Achtung Betriebsaufspaltung – Steuerschaden vermeiden!

Gesetzesnovelle MoPeG tritt zum 1.1.2024 in Kraft

Eine große Gesetzesreform wird nächstes Jahr einen großen Einfluss auf die Personengesellschaften in Deutschland haben. Auswirkungen wird es auch bei den Steuern geben. Denn bei einer unbemerkten Betriebsaufspaltung drohen hohe Steuerschäden!

Veröffentlicht am: 05.11.2023
Qualifikation: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
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MoPEG  die große Gesetzesreform

Am 1.1.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPEG) in Kraft. Bei dieser Gesetzesreform handelt es sich um eine umfassende und große Änderung der Regeln für Personengesellschaften und Personenhandelsgesellschaften. Die Modernisierung hat Einfluss auf alle Personengesellschaften, angefangen bei der GbR bis hin zur GmbH &. Co. KG.

Unter anderem können sich für Personengesellschaften auch die Regeln zur Fassung von Gesellschafterbeschlüssen ändern. Und das hat wiederum Einfluss auf steuerliche Verhältnisse. Wer das übersieht, kann schnell finanziellen Schiffbruch erleiden.

Vermeidung von Betriebsaufspaltung

In der aktuellen Rechtslage lässt sich eine steuerliche Betriebsaufspaltung zwischen zwei Unternehmen durch eine konkrete Beschlusskonstellation verhindern. Dabei muss man wissen, dass nach der alten Rechtslage Beschlüsse in Personengesellschaften nur einstimmig gefasst werden, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes geregelt wurde.

Diese – im Hinblick auf die in der Regel abweichende Vertragspraxis – Besonderheit wurde insbesondere bei vermögensverwaltenden Familiengesellschaften in der steuerlichen Gestaltungsberatung häufig eingesetzt, um eine sog. Betriebsaufspaltung zu vermeiden:

Steuerliche Folgen einer Betriebsaufspaltung

Jede Betriebsaufspaltung hat diverse beachtliche steuerliche Folgen für den Unternehmer und seine Gesellschaften. Wird die Betriebsaufspaltung verhindert, lassen sich aus steuerlicher Sicht viele Nachteile umschiffen wie zum Beispiel, dass keine gewerblichen Einkünfte aus der Vermietung entstehen, keine Verhaftung der Immobilie im Betriebsvermögen erfolgt und die Möglichkeit des steuerfreien Verkaufs der Immobilie nach 10 Jahren verloren geht.

MoPeG ändert Stimmrechte

Bestehen nach alter Rechtslage keine Regelungen zur Abstimmung und zu Stimmrechten, dann gilt per se der Grundsatz der Einstimmigkeit. Hat ein Unternehmer bewusst auf eine Regelung zu den Gesellschafterbeschlüssen im Gesellschaftsvertrag verzichtet, so wird mit Inkrafttreten des MoPeG ab Januar 2024 nicht mehr die Einstimmigkeit greifen, sondern für die Stimmrechte wird auf die Kapitalanteile der jeweiligen Gesellschafter abgestellt.

In einer GbR mit zwei Gesellschaftern, die über eine Minderheits- und Mehrheitsbeteiligung verfügen, gilt zukünftig im Zweifel, dass der Mehrheitseigner ohne die Zustimmung des Minderheitsgesellschafters durchregieren kann.

MoPeG kann Verhinderungsgestaltungen beschädigen

Mit der Geltung des MoPeG drohen Gestaltungen ihre abschirmende Wirkung in Bezug auf die Betriebsaufspaltung zu verlieren. Ab dem 1.1.2024 kann der über Mehrheiten verfügende Unternehmer in vielen Fällen seinen Willen auch in der Besitzgesellschaft durchsetzen, sodass (da auch in dem Beispiel mit Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage die sachliche Verflechtung gegeben ist) ungewollt eine Betriebsaufspaltung entstehen kann.

Dies kann insbesondere zu erheblichen steuerlichen Belastungen führen, wenn die Betriebsaufspaltung Jahre später wieder unbemerkt wegfällt (etwa bei Veräußerung des Betriebs, Beendigung des Mietvertrags oder Verkauf der Immobilie), da dann insbesondere die in der Immobilie vorhandenen stillen Reserven ertragswirksam aufzudecken sind.

Es empfiehlt sich daher dringend, bei Vorliegen derartiger Gestaltungen (Besitz – GbR mit Kleinbeteiligung eines Dritten, die Immobilie an das eigene Unternehmen vermietet) dies rechtzeitig prüfen zu lassen und nötigerweise gestalterisch einzugreifen.