BGH zur Haftungsvermeidung durch Ressortaufteilung

Wie Geschäftsführer sich wirksam schützen können

Veröffentlicht am: 25.02.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Wie Geschäftsführer sich wirksam schützen können

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Finn R. Dethleff

Der Bundesgerichtshof stellt mit seinem Urteil vom 06.11.2018 (II ZR 11/17) klar, dass es grundsätzlich keiner schriftlichen Dokumentation einer vereinbarten Ressortaufteilung im Geschäftsführerkreis braucht. Damit setzt sich der zweite Senat des BGH in Widerspruch zur steuerrechtlichen Rechtsprechung des BFH, die für eine wirksame Aufgabenaufteilung der Geschäftsführer eine schriftliche Vereinbarung fordert.                                                 

Geschäftsführer im Visier des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter einer in die Insolvenz gefallenen GmbH ging gegen einen der Geschäftsführer vor, weil aus dem Vermögen der insolventen GmbH nach dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit Zahlungen geleistet wurden, deren Erstattung der Insolvenzverwalter vom beklagten Geschäftsführer gemäß § 64 GmbHG a.F. fordert. In der mittlerweile aktualisierten Vorschrift des § 64 GmbHG wird eine spezielle Managerhaftung angeordnet. Danach wird der Geschäftsführer einer GmbH zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung Zahlungen aus der GmbH heraus geleistet hat.

Der beklagte Geschäftsführer verteidigt sich mit dem Argument, dass er zu dem damaligen Zeitpunkt die Insolvenzreife der Gesellschaft nicht kannte. Überdies trägt er vor, dass eine Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführer vereinbart und er nicht für den Bereich der Finanzen, sondern für den Kreativbereich zuständig gewesen sei.

Vorgaben der Rechtsprechung für eine Ressortaufteilung 

In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde höchstgerichtlich präzisiert, welche Anforderungen an eine wirksam vereinbarte Ressortaufteilung zu stellen sind. Hintergrund ist die Beanspruchung einer Haftungserleichterung, die eine Zuständigkeitsvereinbarung mit sich führen kann.

Die relevanten Entscheidungsaspekte des BGH zur Frage der Ressortaufteilung lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die interne Zuständigkeitsverteilung im Kreis der Geschäftsführer erfordert eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben. Die Aufgabenzuweisung muss von allen Geschäftsführern mitgetragen werden, wobei die Geschäftsführungsaufgaben durch fachlich und persönlich geeignete Geschäftsführer sicherzustellen seien. Dabei muss ungeachtet der Zuständigkeit des einzelnen Geschäftsführers die Zuständigkeit des Gesamtorgans gewahrt bleiben. Eine solche Ressortaufteilung bedarf – so der BGH – nicht zwingend einer schriftlichen Dokumentation.

Unterschiedliche Rechtsprechung im Zivilrecht und Steuerrecht

Der BGH setzt sich mit der Möglichkeit der mündlichen Vereinbarung einer Ressortaufteilung in Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 26.04.1984, V R 128/79). Die tradierte Finanzgerichtsrechtsprechung erkennt bei der Steuerhaftung von Geschäftsführern eine haftungsbeschränkende Ressortaufteilung nur an, wenn es auch eine schriftliche Abrede zur Ressortaufteilung gibt. Der BGH erklärt ausdrücklich, dass er ein Schriftformerfordernis bei der Geschäftsführerhaftung nach § 64 GmbHG nicht für erforderlich hält, mögen auch andere Voraussetzungen fürs Steuerrecht wegen der Prägung des öffentlichen Rechts bestehen.

In der Sache hat der BGH dem beklagten Geschäftsführer gleichwohl ein Pflichtverstoß attestiert, da er seinen Kontrollpflichten nicht ausreichend nachgekommen sei, auch wenn er nicht für das Finanzressort verantwortet habe. In casu erfolgte eine Zurückweisung an die Vorinstanz.

Empfehlung für die Praxis

In einer Haftungssituation, in der der Insolvenzverwalter einer GmbH gegen einen Geschäftsführer vorgeht, verteidigt sich der Geschäftsführer oftmals mit dem Argument der internen Zuständigkeitsverteilung und dem Hinweis, dass man nicht für den Finanzbereich des Unternehmens verantwortlich sei und daher bei ihm die Haftung nach § 64 GmbHG nicht greife. Mit der neuen BGH-Entscheidung wird klargestellt, dass sich grundsätzlich eine Ressortaufteilung auch mündlich vereinbaren lässt. In der Praxis ist jedoch zwingend eine schriftliche Ressortaufteilung anzuraten, da eine mündliche Vereinbarung immer mit hohen Beweisproblemen verbunden ist. Bereits vor dem BGH-Urteil war allgemein anerkannt, dass auch im Fall einer wirksamen Ressortaufteilung für den bereichsunzuständigen Geschäftsführer weiterhin die Gesamtverantwortung greift. Jeder Geschäftsführer unterliegt einer Einstandspflicht für die Gesetzmäßigkeit der Gesellschaftsleitung. Dafür setzt der BGH auch mit der neuen Entscheidung einen strengen Maßstab.

Diese hohen Anforderungen im Hinblick auf die Geschäftsführerhaftung werden die Insolvenzverwalter der Republik dankend zur Kenntnis nehmen. Jedem Geschäftsführer muss klar sein, dass jeder einzelne Geschäftsführer gesteigerte Kontrollpflichten im Krisenfall der GmbH wahrnehmen muss. Von dieser gesteigerten Kontrolle kann auch die GmbH-Gesellschafterversammlung die Geschäftsführer nicht befreien. Das heißt, auch der zum Beispiel ausschließlich für den Vertrieb oder Marketing verantwortliche Geschäftsführer ist für die Frage des Vorliegens einer Unternehmensinsolvenz (Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit) verantwortlich und muss auch im Fall der Insolvenzreife unverzüglich dem vom Gesetz geforderten Insolvenzantrag nachkommen.