AGB in einen Vertrag unterscheidet sich im B2B- Verhältnis erheblich zum B2C- Verhältnis. Da im geschäftlichen Rechtsverkehr die Unternehmer in der Regel „auf Augenhöhe“ agieren, werden dort erheblich geringere Anforderungen an eine wirksame Einbeziehung gestellt. Unter Unternehmern ist dadurch die Einbeziehung der AGB deutlich erleichtert und die Inhaltskontrolle wurde vom Gesetzgeber im BGB eingeschränkt.

So genügt es für die Einbeziehung der AGB in die Vertragsbedingungen bereits, wenn die andere Vertragspartei auf die eigenen AGB hingewiesen wird. Hierbei muss es für den Vertragspartner möglich sein, auch mit Eigeninitiative, beispielsweise durch einen Abruf der Internetseite, von diesen AGB Kenntnis zu erlangen.

Die Einbeziehung der AGB in den Vertrag gilt bereits als vereinbart, wenn der andere Vertragsteil dem Hinweis des Verwenders nicht widerspricht. Diese Einbeziehung muss jedoch grundsätzlich bei jedem Vertragsabschluss aufs Neue vereinbart werden. Ein bereits zu einem früheren Zeitpunkt geschlossener Vertrag genügt nicht für die Einbeziehung der AGB auch in zukünftigen Verträgen. 

Sollte Ihr Vertragspartner sich dahingehend äußern, dass seine AGB für den Vertrag gelten sollen, müssen Sie daher aktiv widersprechen, um deren Wirksamkeit zu vermeiden. Andernfalls werden diese Bedingungen zum Vertragsbestandteil. Im Gegenzug können Sie ebenso bereits mit einem Hinweis auf Ihre AGB im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern Ihre Bedingungen in den Vertrag mit einbeziehen.

Auch im geschäftlichen Rechtsverkehr zwischen Unternehmern gilt jedoch, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB vor beziehungsweise bei Vertragsschluss bestehen muss. Die Übersendung der AGB auf dem Lieferschein oder der Rechnung genügt daher keinesfalls, um die AGB in den Vertrag mit einzubeziehen. Es gilt also auch im B2B-Bereich für die Einbeziehung der Klauseln folgender Dreisatz:

  1. Der Vertragspartner muss auf die Geltung der AGB ausdrücklich hingewiesen werden.
  2. Die andere Vertragspartei muss die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen können.
  3. Der Vertragspartner muss der Geltung der AGB zustimmen. Dies kann zwischen Unternehmern auch durch Schweigen geschehen.

Unwirksame Klauseln bei AGB im B2B- Bereich

Grundsätzlich gilt, dass der Spielraum für die Vertragsgestaltung durch AGB im B2B- Verhältnis weiter ist als im B2C- Verhältnis. Jedoch ist dieser Spielraum dennoch eingegrenzt. Die Frage, welche Klauseln konkret zulässig sind und welche nicht, wird in einer umfangreichen Rechtsprechung detailliert geregelt. Diese Rechtsprechung wird regelmäßig um weitere gerichtliche Entscheidungen ergänzt.

Das BGB regelt die Unwirksamkeit zahlreicher AGB, etwa weil diese intransparent oder überraschend sind, zwingenden gesetzlichen Vorgaben zuwiderlaufen oder weil diese die Leistungspflichten aus dem Vertrag beeinträchtigen würden. Die im BGB geregelten Fälle gelten zwar grundsätzlich für das Unternehmer - Verbraucher Verhältnis (B2C). Verstöße gegen diese Vorschriften haben jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch indizielle Wirkung im B2B- Verhältnis und führen daher regelmäßig zur Unwirksamkeit der Klauseln.

So ist es etwa unzulässig, die Haftung pauschal oder für Fälle auszuschließen, in denen es durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu einer Gesundheitsschädigung kommt. Möglich ist hingegen grundsätzlich im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern einen bestimmten Gerichtsstand für den Vertrag durch AGB festzulegen.

Was passiert, wenn eine Klausel unwirksam ist?

Wenn eine AGB-Klausel unwirksam ist, dann wurde diese nicht in den Vertrag miteinbezogen. Der Vertrag an sich wird durch die Unwirksamkeit der einzelnen Klausel nicht beeinträchtigt. Es gelten dann die vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelungen. Das heißt beispielsweise, dass ein in den AGB vorgenommener Ausschluss der Haftung im Falle der Unwirksamkeit dazu führt, dass Sie haften müssen.

Jedoch hat die Unwirksamkeit einer Klausel nicht nur deren Unwirksamkeit zur Folge. Aufgrund einer solchen Klausel kann es auch zu Abmahnungen durch Abmahnvereine, Berufskammern oder Wettbewerber kommen. Derartige Abmahnungen sind nicht nur teuer und ärgerlich, sie können auch dazu führen, dass die Internetseite vorübergehend gesperrt wird, bis die beanstandete Klausel entfernt ist. 

Es besteht also eine Pflicht, nur wirksame AGB zu verwenden. Gehen Sie daher nicht leichtfertig mit der komplexen Materie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen um. 

Widerspruch einzelner Klauseln

Durch die erleichterte Einbeziehung der AGB in den Vertrag im B2B- Verhältnis kann es dazu kommen, dass beide Vertragsparteien ihre AGB in den Vertrag einbezogen haben. Hierbei ist es möglich, dass sich die vorliegenden AGB inhaltlich gegenseitig widersprechen. In einem solchen Fall ist meistens unklar, welche AGB nun gelten. Zunächst sind daher die Details bei Vertragsschluss genau in den Blick zu nehmen. Ergibt sich, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Vertragspartei nicht wirksam einbezogen wurden, so gelten lediglich die wirksam einbezogenen Klauseln. Führt auch dies zu keinem Ergebnis, ist eine tiefgreifendere inhaltliche Analyse durchzuführen.

Hierbei ist es notwendig, die jeweiligen Klauseln genau zu überprüfen und auszulegen. Sofern sich im Wege der Auslegung ergibt, dass sich die Regelung gegenseitig widersprechen und eine Auflösung dieses Widerspruchs auch im Wege der Auslegung nicht möglich ist, gelten diese AGB als nicht in den Vertrag mit einbezogen. 

In solchen Kollisionsfällen gelten dann die vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelungen. Auf einen kompetenten Rechtsanwalt sollte jede Partei in einer solchen Situation zurückgreifen.

AGB erstellen - Generator, Muster oder individuell vom Anwalt?

Das Feld, auf dem die Vertragsvereinbarungen durch AGB gestaltet werden können, ist nahezu unüberschaubar groß. Jedes Geschäftsmodell und jedes Unternehmen bringen hierbei aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten seine eigenen Bedürfnisse mit. So wird ein Anbieter von Dienstleistungen andere AGB benötigen als ein Verkäufer von Handelswaren. Diese individuellen Anforderungen unterscheiden sich teils erheblich. Daher ist eine Nutzung pauschaler AGB-Muster oder Vorlagen zumeist nicht sinnvoll. 

Auch sogenannte AGB-Generatoren können in der Regel nicht mit der notwendigen Sorgfalt auf die individuellen Bedürfnisse ihres Unternehmens eingehen. Im Interesse einer rechtssicheren Vertragsgestaltung und einer zuverlässigen Wirksamkeit der gestalteten AGB ist es daher am sinnvollsten, wenn Sie sich von einem kompetenten Rechtsanwalt unterstützen lassen.

Individueller Vertrag oder AGB – Was gilt?

Individuelle Vereinbarungen haben in der Regel Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Werden im Vertrag bestimmte Vertragsvereinbarungen getroffen, welche den einbezogenen AGB widersprechen, dann gelten die Individualvereinbarungen. Die anderslautenden Klauseln gelten in diesem Fall als nicht in den Vertrag miteinbezogen.

Rechtssicher und abmahnfrei - Ihr kompetenter Partner zu allen Fragen bei AGB im B2B- Verhältnis

  • Sie wollen Allgemeine Geschäftsbedingungen erstellen und in den Vertrag wirksam einbeziehen?
  • Ihre bereits vorhandenen AGB sollen rechtlich überprüft und angepasst werden?
  • Sie haben festgestellt, dass in Ihren AGB unwirksame Klauseln enthalten sind und benötigen rechtlichen Rat?
  • Sie haben eine Abmahnung von Konkurrenten, der Berufskammer oder einem Abmahnverein erhalten?

Unsere Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz stehen Ihnen als zuverlässige Partner für alle Fragen im Bereich AGB im B2B- Verhältnis zur Seite. Wir beraten und unterstützen Sie bei der Erstellung und Einführung neuer, der rechtlichen Bewertung vorhandener sowie der regelmäßigen Überprüfung Ihrer bestehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wir beraten und vertreten Sie durchsetzungsstark in Streitfällen gegenüber den Abmahnenden und Kunden. Sie haben Fragen oder brauchen Unterstützung? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

FAQ: schnelle Fragen, schnelle Antworten zu AGB

Was unterscheidet AGB im Verhältnis B2B von B2C?

Werden AGB im Verhältnis B2B (Business-to-Business), also zwischen zwei Unternehmen, in einen Vertrag einbezogen, geht man grundsätzlich davon aus, dass die Vertragsparteien auf Augenhöhe agieren. Es gelten daher geringere Anforderungen an die wirksame Einbeziehung. Zudem sind Klauseln in B2B-AGB seltener unwirksam, da eine eingeschränkte Inhaltskontrolle stattfindet. 

Was gilt, AGB oder Gesetz?

Wurden AGB wirksam in den Vertrag einbezogen, haben sie Geltung, sofern sie der Inhaltskontrolle standhalten. Sollten einzelne Klauseln oder auch die gesamten AGB unwirksam sein oder unlösbare Widersprüche bestehen, wird auf die gesetzliche Regelung zurückgegriffen.

Was gilt, AGB oder individuelle Vereinbarung?

Individualabreden haben Vorrang. Haben die Vertragsparteien etwas vereinbart das von den AGB abweicht, gilt diese Vereinbarung. Eine dem widersprechende Klausel in den AGB gilt dann als nicht wirksam einbezogen.

Wann gelten AGB zwischen Unternehmen als akzeptiert?

Für die Einbeziehung von AGB im Verhältnis B2B muss der Verwender zunächst auf die eigenen AGB hinweisen. Es muss der anderen Vertragspartei möglich sein, die AGB vor Vertragsschluzss einzusehen. Anschließend reicht es, wenn die andere Partei der Einbeziehung nicht widerspricht.

Unter welchen Voraussetzungen werden AGB im Verhältnis B2B gültig?

Damit AGB zwischen Unternehmen gültig werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. ausdrücklicher Hinweis auf die Geltung der AGB
  2. Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt der AGB spätestens bei Vertragsschluss
  3. Zustimmung zur Einbeziehung in den Vertrag, bei Unternehmen auch durch Schweigen bzw. Nicht-Widersprechen

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